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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0261,
von Verein zur Förderung des Deutschtums in den Ostmarkenbis Vererblichkeit |
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andere Personen als die durch Gesetz oder letztwillige Verfügung berufenen Allodialerben sind, nicht auf diese über. Die meisten Familienrechtsverhältnisse erlöschen mit dem Tode. So endigen z. B. die väterliche oder elterliche Gewalt, die Eigenschaft
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2% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0042,
von Abfertigungsscheinbis Abgang |
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. vor. In
ersterer Beziehung bezeichnete man damit die besondern Verbindlichkeiten des Lehnsfolgers gegen
über dem Allodialerben, namentlich die Verpflichtung zu Bestellung eines Wittums für die Witwe
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2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0796,
von Limonadebis Linares |
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als Reichsaftermannslehen, und Markgraf Karl Wilhelm Friedrich von Ansbach legte endlich 1746 die Streitigkeiten mit den limpurgischen Allodialerben bei und fand sich mit ihnen ab, wobei die alten Besitzungen in zahllose kleine Teile zersplittert wurden
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0871,
von Germanusbis Gernrode |
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) nahmen die Franzosen 1688 G. als Allodialerbe der Herzogin von Orléans in Besitz, mußten es aber im Ryswijker Frieden von 1697 der Pfalz zurückgeben, allein 1715 wurde Stadt und Amt G. von Frankreich als Zubehör des Elsasses beansprucht, in Besitz
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2% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0034,
von Lehnhausbis Lehnsfolge |
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Lehnsfrüchten, auch wenn er nicht Allodialerbe des Vaters geworden ist. Die Rechte des Lehnsherrn und der Seitenverwandten werden dadurch nicht beeinträchtigt. Ein Seitenverwandter haftet, wenn er als ein Lehnsfolger eintritt, für Schulden seines
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2% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0035,
von Lehnsgerichtbis Lehr |
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oder eines Ascendenten Konsens vorgenommen sind, revociert der in das Lehn folgende Seitenverwandte, nach Partikularrechten auch der Descendent, wenn er nicht Allodialerbe geworden ist.
Lehnsgericht, im Mittelalter das von dem Lehnsherrn
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2% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0756,
von Meliorationbis Melk (Markt) |
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Ablauf des Pachtvertrags, die
Allodialerben des verstorbenen Lehnsbesitzers das Gut an den Lehnsfolger herauszugeben haben. Der Herausgabepflichtige
fordert dann Ersatz für seine M. (s. Impensen ). – Vgl. Döhl
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2% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0307,
von Lothbis Lothar III. (röm.-deutscher Kaiser) |
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, durch persönliche Tüchtigkeit und bedeutende Hausmacht unterstützt, mit kräftiger Hand. Mit den Hohenstaufen, den Allodialerben Heinrichs Ⅴ., kam er bald in Streitigkeiten, da er die Reichsgüter ihnen abforderte, und griff 1126 Herzog Friedrich an. Zugleich
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