Autorenkollektiv,
F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien,
14. Auflage, 1894-1896
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Touchieren - Toucouleurs
lassung der Ernährung). Die verschiedenen Arten der T. sind: 1) vorsätzliche, d. i. Mord (s. d.) und Totschlag (s. d.), Ascendententotschlag mit erhöhter Strafe (§. 215 des Reichsstrafgesetzbuches); 2) fahrlässige T. Sie wird nach §. 222 des Deutschen Strafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu 3 Jahren, nach §. 335 des Österr. Strafgesetzes mit strengem Arrest von 6 Monaten bis zu 1 Jahr und unter besonders gefährlichen Verhältnissen bis zu 3 Jahren (§. 337) bestraft (Gerichtshof erster Instanz). Das deutsche Strafrecht verschärft ebenso wie bei der fahrlässigen Körperverletzung (s. d.) die Strafe (bis zu 5 Jahren), wenn der Thäter zu der von ihm aus den Augen gesetzten Aufmerksamkeit, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war. 3) Kindestötung (s. Kindesmord). 4) T. auf Verlangen (s. Mord). Nicht hierher gehören diejenigen T., welche nicht absichtlich herbeigeführt oder nicht fahrlässig verschuldet sind, sondern welche die ungewollte Folge einer Körperverletzung sind. Sie werden zu den Körperverletzungen (s. d.) gerechnet.
Touchieren (frz., spr. tusch-), berühren, rühren; reizen, beleidigen; Touche (spr. tusch), Berührung, Griff, Taste; Beleidigung (burschikos Tusch).
Toucouleurs, s. Tuculör.
^[Abb.: Toul (Situationsplan).]