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100% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0553, von Lauckhard bis Lauderdale Öffnen
der vergangenen Zeit"), Citat aus Horaz' "Ars poetica" (V. 173). Laudemium (lat., Lehngeld, Lehnware, v. lat. laus in dem Sinn von Zustimmung), im röm. Rechte die Abgabe, die dem Gutsherrn bei Veräußerung der sogen. Emphyteusis (s. d.) bezahlt wurde
1% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0194, Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht) Öffnen
, s. Lehnswesen Belehnung. Anwartschaft Appropriation Banal Belehnung, s. Lehen Berennung des kaiserl. Lehens Eventualbelehnung Feodal Hand, gesammte Handlohn Homagium Koinvestitur, s. Lehnswesen Kommendation Laudemium Revers
1% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0470, Bauernhaus Öffnen
. Als eine wenigstens früher sehr gewöhnliche Last der Bauerngüter ist die Laudemialpflicht zu erwähnen (s. Laudemium), der gemäß der neue Erwerber des Guts bei der Übernahme desselben eine gewöhnlich in Prozenten des Gutswerts bestehende Summe zu bezahlen hat
1% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0607, von Empire bis Empis Öffnen
Konsenses und die Annahme des neuen Emphyteuta erhält der Eigentümer von diesem 2 Proz. des Kaufpreises oder bei andern Veräußerungen 2 Proz. des Wertes der Erbpacht (laudemium). Ein dem Eigentümer zustehendes Vorkaufsrecht schützt ihn gegen
1% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0727, Erbpacht Öffnen
des Kaufpreises als "laudemium", nicht selten auch sonst noch eine Besitzveränderungsabgabe, von der aber Erben in absteigender Linie gewöhnlich befreit sind, zu zahlen. Das Erbzinsgut ist ebenso wie das Erbpachtgut ein vertragsmäßig erblich gegen
1% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0112, von Handkuß bis Handlungsbevollmächtigter Öffnen
(Laudemium), eine besondere Gebühr, welche nach Lehnrecht der Lehnsmann bei einer Lehnserneuerung an den Lehnsherrn sowie bei der bäuerlichen Erbleihe der Kolone an den Gutsherrn bezahlen mußte; heutzutage regelmäßig durch Ablösung beseitigt
1% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0953, von Kolomna bis Kolonialrecht Öffnen
verpflichtet und konnte im entgegengesetzten Fall "abgemeiert" werden (s. Abmeierung). Gewöhnlich hatte der Kolone beim Antritt der Erbleihe eine Abgabe (Handlohn, Laudemium, Weinkauf, Ehrschatz) an die Gutsherrschaft zu entrichten; zuweilen war auch
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0630, von Lehmbau bis Lehnin Öffnen
belegenen, früher lehnbaren Grundstücke verzeichnet sind. An die Stelle derselben sind jetzt die Grundbücher (s. d.) getreten. Lehner, s. v. w. Viertelhofsbesitzer, s. Bauer, S. 462. Lehngeld, s. Laudemium. Lehngericht (Mannengericht
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0633, Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) Öffnen
durch Verfügung des Lehnsherrn (Lehnsindult) verlängert werden. Partikularrechtlich ist der Vasall dabei, abgesehen von den Gebühren für die Wiederbelebung (Schreibschilling, Lehnstaxe), zuweilen auch zur Zahlung einer besondern Abgabe (Laudemium, Lehnsgeld
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0634, von Lehnware bis Lehramtsprüfungen Öffnen
); Zachariä, Handbuch des sächsischen Lehnrechts (1796; 2. Ausg. von Weiße und v. Langenn, Leipz. 1823); Roth, Mecklenburgisches Lehnrecht (Rostock 1858); Kremer, Das longobardisch-österreichische Lehnrecht (Wien 1838, 2 Bde.). Lehnware, s. Laudemium
1% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0883, von Besitzrechtsmittel bis Besobrasow Öffnen
Kaufpreises oder des Wertes berechnet werden. Dieselben beruhen zum Teil auf privatrechtlicher Grundlage, so das Laudemium, welches der Gutsherr von dem Erbpächter oder Erbzinsmann erhob. Diese Laudemien sind infolge von Ablösungen zum größten Teil
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0235, von Erblindung bis Erbrechen Öffnen
, Grundholde, Erbmeier) hat jährlich einen sog. Kanon, d. i. eine Geld- oder Körnerabgabe, außerdem regelmäßig bei jedem Besitzwechsel ein Laudemium oder Mortuarium an den Grundherrn zu entrichten. Bei der Begründung einer neuen E. pflegt der Erbpächter