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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Abjizieren - Ablauf.

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Abiturient'

ritäts-, Reifeprüfung), zu verlassen. S. Entlassungsprüfung.

Abjizieren (lat.), wegwerfen, verachten.

Abjudizieren (lat.), einem etwas gerichtlich absprechen; Abjudikation, gerichtliche Aberkennung, Verwerfung.

Abjurieren (lat.), abschwören, eidlich leugnen. Abjuration, Abschwörung, gerichtliche Ableugnung einer Handlung, auch bisweilen eidliche Renunziation, d. h. Verzichtleistung auf ein Recht; im englischen Gerichtswesen der Schwur eines Verbrechers, binnen bestimmter Zeit das Land zu verlassen. Der Abjurations- oder Abschwörungseid (oath of abjuration), der seit Wilhelm III. im englischen Recht vorkommt und von den Beamten geleistet wird, bezieht sich auf die Anerkennung der staatsrechtlich festgestellten Erbfolge in der Regierung. Der den Eid Leistende beschwört darin zugleich, daß er den Nachkommen der Stuarts keinen Vorschub leisten will.

Abkämmen, das Erniedrigen einer Brustwehr durch Herabschießen der Erde, um die Deckung der Geschütze und Mannschaften zu vermindern.

Abkaufsgeld, s. Abstandsgeld.

Abklären, s. Klären.

Abklatschen (Klischieren), in der Buchdruckerkunst die Vervielfältigung kleinerer Bildformen (Vignetten) auf mechanischem Weg mit leichtflüssiger Metallkomposition oder gewöhnlichem Schriftmetall. Weiteres s. Klischieren.

Abkochen (Absieden), das Kochen fester Substanzen mit Wasser, um sie in irgend einer Weise zu verändern oder um die in ihnen enthaltenen löslichen Stoffe auszuziehen. Die zu extrahierenden Stoffe müssen gut zerkleinert werden; man kocht über freiem Feuer oder im Dampfbad, in offenen, irdenen oder verzinnten Gefäßen oder im verschlossenen Dampfkochtopf (Papinschen Topf). Substanzen, welche flüchtige Stoffe, z. B. ätherische Öle, enthalten, werden nicht gekocht, sondern nur mit siedendem Wasser übergossen und bleiben im gut verschlossenen Gefäß ½ Stunde stehen. Die durch das A. erhaltene Flüssigkeit heißt Dekokt oder Absud. Zur Bereitung eines pharmazeutischen Dekokts übergießt man die zerkleinerte Substanz in einer verschließbaren Zinnbüchse mit kaltem Wasser, hängt diese ½ Stunde in ein Wasserbad, koliert und preßt ab. Ein Teil Substanz soll zehn Teile Dekokt liefern. - Militärisch heißt A. die Zubereitung der warmen Mahlzeit im Lager oder im Biwak.

Abkommen, die Lage des Gewehrs im Augenblick des Abdrückens oder der Punkt am Ziel, welcher dem Schützen in diesem Augenblick in der Visierlinie er scheint. Atmen, Blutumlauf und Muskelkraft des Menschen gestatten eine unbedingt ruhige Lage des Gewehrs beim Zielen nicht. Zum Treffen müssen aber beim Abdrücken Visier und Korn am Gewehr mit dem Zielpunkt genau in einer Linie sich befinden. Nach der Schießinstruktion für das deutsche Heer muß der Soldat nach jedem Schusse sein A. melden, d. h. angeben, ob beim Abdrücken die Visierlinie genau auf den Zielpunkt oder wohin sie zeigte, ob er also zu hoch, zu tief, rechts oder links abgekommen ist. Im Seewesen das Wiederflottwerden eines auf Grund festgefahrenen Schiffs.

Abkürzungen, s. Abbreviaturen. Die gebräuchlichsten A. sind bei den einzelnen Buchstaben (Art. "A", "B" etc.) und sonst an der betreffenden Stelle des Alphabets verzeichnet. ↔

Ablader (Befrachter) heißt derjenige, welcher vom Eigentümer eines Schiffs direkt oder indirekt das Schiff ganz oder zum Teil oder nur zum Transport einer gewissen Quantität Güter mietet.

Ablagerung, s. v. w. Sediment.

Ablaktieren, ein Kind von der Mutterbrust entwöhnen; im Gartenbau eine Art der Veredelung (s. Impfung).

Ablaß (Indulgenz), ursprünglich Nachlaß einer von der Kirche auferlegten Bußleistung. Der A. ist hervorgegangen aus der Bußdisziplin der alten Kirche und bezieht sich auf die zeitlichen, von der Kirche als Genugthuungen verhängten Strafen der Sünde. Als an deren Stelle auch andre gute Werke, Almosen, Fasten, Gebete, Wallfahrten etc., als Genugthuung in Anschlag gebracht wurden, kam es unter dem gemeinsamen Einfluß der germanischen Rechtsgewohnheit der Kompensation des Verbrechens durch Geld (Wergeld) und des kirchlichen Glaubens an die Existenz und Übertragbarkeit überverdienstlicher Leistungen dahin, daß alle Kirchenstrafen durch Geld abgekauft werden konnten. So wurde der A. zum Preiskurant für die Strafen bestimmter Sünden. Besondern Aufschwung nahm das Ablaßwesen durch die Kreuzzüge. Die Teilnahme an ihnen als ein die Kirche besonders förderndes Werk wurde als Ersatz aller Genugthuungen angesehen. Es entwickelte sich die Theorie von der Befugnis des Papstes, einen allgemeinen A. an die Verrichtung eines bestimmten religiösen Werks zu knüpfen. Die aus der Praxis hervorgegangene Gewohnheit wurde dann dogmatisch begründet durch Alexander von Hales (s. d.). Hierarchisches Interesse hatte schon den Papst Innocenz III. 1215 bewogen, den vollkommenen A. (indulgentiae plenariae) dem Papst vorzubehalten. Unter diesen Plenarablässen nimmt seit 1300 die erste Stelle ein der von Bonifacius VIII. eingeführte Jubiläumsablaß, welcher ursprünglich nur alle 100 Jahre wiederkehren sollte, bald aber in jedem vom Papst bestimmten Jubeljahr gespendet wurde. Bekanntlich gab der durch Tezel (s. d.) und andre schamlos geübte Ablaßkram den äußern Anlaß zur Reformation. Den Angriffen der Reformatoren gegenüber belegt das Tridentinum mit dem Anathema jeden, welcher leugnet, daß der Kirche mit der Schlüsselgewalt das Gericht über die Sünden und damit die Gewalt verliehen sei, dieselben zu erlassen. Da die Reinigung im Fegfeuer zu den zeitlichen Strafen der Sünde gerechnet wird, so hat die Kirche, nicht ohne den Widerspruch auch neuerer Kirchenlehrer, ihren A. auch auf das Fegfeuer ausgedehnt. Aber A. ist seither nicht mehr zum Verkauf ausgeboten worden. Dagegen ist der A. hergebracht geblieben für bestimmte kirchliche Handlungen, besonders als Privilegium für bestimmte Orden, Kirchen, Altäre und Festzeiten. Sehr leicht wird es denen, welche Rom besuchen, gemacht, überflüssigen A. zu verdienen. Der A. ist vollkommen oder unvollkommen, auf Zeit oder dauernd. Seine Wirkung ist, wenigstens in der Theorie, auch geknüpft an die Disposition, d. h. die gläubige und bußfertige Gesinnung, in der Praxis vor allem an die Leistung der vorgeschriebenen Werke. Vgl. die Schrift des Jesuiten Maurel: Die Ablässe, ihr Wesen und ihr Gebrauch (deutsch von Schneider, 8. Aufl., Paderb. 1884); Gröne, Der A. (Regensb. 1863).

Ablaßbrief, s. Holzschneidekunst.

Ablaßjahr, s. Jubeljahr.

Ablatīv, s. Kasus.

Ablauf (Stapellauf), die Überführung eines Schiffs von seinem Bauplatz auf der Werfte ins Wasser, vollzieht sich vom Helling aus nach Entfernung

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 46.