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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Aufsaugende Mittel - Aufsichtsrat.

für alle Stufen des Unterrichts von der Volksschule bis zur Prima der Gymnasien etc. In den obern Klassen der Gymnasien werden auch lateinische, der Realgymnasien und Oberrealschulen französische Aufsätze angefertigt. Zur Entlassungsprüfung ist gleichfalls in allen Anstalten ein deutscher, in den humanistischen daneben ein lateinischer, in den realistischen ein französischer Aufsatz vorgeschrieben. Die Unterscheidung einer Stufe der Reproduktion und einer solchen der Produktion in der Aufsatzübung hat nur eine relative Berechtigung, indem selbst dem Jünglingsalter im wesentlichen doch nur Wiedergabe dessen zugemutet werden darf, was im Unterricht gehörig durchgearbeitet worden ist. Diese Schranke darf nicht übersehen werden, aber innerhalb derselben gibt es reiche Mannigfaltigkeit. Nicht mit Unrecht hat man den deutschen Aufsatz das "Gesicht der Schule" genannt.

Aufsaugende Mittel (Resorbentia), Arzneimittel, die zur Entfernung eines Krankheitsstoffs aus dem Körper dienen, wie das Quecksilber, die Alkalien, die Neutral- und Mittelsalze, die Schwefelleber, das Jod, das Jodkalium, abführende und harntreibende Pflanzenstoffe und viele mineralische Brunnen (Karlsbad, Marienbad, Teplitz u. a.). Äußerlich gelten als a. M. alle Einreibungen mit Seife, Salben, das Douchen, Bähungen etc., von denen am sichersten wohl die Knetkur (s. d.) wirkt.

Aufsaugung, s. v. w. Absorption oder Resorption.

Aufschlag, forsttechn. Ausdruck für Holznachwuchs aus ungezügeltem, schwerem, in der Nähe der samentragenden Bäume abgefallenem Samen, z. B. Eicheln, Bucheln; s. Samenschlag. - Beim Militär Besatz am untersten Teil der Ärmel des Waffenrocks, meist von der Farbe des Kragens (s. Abzeichen). Infanterie, Feld- und Fußartillerie haben den brandenburgischen A. (drei Knöpfe übereinander auf der Ärmelpatte), Garde, Pioniere, reitende Artillerie, Dragoner und Kürassiere den schwedischen A. (zwei Knöpfe nebeneinander), Ulanen, Husaren und Gendarmen den polnischen A. (nach oben in eine Spitze auslaufend, in dieser, außer bei den Husaren, ein Knopf).

Aufschlag (Accise) nennt man insbesondere in Süddeutschland und Österreich die indirekte Aufwandsteuer, welche auf im Inland erzeugte und in den Verkehr gelangende Waren gelegt wird (Malzaufschlag, Branntweinaufschlag).

Aufschlagwasser, s. Wasserräder.

Aufschlepphelling (Schlipp), s. Dock.

Aufschließen, eine in den gewöhnlichen Lösungsmitteln unlösliche Substanz einer solchen Behandlung unterwerfen, daß alle oder fast alle Bestandteile durch Wasser leicht in Lösung gebracht werden können. Dies geschieht bei Silikaten besonders für analytische Zwecke durch Behandeln mit Säuren oder Alkalien oder durch Schmelzen mit kohlensauren Alkalien, bei andern Körpern durch Schmelzen mit salpetersaurem oder saurem schwefelsaurem Kali. - Beim Bergbau s. v. w. einen Flöz, einen Gang aufdecken, durchfahren, also genau kennen lernen.

Aufschrift (griech. Epigraphe, lat. Inscriptio), im allgemeinen jede Schrift, welche auf der Außenseite eines Gegenstandes, z. B. eines Briefs, Buches, Gebäudes, Geräts etc., angebracht ist. Aufschriften auf Denkmälern, Bauwerken u. dgl. nennt man häufiger Inschriften (s. d.), besonders dann, wenn sie sich durch größern Umfang oder künstlerische Form oder einen historisch denkwürdigen Inhalt auszeichnen. In der Numismatik macht man zwischen A. und Inschrift den Unterschied, daß man unter jener die das Bild umgebenden Worte, unter dieser aber das im innern Raum der Medaille Stehende versteht. - In der Diplomatik werden Aufschriften (franz. souscriptions) die Bezeichnungen der Personen, in deren Namen die Urkunde ausgefertigt, und derjenigen, an die sie etwa vornehmlich gerichtet ist, mit den dabei üblichen Formeln genannt.

Aufschub der Strafvollstreckung, s. Strafaufschub.

Aufseß, Hans, Freiherr von und zu, der Gründer des "Germanischen Museums" zu Nürnberg, geb. 7. Sept. 1801 auf Schloß A. im bayrischen Kreis Oberfranken, studierte 1816-20 zu Erlangen die Rechte, arbeitete dann zwei Jahre lang an den königlichen Landgerichten Baireuth und Gräfenberg und unternahm mehrere wissenschaftliche Reisen. Nachdem er 1822 die Würde eines Doktors der Rechte erlangt, schied er aus dem Staatsdienst, um die Verwaltung der Familiengüter zu übernehmen, und widmete seine Mußestunden geschichtlichen Studien über die deutsche Vorzeit und der Anlegung einer Bibliothek und deutschen Kunst- und Altertumssammlung. Aus Familienurkunden stellte er eine Geschichte seines Geschlechts zusammen, die 1838 im Druck erschien. Seine Idee der Gründung eines deutsch-historischen Museums stieß lange Zeit auf Hindernisse und konnte nicht verwirklicht werden. Erst 1846 nahm er dieselbe wieder auf, siedelte 1848 nach Nürnberg über und arbeitete im stillen an der Ausführung seines Plans fort, bis es seinem rastlosen Eifer 1852 gelang, seine Idee zu verwirklichen (s. Germanisches Museum). Er war bis 1862 erster Vorstand des neuen Instituts, um dessen Einrichtung er sich große Verdienste erwarb, dem er seine eignen Sammlungen abtrat, und für das er die Kartause von der Regierung erlangte. Er gab auch den "Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit" heraus. Die letzten Jahre seines Lebens lebte er auf seinem Gut Keßbrunn am Bodensee. Er starb auf der Rückreise von Straßburg, wo er den Eröffnungsfeierlichkeiten der Universität beigewohnt hatte, 6. Mai 1872 in Münsterlingen bei Konstanz.

Aufsetzen, s. Koppen der Pferde.

Auf Sicht (ital. a vista, franz. à vue, auch nach Sicht), auf Wechseln bemerkt, zeigt an, daß sie sogleich bei Vorzeigung derselben bezahlt werden sollen. Ein solcher Sichtwechsel muß längstens binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Zahlung präsentiert werden.

Aufsicht, polizeiliche, s. Polizeiaufsicht.

Aufsichtsrat (Verwaltungsrat, Ausschuß), ein den Aktiengesellschaften und den Aktienkommanditgesellschaften durch Gesetz vom 11. Juni 1870 und 18. Juli 1884 vorgeschriebenes, früher (wie auch gegenwärtig noch in Österreich) fakultatives, bei den eingetragenen Genossenschaften zulässiges kontrollierendes ständiges Gesellschaftsorgan, welches durch die Generalversammlung gewählt wird, bei den Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muß, und durch welches die Gesellschaften dem Vorstand gegenüber die ihnen zustehenden Rechte ausüben. Nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch hat bei Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften der A. die Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten; er kann Bücher und Schriften der Gesellschaft jederzeit einsehen und den Kassenbestand etc. untersuchen. Er soll die Jahresrechnungen, Bilanzen und Vorschläge zur Gewinnverteilung prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht erstatten. Ferner