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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Remsen; Rénard; Rende; Rentengüter

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Remsen - Rentengüter.

»Höllenbreughel als Erzieher. Auch von einem Deutschen (F. Pfohl)« (Leipz. 1890, 8. Aufl. 1891), die durch groteske Übertreibungen die pessimistische Anschauung des Verfassers von »R.« verspottet. Einer ernsthaften Widerlegung befleißigt sich dagegen die Broschüre »Billige Weisheit. Antidoton gegen R.« von Nautilus (Art. Seemann, Leipz. 1890), die es bis zur 6. Auflage brachte. Von andern Gegenschriften sind noch erwähnenswert: »Est! est! est!, von einem niederdeutschen Bauern« (Dresd. 1890) und »Der heimliche Kaiser« (2. Aufl., Stuttg. 1891). Für den Verfasser von »R.« traten ein M. Bewer in »Rembrandt und Bismarck« (Dresd. 1891) und H. Pudor in »Ein ernstes Wort über R.« (Götting. 1891) und andern Schriften. Als Verfasser des Buches »R.« wird Langbehn aus Hadersleben genannt.

Remsen, Ira, Chemiker, geb. 10. Febr. 1846 zu New York, studierte daselbst, in München und Göttingen, war 1870-72 Assistent in Tübingen, wurde dann Professor der Chemie am Williams College in Massachusetts und 1876 an der John Hopkins Universität in Baltimore. Seine Arbeiten betreffen die anorganische wie die organische Chemie, am bekanntesten hat er sich in Deutschland durch eine Anzahl ebenso eigenartiger wie vortrefflicher Lehrbücher gemacht: »The principles of theoretical chemistry« (3. Aufl., Philad. 1887); »Introduction to the study of the compounds of carbon, or Organic chemistry« (5. Aufl., Bost. 1890); »An introduction to the study of chemistry« (zuletzt New York 1889); »The elements of chemistry« (zuletzt das. 1889); »Inorganic chemistry advanced course« (2. Aufl., das. 1890). Alle diese Werke sind deutsch erschienen (Tübingen), einige auch in andern Sprachen. Seit 1879 gibt er das von ihm gegründete »American Chemical Journal«, die bedeutendste chemische Zeitschrift der Vereinigten Staaten, heraus.

Rénard, Marie, Opernsängerin, geb. 18. Jan 1864 zu Graz, trat daselbst zum erstenmal im Mai 1882 auf dem Landestheater als Acuzena auf und wurde 1883 an das Landestheater in Prag engagiert. 1885 trat sie in den Verband des königl. Opernhauses in Berlin, an dem sie drei Jahre lang im Fache der Opernsoubretten und muntern Liebhaberinnen thätig war. Seit 1. Okt. 1888 ist sie Mitglied des Hofoperntheaters in Wien. Ihre von temperamentvoller Darstellung getragenen Hauptrollen sind: Carmen, Regimentstochter, die Baronin im »Wildschütz«, Marie im »Waffenschmied«, Zerline im »Don Juan«.

Rende, Camillo Siciliano di, Kardinal, geb. 1847 zu Neapel, wurde im Seminar zu Orléans in Frankreich erzogen, vollendete seine Studien am Collegio Capranica in Rom, ward 1871 Priester, verwaltete geistliche Ämter in England und in Neapel, ward 1877 Bischof von Tricarico, 1879 Erzbischof von Benevent und 1882 päpstlicher Nunzius in Paris. R. war ein feiner, eleganter Diplomat und stand zum französischen Adel in engen Beziehungen. 1887 wurde er zum Kardinal ernannt und abberufen.

Rentengüter, Grundstücke, welche dem Eigentümer gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer festen Geldrente überwiesen sind, welch letztere nur mit beiderseitiger Zustimmung des Eigentümers und des Rentenempfängers abgelöst werden kann. Die Rente ist in solchen Fällen »auf das Gut gelegt« mit dem Charakter einer Grund- oder Reallast, indem das Eigentum des Gutsinhabers in der Regel noch gewissen anderweiten Beschränkungen im Interesse des Rentenempfängers und zur Sicherstellung seines Rentenanspruchs unterworfen ist. Solche R. waren z. B. die sogen. schlechten Zinsgüter, die früher in Sachsen vorkamen. Die R. stehen nicht im unbeschränkten Eigentum des Gutsinhabers und somit im Widerspruch mit dem Streben der modernen Agrargesetzgebung, welches dahin geht, dem Landwirt die freie Verfügung über sein Grundeigentum zu sichern und die der Feudalzeit entstammenden Beschränkungen des freien Eigentums an den Bauerngütern sowie die Belastungen der letztern im Wege der Ablösung zu beseitigen. Darum ist die neuerdings beschlossene Zulassung von Rentengütern in Preußen lebhaft angegriffen worden, während man anderseits durch die Einführung von Rentengütern dem Arbeiter den Erwerb von Grundeigentum zu ermöglichen und in den östlichen Provinzen Preußens eine seßhafte landwirtschaftliche Arbeiterbevölkerung zu erlangen hofft, was bei dem zunehmenden Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitern allerdings von Wichtigkeit wäre. Schon das preußische Gesetz (Polengesetz) vom 26. April 1886, welches die Ansiedelung deutscher Kolonisten in den Provinzen Posen und Westpreußen bezweckt, gestattete in diesen Landesteilen die Errichtung von Rentengütern, welche infolge des aus dem sogen. Hundertmillionenfonds erfolgten Ankaufs nach erfolgter Parzellierung polnischer Gutskomplexe an Deutsche abgegeben werden. Der rückständig gebliebene Teil des Kaufpreises wird auf die Kolonistenstelle als Rente eingetragen, und der zehnte Teil dieser Rente ist für ewige Zeiten für unablöslich erklärt. Eine Verpachtung oder Veräußerung des Rentengutes bedarf der Zustimmung des Rentenberechtigten; auch dürfen einzelne Teile des Rentengutes bei Strafe des Rückfalls an den Rentenberechtigten nicht veräußert werden. Das preußische Gesetz vom 27. Juni 1890 aber läßt nunmehr für den ganzen Umfang der Monarchie R. zu. Dabei wird die Feststellung des Ablösungsbetrags und der Kündigungsfrist der vertragsmäßigen Bestimmung überlassen; doch ist es unzulässig, seitens des Rentenberechtigten einen höhern Ablösungsbetrag als den 25fachen Betrag der Rente zu fordern, wofern die Ablösung auf Antrag des Rentenberechtigten erfolgt. Die Rentenbelastung sowie die Abreden über den Ausschluß der Ablösbarkeit und über die Festsetzung des Ablösungsbetrags und der Kündigungsfrist werden in das Grundbuch eingetragen. Der Erwerber eines Rentengutes kann namentlich bezüglich der Veräußerung desselben noch insofern beschränkt werden, als die Zulässigkeit einer Zerteilung des Grundstücks oder der Veräußerung eines Teils desselben von der Zustimmung des Rentenberechtigten abhängig gemacht wird. Doch kann in einem solchen Falle durch richterliche Entscheidung der Auseinandersetzungsbehörde eine Befreiung von dieser Verpflichtung eintreten, wenn dies im gemeinwirtschaftlichen Interesse als wünschenswert erscheint. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Erwerber die Pflicht übernommen hat, die wirtschaftliche Selbständigkeit des übernommenen Grundstücks in Bezug auf die Erhaltung der Gebäude, des Inventars oder durch andre Leistungen dauernd zu sichern. In solchem Falle kann die Auseinandersetzungsbehörde von der Aufrechthaltung dieser Verpflichtung befreien, wenn der Aufrechthaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Grundstücks überwiegende gemeinwirtschaftliche Interessen entgegenstehen. Die Einrichtung von Rentengütern ist namentlich für die Kolonisation von Moordistrikten in Aussicht genommen. Ob sich im übrigen im Osten der preußischen Monarchie Arbeiter und sonstige kleine Leute finden werden, die zur