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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Betriebsverband; Betrug

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Betriebsverband - Betrug.

ist als für mittelgroße. Diese Weidewirtschaft eignet sich daher für fruchtbare Niederungs- und Marschgegenden, wo Boden und Klima für den Graswuchs günstig sind und nahe Wasserstraßen den leichten und guten Absatz der fetten Tiere sichern; wir finden sie demzufolge in Deutschland hauptsächlich in Ostfriesland, an der Westküste von Schleswig-Holstein, in den Mündungsgebieten der Weser, Elbe, Oder, Weichsel und des Pregel. Dort herrscht überall auch der mittelgroße Grundbesitz vor. Sie hat dort in den beiden letzten Jahrzehnten infolge der Steigerung der Arbeitslöhne und der Fleischpreise und der Verbesserung der Verkehrsmittel sehr an Ausdehnung gewonnen. - Eine andre Art als die bisher erwähnte ist die Weidewirtschaft in Alpengegenden. Hier ist nur wenig Ackerland, die Bergabhänge liefern aber verhältnismäßig viel Futter für Milchvieh, weniger für Mastvieh. Da nun aber die frische Milch nicht verkauft werden kann und auch die Butterfabrikation meist nicht möglich ist, wird der Schwerpunkt der Weidewirtschaft, zu der die natürlichen Verhältnisse zwingen, in die Käsefabrikation gelegt. Die größte Schwierigkeit bei dieser Weidewirtschaft ist die Durchwinterung der Kühe. Verkauf des Milchviehs im Herbst und Ankauf von neuem im Frühjahr ist nicht möglich. Man muß sich deshalb mit einer notdürftigen Winterfütterung durch den Ertrag von Thalwiesen und durch Alpenheu behelfen. - Zwischen beiden Arten steht die holländische Weidewirtschaft. Die klimatischen und Bodenverhältnisse sind in Holland ähnliche wie in den norddeutschen Marschen. Auch in Holland ist nur ein kleiner Teil des landwirtschaftlichen Areals, wo Weidewirtschaft besteht, Ackerland. Aber der Schwerpunkt der Weidewirtschaft liegt nicht in der Rindviehmästung, sondern in der Gewinnung von Milch und in der Verarbeitung derselben zu Butter und Käse. Diese Betriebsgestaltung bedingt, daß ein erheblicher Teil der Futterflächen nicht abgeweidet, sondern zur Heugewinnung für das notwendige Winterfutter benutzt wird.

Die Wirtschaften mit technischen Nebengewerben bilden kein besonderes B., die technischen Nebengewerbe (Ziegelei, Torffabrikation, Kalkbrennerei, Branntweinbrennerei, Bierbrauerei, Stärkefabrikation, Runkelrübenzuckerfabrikation, Molkerei, Mehlfabrikation) üben freilich auch einen bestimmenden Einfluß auf den landwirtschaftlichen Betrieb aus und unter Umständen in einem Maß, daß dieser wesentlich nach jenen eingerichtet wird; indes das landwirtschaftliche B. ist doch auch in diesen Fällen in eins der vorerwähnten allgemeinen Betriebssysteme einzureihen.

Litteratur: v. d. Goltz, Landwirtschaft. I. Teil, in Schönbergs "Handbuch der politischen Ökonomie", S. 614 ff. (Tübing. 1882); Roscher, Nationalökonomik des Ackerbaues etc., § 24 ff. (10. Aufl., Stuttg. 1881); Hanssen, Zur Geschichte der Feldsysteme in Deutschland, in seinen "Agrarhistorischen Abhandlungen" (Leipz. 1880); G. Walz, Landwirtschaftliche Betriebslehre (2. Aufl., Stuttg. 1878); Krafft, Lehrbuch der Landwirtschaft (3. Aufl., Berl. 1881, 4 Bde.); H. Settegast, Die Landwirtschaft und ihr Betrieb, Bd. 2 (Bresl. 1875); Krämer, Landwirtschaftliche Betriebslehre (Berl. 1878); Komers, Die landwirtschaftliche Betriebsorganisation (Prag 1876); P. Hlubeck, Betrachtungen über die Wirtschaftssysteme (das. 1857); Birnbaum, Die Wirtschaftssysteme (Gießen 1857).

Betriebsverband, forstlicher, s. Forsteinteilung.

Betrug, im weitern Sinn jede absichtliche Verletzung oder Unterdrückung der Wahrheit. In der Rechtswissenschaft unterscheidet man den zivilrechtlichen und den strafrechtlichen B. Unter dem zivilrechtlichen B. (dolus, malus, fraus) versteht man die absichtliche Erregung oder Benutzung von falschen Vorstellungen eines andern, um demselben einen Nachteil und in der Regel sich selbst oder einem andern einen Vorteil zu verschaffen (vgl. Dolus). Das letztere Moment, die eigennützige Absicht, ist indessen nicht ein wesentliches, es liegt vielmehr das Charakteristische des Dolus überhaupt in der verwerflichen Gesinnung, mit welcher man wissentlich schadet, abgesehen von dem Zweck, den man außerdem erreichen will. Der B. hebt im allgemeinen die Gültigkeit der Willensbestimmung und des darauf beruhenden Rechtsgeschäfts nicht auf, sondern gibt dem Beschädigten nur einen Anspruch gegen den Betrüger, wobei sich von selbst versteht, das der Dolus von demjenigen, der daraus einen Anspruch herleitet, bewiesen werden muß. Kann eine solche absichtliche rechtswidrige Beschädigung nicht durch eine andre Klage, z. B. durch die Klage aus einem Vertrag, geltend gemacht werden, so gibt sie dem Beschädigten die Actio doli, die also eine subsidiäre Klage ist. Sie geht auf den Ersatz des vollen Interesses, nach zwei Jahren aber nur noch auf den Gewinn, den der Beklagte von seinem Dolus hatte. In Vertragsverhältnissen gilt als Regel, daß jeder Kontrahent dem andern für seine unerlaubte Handlung, mag solche in einer Fahrlässigkeit (culpa) oder in einer rechtswidrigen Absicht (dolus) ihren Grund haben, einzustehen hat. Jeder Schuldner haftet also für die Verletzung seiner Verbindlichkeit durch Dolus unbedingt, so daß er von dieser Haftung nicht einmal durch Vertrag, als welcher gegen die gute Sitte wäre, befreit werden kann. Die Folgen des Betrugs werden aber hier nicht mit einer eignen Klage, sondern mit der Klage aus dieser Obligation, z. B. dem Kauf-, Miet-, Darlehnsvertrag etc., geltend gemacht. Ist der Vertrag noch nicht erfüllt, so hat der Betrogene die Wahl, die Erfüllung bis zur Beseitigung der aus dem Dolus entstehenden Nachteile zu verweigern oder auch den Vertrag, der ja durch den B. an sich noch nicht nichtig geworden ist, bestehen zu lassen; ist aber der Vertrag bereits erfüllt, so hängt es von ihm ab, entweder unter Bestehenlassen desselben mit der Vertragsklage Entschädigung oder die Auflösung des Vertrags zu fordern.

Die Gesetzgebung kann jedoch nicht dabei stehen bleiben, dem durch eine betrügerische Handlungsweise eines andern Verletzten bloß mit Rechtsmitteln des bürgerlichen Rechts zu Hilfe zu kommen. Wahrhaftigkeit und Redlichkeit, Halten von Treue und Glauben in dem äußern Verkehrsleben mit andern sind so wichtige Rechtspflichten, daß durch ihre Verletzung nicht bloß die Rechte des Einzelnen, sondern auch die staatliche Rechtsordnung an und für sich und damit der Staat selbst gefährdet und verletzt werden können. In diesem letztern Umstand liegt der Unterschied zwischen dem zivilrechtlichen und dem strafrechtlichen Betrug (falsum, stellionatus). Nicht jeder B. nämlich, der zivilrechtlich verantwortlich macht, zieht auch eine Kriminalstrafe nach sich, sondern nur solche Betrügereien fallen unter den Begriff des strafbaren Betrugs, durch welche dem Staat selbst direkt oder indirekt eine gewisse Gefahr droht, welcher durch die privatrechtliche Verpflichtung des Betrügers zum Schadenersatz nicht genügend begegnet werden kann. Bei der Beantwortung der Frage aber, welchen Betrügereien ein solcher gemeingefährlicher Charakter