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Sachsen-Weißenfels - Sachsenspiegel.
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Sachsen-Weimar-Eisenach'
Anmerkung: Fortsetzung von [Geschichte.]
August I. folgte 1728 als alleiniger Herzog; derselbe erwarb nach dem Erlöschen
der eisenachischen Linie 1741 deren Gebiet, wodurch S. das ganze 1662 geteilte Gebiet wiedererlangte und sich sein
Besitz um das Doppelte vergrößerte. Nach der kurzen Regierung des Herzogs
Ernst August II. Konstantin (1748-1758) folgte
Karl August (1758-1828), erst unter der Vormundschaft seiner Mutter
Amalie von Braunschweig, seit 1775 als selbständiger Regent, und erhob durch die Pflege der Künste und Wissenschaften
und durch die Berufung der größten Dichter Deutschlands und bedeutender Gelehrten nach Weimar und Jena sein Land
für einige Zeit zum geistigen Mittelpunkt Deutschlands. An der deutschen und europäischen Politik nahm Karl August
ebenfalls hervorragenden Anteil und stand 1806 als General im preußischen Heer. Der unglückliche Krieg traf zumal S.
sehr hart, und nur mit Mühe wurde besonders durch das Eintreten der Herzogin für ihren Gemahl das Herzogtum vor dem
Zorn des französischen Kaisers gerettet. Auf dem Wiener Kongreß ward S. zum Großherzogtum erhoben und sein Gebiet
um 1700 qkm (Weida und Neustadt) vergrößert; hierzu kam durch Abtretung von den sächsischen Herzögen noch Oldisleben.
Als erster deutscher Fürst verlieh Karl August 1816 dem Land eine freisinnige Verfassung, welche er nach den
Karlsbader Beschlüssen mit Mühe gegen die Reaktionsbestrebungen Metternichs verteidigte; den Bundesbeschlüssen
über die Universitäten, die Knebelung der Presse u. a. mußte sich S. unterwerfen. Obwohl die Regierung
Karl Friedrichs (1828-53) wohlwollend und fürsorglich war, kam es 1848 auch
in Weimar zu tobenden Kundgebungen des Volkswillens, und der Großherzog willigte in die Berufung des Führers der
Opposition im Landtag, v. Wydenbrugk, ins Ministerium sowie in die Verschmelzung des Kammervermögens mit dem
landschaftlichen; er erhielt nur eine Zivilliste von 280,000 Thlr., welche er später freiwillig auf 250,000 Thlr.
herabsetzte. Ein neues Wahlgesetz wurde erlassen, und der nach diesem gewählte Landtag beschloß 1849-50 eine
Reform des Gerichtswesens und der Staatsverwaltung. Zwar konnte sich auch S. nicht ganz der reaktionären Strömung
der damaligen Zeit entziehen. Das Wahlgesetz von 1848 wurde wieder abgeändert und das Gesetz über die Domänenfrage
infolge eines Protestes der Agnaten 1854 dahin modifiziert, daß das Eigentum des Haus- und Staatsguts wieder
geschieden werde, die Verwaltung aber dem Staat allein verbleiben solle.
Nach dem Tod Karl Friedrichs (8. Juli 1853) folgte ihm sein Sohn Karl Alexander.
Derselbe behielt den Minister v. Watzdorf, der schon vor 1848 in die Regierung eingetreten war, als leitenden
Minister bei, während Wydenbrugk 1854 ausschied. Im Innern wurde unablässig und mit Umsicht an der Hebung des
geistigen und materiellen Wohls des Landes gearbeitet. Der ruhmvollen Tradition seines Hauses getreu, pflegte
der Großherzog Künste und Wissenschaften, hob das Theater auf eine hohe Stufe, errichtete in Weimar eine Kunstschule
und förderte das Gedeihen der Universität Jena. In der deutschen Frage hatte sich S. 1849 entschieden der preußischen
Unionspolitik angeschlossen. In der schleswig-holsteinischen Frage trat S. unter Zustimmung des Landtags für die
Rechte des Augustenburgers mit besonderm Eifer ein und schickte 1866 auch sein Kontingent nach Mainz, während es
14. Juni am Bundestag gegen den österreichischen Antrag stimmte und nach der Schlacht von Königgrätz dem preußischen
Bundesreformprojekt beitrat (5. Juli), ↔ aus dem Deutschen Bund aber 9. Juli ausschied. Nachdem es
18. Aug. 1866 dem Norddeutschen Bund sich angeschlossen, wurde sein Kontingent gemäß der Militärkonvention mit
Preußen vom 22. Febr. 1867 in das preußische Infanterieregiment Nr. 94 umgewandelt. Die innere Entwickelung wurde
durch ein neues Wahlgesetz (1874) und die selbständige Organisation der Kirche gefördert. Vgl.
Schütz, Das Staatsleben des Großherzogtums S. (Weim. 1861);
Martin, Die Verfassung des Großherzogtums S. (das. 1866);
Kronfeld, Landeskunde des Großherzogtums S. (das. 1878);
»Bau- und Kunstdenkmäler Thüringens«: Großherzogtum S. (Jena 1888 ff.);
»Staatshandbuch für das Großherzogtum S.« (amtlich).
Sachsen-Zeitz, s.
Sachsen, Geschichte, S. 136.
Sachsenberg,
1) Stadt im Fürstentum Waldeck Kreis des Eisenbergs, hat (1885) 807 evang. Einwohner. -
2) Dorf mit Irrenanstalt, s. Schwerin.
Sachsenburg,
1) Dorf im preuß. Regierungsbezirk Merseburg, Kreis Eckartsberga, am Einfluß der
Wipper in die Unstrut, die dort durch eine Lücke zwischen der Hainleite und der Schmücke (Sachsenlücke) strömt,
und an der Linie Erfurt-Sangerhausen der Preußischen Staatsbahn (Station Heldrungen), hat eine evang. Kirche,
2 Schloßruinen, Eisengießerei und Eisendreherei und (1885) 556 Einw. -
2) Schloß, s. Frankenberg 2).
Sachsenbuße (Emenda saxonica), die Entschädigung,
die nach altem sächsischen Rechte derjenige zu fordern berechtigt war, welcher ungerechterweise gefangen
gehalten worden war, und die nach dem Herkommen 40 Groschen Konventionsgeld für jeden Tag und jede Nacht betrug.
Sachsenchronik (Sächsische Weltchronik), die erste
prosaische Chronik in deutscher Sprache, welche die Weltgeschichte bis 1248 im Anschluß an die Reihenfolge der
Kaiser erzählt und Anfang des 13. Jahrh. in Niedersachsen abgefaßt ist. Die Autorschaft Eikes v. Repgow ist
unwahrscheinlich. Die Chronik wurde im Mittelalter vielfach fortgesetzt, in Auszügen bearbeitet, auch ins
Lateinische übersetzt und vollständig zuerst 1857 von Maßmann herausgegeben (Litterarischer Verein in Stuttgart, 1856),
neuerdings von L. Weiland (in »Monumenta Germaniae historica. Scriptores«,
neue Folge 1877). S. Eike von Repgow.
Sachsenfrist (sächsische Frist), nach früherm
sächsischen Recht ein Zeitraum von 6 Wochen und 3 Tagen, erwachsen aus der üblichen Verdreifachung der gewöhnlichen
Gerichtsfrist von 14 Tagen. Durch Hinzufügung dieser S. zur Jahresfrist entstand das sogen. sächsische oder Sachsenjahr
(Jahr und Tag), bestehend aus 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tagen.
Sachsenhagen, Stadt im preuß. Regierungsbezirk
Kassel, Kreis Rinteln, an der Aue, hat eine Schloßruine, Steinbrüche, Eisenquelle und
(1885) 840 Einw.
Sachsenhausen,
1) Vorstadt von Frankfurt a. M. (s. d.). -
2) Stadt im Fürstentum Waldeck, Kreis der Eder, hat eine schöne Kirche und
(1885) 954 Einw.
Sachsenspiegel, das älteste der deutschen Rechtsbücher, in welchem das Recht des
Mittelalters seine vollendetste Darstellung fand. Nach Auflösung des
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 158.