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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Invalidenhäuser; Invalidenkassen; Invalidenversicherung

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Invalidenhäuser - Invalidenversicherung.

Karl II. errichtet, sowie das für die Marinesoldaten zu Greenwich, von Wilhelm III. errichtet. Die Holländer trafen eine ähnliche Einrichtung, als sie 1781 in einen Krieg mit England verwickelt waren. In andern Staaten war die Fürsorge für die I. häufig auf das Privilegium zum Betteln beschränkt. In Preußen erbaute Friedrich II. nach Beendigung des zweiten Schlesischen Kriegs in Berlin ein Invalidenhaus zur Aufnahme der verstümmelten oder sonst zum Felddienst unbrauchbar gewordenen Soldaten (jetzt für 26 Offiziere, 74 Unteroffiziere, 8 Spielleute, 220 Gemeine bestimmt; attachiert ist das Invalidenhaus zu Karlshafen für 10 Köpfe; vgl. v. Ollech, Geschichte des Berliner Invalidenhauses 1748-1884, Berl. 1885). Friedrich Wilhelm II. stiftete eine ähnliche Anstalt zu Rybnik, welche 1848 einging, Friedrich Wilhelm III. eine solche zu Stolp (jetzt für 4 Offiziere, 70 Mann) und errichtet 1809: 25 Provinzial-Invalidenkompanien, die später auf 12 reduziert, 1815 aber wieder auf 18 vermehrt wurden. Sieben davon bestehen noch jetzt für je eins oder zwei der ältern preußischen Armeekorps in Potsdam, Drengfurth, Schneidemühl, Prenzlau, Eisleben, Löwenberg, Siegburg. Die Invalidenhäuser sollen jedoch vorzugsweise für solche I. dienen, die besonderer Pflege und Wartung bedürfen. Bayern hat ein Invalidenhaus zu Benediktbeuern und für Halbinvaliden 2 Garnisonkompanien zu Nymphenburg und Königshofen; Mecklenburg hat eine Invalidenabteilung. In Österreich werden die I. in den Invalidenhäusern zu Wien, Pettau, Prag (mit Filialanstalten zu Brandeis, Podiebrad und Pardubitz) und Pest (mit Filialanstalten zu Tyrnau, Leopoldstadt und Eibenschütz) untergebracht. Man unterscheidet in Österreich Real-, Militär- und Halbinvaliden, die erstern sind sowohl zu allen Militärdiensten untauglich als auch erwerbsunfähig; die Militärinvaliden sind zwar zum Militärdienst untauglich, aber zu bürgerlichem Broterwerb noch im stande; die Halbinvaliden sind noch zu leichtern Militärdiensten geeignet. Rußland versorgt seine I. teils in Invalidenhäusern, teils in Garnisonkompanien und in den Militärkolonien. Invalidenkolonien wurden 1831 zu Gatschina und Zarskoje Selb, aber ausschließlich für Soldaten der Garde gegründet. Zur Zahlung der Pensionen für die I. des Feldzugs 1870/71 ist in Deutschland aus der Kriegskostenentschädigung durch Gesetz vom 23. Mai 1873 der Reichsinvalidenfonds in Höhe von 561 Mill. Mk. (die in unkündbaren Staats- und Kommunalpapieren angelegt sind) begründet worden, über welchen der Reichstag die Kontrolle ausübt. Über die Versorgung der I. s. Pension und Militärversorgung.

Invalidenhäuser, s. Invaliden.

Invalidenkassen, s. v. w. Altersversorgungskassen, insbesondere die auf genossenschaftlicher Grundlage beruhenden Arbeiterkassen. Näheres s. unter Invalidenversicherung.

Invalidenversicherung. Die Bezeichnung "Invalide", welche früher ausschließlich beim Militär vorkam, wird heute allgemein auf alle Personen, insbesondere aber auch auf die Arbeiter angewandt, welche dauernd erwerbsunfähig geworden sind (Invaliden der Arbeit). Die Invalidität kann eintreten infolge von Unfällen, andauernder Krankheit oder Altersschwäche. Dem Einzelnen ist es schwer, ja in der Regel unmöglich, aus eigner Kraft durch Erübrigung und Zurücklegen von einem Teil seines Verdienstes sich gegen die Folgen der Invalidität finanziell zu sichern. Das Sparen hält zu schwer, zumal wenn es immer der freien Entschließen überlassen ist; dann kann die Invalidität leicht früher eintreten, als von vornherein unterstellt wurde. Genügende Sicherung wird nur durch ein solidarisches Zusammenwirken einer größern Zahl von Personen ermöglicht, von denen die Erwerbsfähigen die zur Unterstützung der Erwerbsunfähigen erforderlichen Opfer bringen. Dies Zusammenwirken tritt nicht immer auch äußerlich hervor, so insbesondere bei der streng nach den Grundsätzen des Versicherungswesens eingerichteten I., bei welcher sich Dritte verpflichten, dem Versicherten gegen Zahlung von Prämien im Fall der Invalidität eine bestimmte Summe (Kapitalversicherung) oder eine lebenslängliche Rente zu entrichten. Die Prämienhöhe müßte nach dem Alter des Beitretenden, nach dem Gesundheitszustand desselben, nach dem Grade der Gefährdung durch die Beschäftigung etc. bemessen werden, während die Kasse nur bei wirklich eingetretener Invalidität Kapital oder Rente auszuzahlen hätte. Nun ist aber diese Art der Versicherung mit großen Schwierigkeiten verknüpft. Es fehlt nicht allein an statistischem Material, um die Prämiensätze richtig abstufen zu können, sondern es würde auch solches nur schwer anwendbar sein, sobald die verschiedensten Berufszweige und Örtlichkeiten zur Versicherung zugelassen werden sollen. Dazu kommt, daß auch der Zeitpunkt, zu welchem die Invalidität eintritt, nicht leicht zu bestimmen ist, zumal wenn eine genügende Kontrolle nicht ausgeübt werden kann und gar bei Persönlichkeiten, welche ein Urteil abgeben könnten (Gemeindevorstand, Fabrikant etc.), die Neigung vorhanden ist, Lasten möglichst von sich selbst fern zu halten. Aus diesen Gründen ist denn auch die I. noch wenig entwickelt. Verschiedene Gesellschaften, welche sie in ihren Geschäftskreis einzubeziehen versuchten, sind bald wieder davon abgekommen. So blieb denn die Invalidenversorgung bis jetzt im wesentlichen auf solche Fälle beschränkt, in welchen gegenseitige Kontrolle durch die Interessenten die Durchführung erleichterte und korporativer Geist oder bestimmte Festsetzung von strenger Ausgleichung nach Leistung und Gegenleistung abzusehen gestatteten. Hierher darf die Pensionierung von Beamten gerechnet werden, auch wenn keine vollen oder auch gar keine Beiträge in die Pensionskasse entrichtet werden. Die Pension ist hier als Gehaltsteil zu betrachten, der Beamte stellt dem Staat seine gesamte Lebenskraft zur Verfügung und erhält dafür von diesem zeitlebens seinen Unterhalt. Eine solche Sicherung ist bei den Beamten ausführbar, weil sie nur Einem Arbeitgeber gegenüberstehen und bei ihnen die Gefahr der Erwerbslosigkeit und Zahlungsunfähigkeit aus Mangel an Beschäftigung nicht eintritt. Anders liegt die Sache bei den meisten Arbeitern, welche kein dauerndes Arbeitsverhältnis eingehen können, und für die keine Sicherung gegen Arbeitslosigkeit geboten ist. Die Natur der Sache zwingt hier dazu, die Invalidenversorgung auf bestimmte örtlich oder durch Zugehörigkeit zu einem Beruf abgegrenzte Kreise zu beschränken. Dem entsprechend finden wir denn auch, daß die Invalidenversorgung, meist im Zusammenhang mit andern Gemeinschaften stehend, entweder auf größere Fabriken und Bergwerke in den Fabrik- und Knappschaftskassen (s. d.) beschränkt ist, in welchem Fall der Arbeitgeber die Kasse durch Beiträge zu unterstützen und sich dafür auch gewisse Rechte bezüglich der Verwaltung vorzubehalten pflegt, oder daß zu Gewerkvereinen (s. d.) verbundene Arbeiter sie in ihre Hand nehmen. Auch in diesen Fällen erwachsen einer guten Invalidenversorgung mancherlei Schwierigkeiten, bei Fabrikkassen insbesondere