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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0776,
von Archivalbis Archonten |
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. häufig durch einen besonders ausgebildeten Schlußstein unterbrochen.
Archivrecht, der den archivalischen Urkunden beigelegte Vorzug hinsichtlich der Beweiskraft. Soweit nämlich die in einem öffentlichen Archiv aufbewahrten Urkunden Aufzeichnungen
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62% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0840,
von Archivarbis Arcierenleibgarde |
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. Die A. sitzt meist auf zwei die Stützen abschließenden Gesimsen (Kämpfer, s. d.) und wird oft im Scheitel durch einen verzierten Stein (Schlußstein, s. d.) unterbrochen.
Archīvrecht, in objektivem Sinne die den Urkunden öffentlicher Archive eignende
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0% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0200,
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Proceß) |
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Streitverkündigung, s. Litisdenunciation
Auctoris nominatio
Beweis
Archivrecht
Jus archivi
Indicien und Indicienbeweis, s. Indicium
Indicium
Indiz
Verdacht
Zeuge
Augenzeuge
Testifikation
Zeugnis, s. Zeuge
Zeugniszwang, s. Zeuge
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0641,
England (Kanäle, Armenwesen, Rechtspflege) |
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unterscheidet in E. zwischen gemeinem Recht (Common Law) und dem statutarisch vom Parlament erlassenen Statute Law. Bei Auslegung des Gesetzes werden die Rechtssprüche der Richter, wie sie in den Akten der Gerichtshöfe mit Archivrecht (Courts of record
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Jusbis Jus gentium |
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der zwölf Tafeln.
Jus alluvionis (lat.), Alluvionsrecht, s. Alluvion.
Jus angariae (lat.), s. Angarien.
Jus archivi (lat.), Archivrecht, die auf der Rechtsvermutung der Echtheit beruhende Beweiskraft archivalischer Urkunden.
Jus armorum (lat.), s
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0013,
von Urkundenbeweisbis Urkundenprozeß |
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das sogen. Archivrecht (s. d.) zukommt. Was den Urkundenbeweis (probatio per instrumenta, preuve littérale) in einem bürgerlichen Rechtsstreit anbetrifft, so haben öffentliche Urkunden die Vermutung der Echtheit für sich, d. h. sie gelten so lange als echt
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