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Rang Fundstelle
100% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0776, von Archival bis Archonten Öffnen
. häufig durch einen besonders ausgebildeten Schlußstein unterbrochen. Archivrecht, der den archivalischen Urkunden beigelegte Vorzug hinsichtlich der Beweiskraft. Soweit nämlich die in einem öffentlichen Archiv aufbewahrten Urkunden Aufzeichnungen
62% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0840, von Archivar bis Arcierenleibgarde Öffnen
. Die A. sitzt meist auf zwei die Stützen abschließenden Gesimsen (Kämpfer, s. d.) und wird oft im Scheitel durch einen verzierten Stein (Schlußstein, s. d.) unterbrochen. Archīvrecht, in objektivem Sinne die den Urkunden öffentlicher Archive eignende
0% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0200, Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Proceß) Öffnen
Streitverkündigung, s. Litisdenunciation Auctoris nominatio Beweis Archivrecht Jus archivi Indicien und Indicienbeweis, s. Indicium Indicium Indiz Verdacht Zeuge Augenzeuge Testifikation Zeugnis, s. Zeuge Zeugniszwang, s. Zeuge
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0641, England (Kanäle, Armenwesen, Rechtspflege) Öffnen
unterscheidet in E. zwischen gemeinem Recht (Common Law) und dem statutarisch vom Parlament erlassenen Statute Law. Bei Auslegung des Gesetzes werden die Rechtssprüche der Richter, wie sie in den Akten der Gerichtshöfe mit Archivrecht (Courts of record
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0335, von Jus bis Jus gentium Öffnen
der zwölf Tafeln. Jus alluvionis (lat.), Alluvionsrecht, s. Alluvion. Jus angariae (lat.), s. Angarien. Jus archivi (lat.), Archivrecht, die auf der Rechtsvermutung der Echtheit beruhende Beweiskraft archivalischer Urkunden. Jus armorum (lat.), s
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0013, von Urkundenbeweis bis Urkundenprozeß Öffnen
das sogen. Archivrecht (s. d.) zukommt. Was den Urkundenbeweis (probatio per instrumenta, preuve littérale) in einem bürgerlichen Rechtsstreit anbetrifft, so haben öffentliche Urkunden die Vermutung der Echtheit für sich, d. h. sie gelten so lange als echt