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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0690,
von Referentbis Reflexbewegungen |
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auf jemand behufs Empfehlung.
Referénzbücher, s. Auskunftsstellen.
Referieren (lat.), sich auf etwas beziehen, berichten. So spricht man im öffentlichen Dienst zunächst von Berichten (Relationen), welche Gerichte oder Verwaltungsbehörden
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75% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0642,
von Reelle Größenbis Reflexerscheinungen |
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.), in der Handelssprache Beziehungen, Empfehlungen, die Personen oder Häuser, auf welche man sich berufen (beziehen) kann.
Referieren (lat.), Bericht erstatten, den Inhalt von Verhandlungen behufs einer von einer parlamentarischen Körperschaft, einem Kollegium
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1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0586,
von Bechteltagbis Beck |
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. 1829-1837, 3 Bde.); "Anleitung zum Referieren und Dekretieren" (das. 1839); "Das Exekutionsgesetz vom 28. Febr. 1838" (das. 1839); "Bemerkungen über den Kriminalgerichtsstand im Königreich Sachsen" (das. 1842).
4) Joh. Tobias, namhafter deutscher Theolog
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0367,
von Eidbis Eidechse |
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der Wahrnehmung dieser Personen gewesen sind. Der Prozeßgegner, welchem ein E. zugeschoben wird (Delat), hat die Wahl, ob er den E. annehmen oder dem Deferenten zurückgeben (referieren) will. Schützt z. B. in einem Prozeß der verklagte Darlehnsschuldner
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1% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0901,
Koch |
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Handelsgesetzbuch" (das. 1863, 2. Aufl. 1868; Nachtrag 1872); "Allgemeines Berggesetz für die preußischen Staaten" (das. 1870). Eine unmittelbar praktische Richtung verfolgte K. in der "Anleitung zum Referieren" (Marienw. 1832, 2. Aufl. 1836), in dem
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1% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0126,
von Maitlandbis Mâjâ |
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Gerichtshöfen) gab es besondere Requetenkammern, welche über die ihnen zugewiesenen Gesuche entschieden. M. hießen früher die Räte zweiter Klasse, welche in der Ministerialinstanz über Bittschriften und Gesuche zu referieren hatten.
Maîtresse (spr. mä
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1% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0296,
Martin |
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deutschen gemeinen bürgerlichen Prozesses" (Götting. 1800; 13. Aufl. von seinem Sohn, dem Justizamtmann Theodor M., Leipz. 1862); "Rechtsgutachten und Entscheidungen des Heidelberger Spruchkollegiums" (Heidelb. 1808); "Anleitung zu dem Referieren
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0647,
von Korrealbis Korrektur |
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.), Mit- oder Nebenrefcrent,
s. Referieren und Bericht. ^Verstößen.
Korrekt (lat.), regelrecht, frei von Fehlern und
Korrektion (lat.), Berichtigung, Besserung,
auch an Flußläufen (f. Flußbau), Züchtigung; Kor-
rektionär, Züchtling
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0689,
von Reefbis Referendum |
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Behuf der Entscheidung zu
halten (zu referieren) hat. In der neuern Gerichtssprache bezeichnet man damit Angestellte im Justiz- oder auch Verwaltungsfache, welche zwar nicht
Mitglieder eines Kollegiums sind, aber verschiedene Funktionen solcher
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1% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0639,
von Martin (Insel)bis Martin (Eduard) |
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Hälfte des 19. Jahrh. Er schrieb: "Lehrbuch des deutschen gemeinen bürgerlichen Prozesses" (Gött. 1800; 13. Aufl., Lpz. 1862), "Anleitung zum Referieren über Rechtssachen" (Gött. 1809; 3. Aufl., Heidelb. 1829), "Lehrbuch des teutschen gemeinen
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