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Ihre Suche nach zwangs- und bannrechte
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Rang | Fundstelle | |
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99% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1053,
von Zwangskassenbis Zwangsvergleich |
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eine Annahmepflicht im privaten Verkehre nicht. (S. Papiergeld.)
Zwangspaß, s. Paß
Zwangsschienen, s. Eisenbahnbau.
Zwangs- und Bannrechte, s. Bannrechte.
Zwangsvergleich, ein von dem Gemeinschuldner (s. d.) vorgeschlagenes, wenigstens
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0344,
von Banngewerbebis Banquet |
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hauptsächlich durch ein Edikt vom 28. Okt. 1810. Endlich hat die norddeutsche, jetzt deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (§ 7 ff.) bestimmt, daß vom 1. Jan. 1873 an alle Zwangs- und Bannrechte, soweit sie noch nicht durch die Gesetzgebungen der einzelnen
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0384,
von Bannungbis Banque de France |
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mit dem Zwangs- und Bannrecht und mit den gewerblichen Verbietungsrechten ziemlich aufgeräumt haben (Bayern, Edikt vom 28. Juli 1807; Preuß. Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1845; Sächs. Gewerbegesetz vom 15. Okt. 1861; württemb. Gesetz vom 8. Juni 1849), hat
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0383,
von Bannenbis Bannrechte |
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, 5 km im SW. von B., wurde 11. Juni 1488 der schott. König Jakob III. von dem Adelsheere geschlagen und getötet.
Bannrechte, auch Banngerechtigkeiten, Zwangsrechte, Zwangs- und Bannrechte, Befugnisse, jemandem die Anschaffung oder Zubereitung
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1006,
von Zwangsabtretungbis Zwangsvollstreckung |
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(Zwangs- und Bannrechte), Gewerbeprivilegien, deren Inhalt in der Verbindlichkeit der Einwohner eines Bezirks besteht, Bedürfnisse einer bestimmten Art nur durch den Berechtigten befriedigen zu lassen; jetzt meist beseitigt (s. Bannrecht
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0993,
von Zunftwesenbis Zunge |
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wurde, bisweilen auch Probe- oder Mutzeit). Das Meisterstück wird in der zweiten Hälfte des 14. Jahrh. vereinzelt gefordert und erst im 15. Jahrh. allgemeiner üblich. Zwangs- und Bannrechte sicherten vielfach den Zünften ihr bestimmtes Arbeits
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0051,
von Mühlenrechtbis Mühlhausen (in Thüringen) |
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von Mühlen, insbesondere von Wassermühlen. In früherer Zeit suchte man vielfach den Bau und Betrieb einer Wassermühle dadurch zu veranlassen, daß der Unternehmer ein Zwangs- und Bannrecht erhielt, d. i. das Recht, daß die Bewohner des Bezirks ihr Getreide
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0047,
von Ableitungsrechnungbis Ablösung |
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und Leistungen mit Ausnahme der öffentlichen Lasten, welche auf Grund und Boden gelegt
sind. Dazu kommt nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 8) au ch die A. derjenigen Zwangs und
Bannrechte, welche
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0464,
Bauer (Emanzipation des Bauernstandes) |
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Teil an die Kirche und außerdem den neunten Teil an den Landesherrn ab. Dazu kamen mancherlei Zwangs- und Bannrechte, hier und da auch Rechte der sittenlosesten Art (Schönfrauenlehen, jus primae noctis etc.), und endlich die drückendsten von allen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Bauer (Emanzipation des Bauernstandes)bis Bauer (Personenname) |
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Zunftwesens und der gewerblichen Zwangs- und Bannrechte fiel auch die letzte Schranke zwischen Stadt und Land sowie zwischen Bürger- und Bauernstand.
Als Staatsbürger und Staatsunterthanen stehen die Bauern nunmehr in Bezug auf Rechte und Pflichten
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0290,
Gewerbegesetzgebung (Gewerbefreiheit und -Unfreiheit) |
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) Beschränkt war die Niederlassung teils durch hohe Gebühren, teils durch diskretionäre Befugnisse der Ortsobrigkeit. 5) Zwangs- und Bannrechte bestanden als Privilegien einzelner Gewerbtreibenden, um diesen in gewissen Bezirken den Absatz zu sichern
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0293,
Gewerbegesetzgebung (die deutsche Gewerbeordnung von 1869) |
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findet nicht statt. Den Zünften, Innungen, kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, andre von dem Betrieb eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu. Alle ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- oder Bannrechte, Realgewerbeberechtigungen sind
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0336,
von Jus gladiibis Jussieu |
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Schadloshaltung gewähren. So sind z. B. durch die Aufhebung der Leibeigenschaft, der feudalen Rechte, der Fronen, der Patrimonialgerichtsbarkeit, der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, der Zwangs- und Bannrechte u. dgl. nicht wenige wohlerworbene Rechte teils
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0261,
von Krugrechtbis Krumir |
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Magnesiumsulfat, während Gips und Kaliumcalciumsulfat ungelöst bleiben. Man benutzt K. als Kalidünger.
Krugrecht, s. Kruggerechtigkeit.
Krugverlag, das Zwangs- und Bannrecht, vermöge dessen der Inhaber einer Fabrikationsstätte geistiger Getränke
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0754,
von Monometerbis Monopol |
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der Münzprägung, unfehlbar schädlich wirkt. Die frühere Zeit mit ihren das gesellschaftliche Leben fest regelnden Ordnungen war an Monopolen sehr reich. Das Gewerbewesen wurde durch mannigfaltige Zwangs- und Bannrechte, Zunftprivilegien etc. ebenso
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0551,
von Taxationsrevisionbis Taxodium |
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durch Verschlechterung der Ware schadlos halte. Allerdings können Taxen eine Wohlthat sein, wo die freie Konkurrenz eine beschränkte und eine Ausbeutung durch monopolistische Preise nicht ausgeschlossen ist. Sie waren deshalb früher Zwangs- und Bannrechten
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0025,
von Abdankenbis Abdestillieren |
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(gesundheitsschädlich) befundenen Tiere ausgeliefert werden. Im übrigen ist auch in Preußen durch das Gesetz vom 31. Mai 1858 das Zwangs- und Bannrecht der A. teilweise aufgehoben, teils Gelegenheit geboten worden, dasselbe abzulösen. Nach Maßgabe der §§. 16 und 17
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 1003,
von Monophoniebis Monopol |
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Recht geschaffen ist. So besaßen die Mitglieder der Zünfte gemeinschaftlich das M. des Betriebes der betreffenden Gewerbe, und die früher so zahlreichen Zwangs- und Bannrechte, durch die gewissen Mühlen, Bäckereien, Brauereien u. s. w. eine feste
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0230,
von Negative Höhebis Negerhandel |
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das Namenrecht, das Wappenrecht,
das Patentrecht, das Markenschutzrecht, die Urheberrechte, die Zwangs- und Bannrechte. Die N. führt zur Feststellung des absoluten Rechts, dessen Beschränkungen der
Gegner zu erweisen hat und der Gegner wird zu allen
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Brotkorbgesetzbis Brot und Brotbäckerei |
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Feststellung des Brotpreises. Solange die Bäcker eines Ortes durch Zunftprivilegien (s. Zünfte) oder Zwangs- und Bannrechte (s. d.) begünstigt waren, konnte eine B. mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Käufer vor einer mißbräuchlichen Ausbeutung
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