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Reef – Referendum
Reef, soviel wie Reff (s. d.).
Reéll (frz.), in der Wirklichkeit existierend, wirklich vorhanden: redlich, vertrauenswert
(s. Real).
Reepschlägereien, die großen, oft mit Dampf getriebenen Werkstätten, wo die Schiffstaue verfertigt werden. Der Name stammt
von dem niederdeutschen Reep (engl. rope), d. i. Tau.
Rees. 1) Kreis im preuß. Reg.-Bez. Düsseldorf, hat 523,82
qkm und (1890) 65807 (33949 männl., 31858 weibl.) E., 4 Städte und 40 Landgemeinden; Sitz des Landratsamtes ist Wesel. –
2) Stadt im Kreis R., rechts am Rhein, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Duisburg), ist Dampferstation und hat (1890)
3841 E., darunter 288 Evangelische und 61 Israeliten, Post zweiter Klasse, Telegraph, kath. und evang. Kirche; Gerberei, Tabak-, Papier-, Schokolade- und
Cichorienfabrikation, Ziegeleien, Feldbau und Schiffahrt. Bei dem Dorfe Meer oder
Mehr, südöstlich von R., siegten 5. Aug. 1758 die Alliierten unter Imhof über die Franzosen unter Chevert.
Reetz, Stadt im Kreis Arnswalde des preuß. Reg.-Bez. Frankfurt, nahe der pommerschen Grenze, links an der Ihna, an der Linie
Kallies-Stargard in Pommern (1894 im Bau) der Preuß. Staatsbahnen, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Landsberg), hat (1890) 3166 meist evang. E., Post,
Telegraph; mechan. Weberei, Färberei, Gerberei, Mühlen, Spiritus-, Getreide-, Woll- und Viehhandel.
Reexpedition, Neuaufgabe und Weiterbeförderung eines auf einer Eisenbahnstation angekommenen Gutes nach einem weiter
belegenen Orte. In der Regel erfolgt die Weiterbeförderung desselben Gutes ohne Veränderung, und unter dieser Voraussetzung wird die R. (gewöhnlich mit
der Maßgabe, daß alsdann für den gesamten Transportweg ein direkter Tarif von der ursprünglichen Aufgabestation bis zur endgültigen Bestimmungsstation
zur Anwendung gelangt) zu Gunsten größerer Zwischenhandelsplätze im Fall der Lagerung des Gutes in öffentlichen Lagerhäusern gewährt
(Reexpeditionstarif). Vielfach wird auch von einem strengen Identitätsnachweis der reexpedierten Güter abgesehen
und nur die Weiterbeförderung einer gleichen Menge derselben Güter verlangt; oft ist aber auch die Vornahme von Veränderungen nachgelassen, z.B. die
Verwandlung der Rohstoffe in Halb- oder Ganzfabrikate (Getreide in Mehl). Die Reexpeditionstarife gelten unter Umständen auch für die Weiterbeforderung
der Güter auf andern Verkehrswegen, z.B. auf Wasserwegen, und heißen dann Umschlagtarife. (S. auch
Eisenbahntarife, Bd. 5, S.889a.)
Refaktĭe (holl.; frz. réfaction), im Eisenbahnfrachtwesen die Vergütung,
welche bei verhältnismäßig starker Benutzung des Transportdienstes einer Bahn von seiten eines und desselben Befrachters diesem für jedes in Betracht
kommende Jahr von der Bahnverwaltung gewährt wird. Für jeden Frachtposten ist zunächst der volle Tarifpreis zu entrichten; nach dem Jahresschluß wird
aber der Gesamtbetrag nach den ermäßigten Sätzen berechnet und dem Befrachter der gezahlte Mehrbetrag als R. zurückerstattet. In der Regel ist die
Gewährung einer R. nur bei solchen Bahnen üblich, welchen durch andere Bahnen oder durch eine Wasserstraße Konkurrenz gemacht wird, und es ist dabei
gewöhnlich die Einlieferung einer gewissen Mindestmenge von Gütern zum Transport im Laufe des ↔ betreffenden Jahres Voraussetzung.
Sofern eine R. im Tarif
veröffentlicht und allgemein verbindlich ist, läßt sich wenig gegen dieselbe sagen: sie ist eben der so vielfach anderweit vorkommende
Vorteil des ohnehin durch größeren Geschäftsumfang bevorzugten Großkaufmanns. In besondern Fällen darf auch wohl der Einzelne durch nicht öffentlich
bekannte und nicht allgemein verbindliche R. begünstigt werden; im allgemeinen aber sind heimliche R. verwerflich; in Preußen sind sie ausdrücklich
verboten (s. Eisenbahntarife, Bd. 5, S. 889b). – Als Abzug im Warenhandel bedeutet R. soviel wie
Fusti (s. d.).
Refektion (lat.), Wiederherstellung, Labung; in Klöstern besonders die Mahlzeit nach vierundzwanzigstündigem Fasten.
Refektorium (lat.), der gemeinschaftliche Speisesaal in den Klöstern. (S. Kloster, Bd. 10, S. 427d.)
Referāt (neulat.), Bericht (s. d.).
Referendār (neulat.), eigentlich derjenige, welcher einem andern Vorträge zum Behuf der Entscheidung zu
halten (zu referieren) hat. In der neuern Gerichtssprache bezeichnet man damit Angestellte im Justiz- oder auch Verwaltungsfache, welche zwar nicht
Mitglieder eines Kollegiums sind, aber verschiedene Funktionen solcher, zugleich als Vorbereitungsdienst für den Eintritt in das Kollegium, haben. Die Stellung
ist nach Maßgabe der verschiedenen Gerichtsverfassungen verschieden. Nach §. 2 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 muß der
ersten jurist. Prüfung ein mindestens dreijähriges Studium der Rechtswissenschaft auf einer Universität (und zwar mindestens drei Halbjahre auf einer
deutschen Universität) vorangehen und ein mindestens dreijähriger (in Preußen vierjähriger) Vorbereitungsdienst bei Gerichten, Rechtsanwaltschaft und
Staatsanwaltschaft folgen, ehe die zweite, die Fähigkeit zum Richteramt gewährende Prüfung abgelegt werden darf. In Preußen, Sachsen und andern
deutschen Staaten werden die Juristen im Vorbereitungsdienst R. genannt; in Baden heißen sie Rechtspraktikanten,
Referendäre dagegen die Gerichtsassessoren. Wenn auch nicht mehr wie früher durch eine Zwischenprüfung ein
Abschnitt im Vorbereitungsdienst gemacht wird (s. Auskultator), so haben doch die R. nach zweijähriger Beschäftigung gewisse
besondere Rechte; so kann ihnen nach §. 25 der Deutschen Rechtsanwaltsordnung die volle Stellvertretung eines Rechtsanwalts, nach §. 139 der
Strafprozeßordnung von einem als Verteidiger gewählten Rechtsanwalt mit Zustimmung des Angeklagten dessen Verteidigung übertragen werden. Auch sind
ihnen durch die Landesgesetzgebung vielfach einzelne richterliche Geschäfte übertragen. Der Regel nach haben sie weder Stimmrecht noch Besoldung; doch
wird letztere, z.B. in Sachsen, ältern R. gewährt. In Preußen ist auf auch nur vorübergehende entgeltliche Beschäftigung der (1894: 3452) R. um so weniger
Aussicht, als kaum ein Viertel der (1894:1693) Gerichtsassessoren (s. d.) entgeltlich beschäftigt wird. –
Geheime Referendäre heißen in manchen Staaten hohe Ministerialbeamte, etwa gleich Staatssekretär.
Referéndum (lat.), in der Schweiz das verfassungsmäßige Recht des Volks, über die von den gesetzgebenden
Versammlungen (für die gesamte Eidgenossenschaft: National- und Ständerat) entworfenen oder erlassenen Gesetze u.s.w. durch Abstimmung zu
entscheiden. Während in Graubünden und den sog. Landsgemeinde-Kantonen, in welchen
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 688.