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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Arbeiterwohnungen

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Arbeiterwohnungen.

auch zu Abweichungen von jenem Grundsatz sowie zu Einrichtungen, welche bei andern Versicherungen nicht nötig sind. Eine vollständige Individualisierung der Risikos scheitert zunächst an den Schwierigkeiten der Bemessung. Man wird sich, wenigstens solange noch keine genügenden statistischen Daten vorliegen, mit Annäherungen begnügen müssen. Dazu kommt, daß in Arbeiterkreisen vielfach mit Zähigkeit an dem Grundsatz festgehalten wird, daß alle gleichviel zahlen sollen. Jedenfalls ist die Beitragszahlung derart zu regeln, daß ihr durch den Lohn genügt werden kann. Kleine Ratenzahlungen, welche allenfalls nur kurze Stundungen nötig machen, sind, auch wenn dadurch mehr Kosten der Erhebung erwachsen, der Entrichtung großer Beträge vorzuziehen. Streng genommen, müßte der Lohn so hoch stehen, daß er zu allen Beitragszahlungen (mit wenigen Ausnahmen) ausreicht. Alsdann sollten auch die Arbeiter allein für die Beiträge aufkommen, die Arbeitgeber aber nur so viel zahlen, daß sie dadurch der ihnen obliegenden Haftpflicht enthoben werden. Vielen Arbeitern ist dies deswegen erwünscht, weil damit die Notwendigkeit einer Beteiligung der Unternehmer an der Kassenverwaltung entfällt. Erweist sich der Lohn als nicht zureichend, so könnten die Arbeitgeber von dem Gesichtspunkt aus zugezogen werden, daß sie in ihren Beiträgen nur unumgängliche Lohnteile entrichten. Gemeinde und Staat würden durch Neueinrichtung solcher Versicherungen von manchen Lasten befreit, welche sie seither zu tragen hatten. Waren auch diese Lasten auf falsche Schultern gelegt, so können immerhin vorübergehend gewährte Beiträge aus öffentlichen Kassen insbesondere dann auch als gerechtfertigt erscheinen, wenn durch die A. der Industrie neue Lasten aufgelegt werden (Altersversorgung, frühere Geltendmachung der Invalidität etc.), welche sie in den ersten Zeiten nicht zu ertragen vermag. Die Entschädigung ist in den meisten Fällen in Rentenform zu gewähren, da nur hierdurch der Zweck dauernder Sicherstellung erreicht wird. Dagegen ist bei der Begräbnisversicherung Kapitalzahlung am Platz, welche auch sonst in hierzu geeigneten Ausnahmefällen gewährt werden sollte. Große Schwierigkeiten macht die Frage der Organisation der A., sobald dieselbe sich auf alle Arbeiter erstrecken, der Unternehmer sich beteiligen und die Freizügigkeit nicht gehemmt werden soll. Von der früher besonders bei Staatsunternehmungen vorgekommenen patriarchalischen Einrichtung, bei welcher der Arbeiter zahlte, ohne Rechte zu haben, und seiner Ansprüche, besonders als Strafe, leicht verlustig gehen konnte, muß heute abgesehen werden. Den Arbeitern es überlassen, sich bei beliebigen Kassen, auch Prämiengesellschaften, zu versichern, würde mit einem auszuübenden Zwang nicht verträglich sein, da derselbe vollständige Sicherstellung des Arbeiters erheischt. So bleibt denn, wenn der Arbeiter zur Versicherung gezwungen wird, nur übrig die Zwangskasse, d. h. die unter Kontrolle zu stellende, allenfalls nur durch öffentliche Organe zu verwaltende Kasse, welcher der in einem bestimmten Bezirk wohnende oder einem bestimmten Beruf angehörige Arbeiter beitreten muß, dann der Kassenzwang, welcher die Arbeiter überhaupt nur verpflichtet, einer Kasse beizutreten, welche nach gewissen Normativbedingungen eingerichtet sein und verwaltet werden muß. Eine genossenschaftliche, auf Gegenseitigkeit beruhende Kasse würde den Vorteil guter Kontrolle und Überwachung bieten; doch würde dieselbe im Interesse der Freizügigkeit und der Sicherheit eine Kassenverbindung nötig machen. Am schwierigsten ist die wichtige Arbeitslosigkeitsversicherung. Da bei derselben verschuldete und unverschuldete Arbeitslosigkeit praktisch nicht voneinander zu scheiden sind, so kann sie nicht zum Gegenstand des Zwanges gemacht werden und wird deshalb den Arbeitervereinen (Gewerkvereinen) zu überlassen sein. Infolgedessen wird es aber unmöglich, einen Zwang vollständig bei allen andern Versicherungen durchzuführen, bei welchen durch dauernde Zahlungen Ansprüche erworben werden (Invaliden-, Witwenversicherung). Leichter ist er durchführbar, wo nur jeweilig durch bestimmt bemessene, in kürzern Zeiträumen erfolgende Zahlungen entsprechende Rechte erworben werden (Unfallversicherung, ein großer Teil der Krankenversicherung). Vgl. auch Hilfskassen.

Ein Verzeichnis der wichtigsten Litteratur findet sich in Schmollers "Jahrbuch für Gesetzgebung und Verwaltung", Bd. 5, S. 278. Hier mögen hervorgehoben werden: Engel, Der Preis der Arbeit (2. Aufl., Berl. 1872); "Über Alters- und Invalidenkassen für Arbeiter. Gutachten auf Veranlassung des Vereins für Sozialpolitik" (Leipz. 1874); M. Hirsch, Die gegenseitigen Hilfskassen und die Gesetzgebung (Stuttg. 1876); L. Brentano, Die A. gemäß der heutigen Wirtschaftsordnung (Leipz. 1879); Derselbe, Der Arbeiterversicherungszwang (Berl. 1881); Hasbach, Das englische Arbeiterversicherungswesen (Leipz. 1883); v. Osten, Die A. in Frankreich (das. 1884).

Arbeiterwohnungen. Da die Gestaltung der Wohnung einen tiefgehenden Einfluß auf das Familienleben und das gesamte Wohlbefinden des Menschen ausübt, so bildet die Wohnungsfrage auch einen wichtigen Bestandteil der ganzen Arbeiterfrage. Mit zunehmender Dichtigkeit der Bevölkerung in Industriebezirken und in großen Städten waren die Arbeiter, welche ihre Wohnung nicht allzuweit entfernt von der Fabrik nehmen können, vielfach gezwungen, bei hohen Mietpreisen mit kleinen und unbequemen Wohnungen vorlieb zu nehmen, welche wegen Mangels an Luft und Licht, wegen hoher Lage etc. sich als der Gesundheit schädlich, wegen allzu gedrängten Zusammenlebens als der Sittlichkeit gefährlich erwiesen. Nachdem schon vor längerer Zeit in England diese Übelstände erkannt worden waren, machte sich bald eine Bewegung zur Reform dahin geltend, daß man suchte, den Arbeitern billige, gesunde und dabei behagliche Wohnungen zu verschaffen, welche sie durch kleine ratenweise Zahlungen allmählich zu eigen erwerben könnten. Dem gegebenen Beispiel folgte später das Festland nach. Eine Besserung kann auf dem genannten Gebiet erzielt werden 1) durch Wohlthätigkeitsvereine, 2) durch die Arbeiter selbst, 3) durch die Arbeitgeber, 4) durch Staat und Gemeinde. Gemeinnützige Gesellschaften, welche der Wohnungsfrage ihre Fürsorge widmeten, bildeten sich in größerer Zahl in den 40er Jahren in England, so in London seit 1842 die Association for improving the dwellings of the industrial classes, seit 1844 die Society for improving the condition of the labouring classes, die Improved industrial dwellings company limited u. a. Dieselben bauten neue Häuser, kauften alte zur Umwandlung, vermieteten Wohnungen gegen niedrigen Mietpreis, gaben Darlehen für Erbauung von Wohnhäusern und ermöglichten deren allmähliche Erwerbung durch kleine Abzahlungen. Ähnliche Gesellschaften bildeten sich auch in andern Städten und Ländern. Den gleichen Zweck können die Arbeiter selbst durch Errichtung von Baugenossenschaften erreichen, indem sie Beiträge zahlen und sammeln, Darlehen aufnehmen und in gleicher Weise wie die Baugenossenschaften überhaupt (s. d.