Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bürger

657

Bürger (Personenname).

in der Regel jeder Unterthan des betreffenden Staats, welcher sich im Besitz des Staatsbürgerrechts befindet. Bei der Aufnahme zum B. muß man noch Bürgerskinder von andern Personen unterscheiden: erstere sind geborne B. (cives originarii), wenn die Eltern zur Zeit der Geburt das Bürgerrecht hatten, oder sie erlangen das Bürgerrecht doch leichter als die Fremden, nämlich gegen Entrichtung eines geringern Bürgergeldes. Uneheliche Kinder folgen ihrer Mutter, haben Anspruch aufs Bürgerrecht, erlangen es aber vielfach erst dann, wenn sie die Erfordernisse, die das Gesetz vorschreibt, erfüllen, nämlich erlangte Mündigkeit, ein gewisses Vermögen, einen bestimmten Nahrungszweig etc. nachweisen; andre Personen werden nur durch die Aufnahme B. (cives recepti s. novi). Bei der Aufnahme wird der Name des neuen Bürgers in das Bürgerbuch (Bürgermatrikel, Bürgerrolle) eingetragen; derselbe leistet nach manchen Stadtverfassungen den Bürgereid, daß er den Bürgerpflichten nachkommen wolle, entrichtet an die Kämmerei der Stadt für seine Aufnahme das sogen. Bürgergeld und empfängt dann den Bürgerbrief, eine Urkunde über seine Ausnahme. Personen, die sich ein besonderes Verdienst um eine Stadt erworben haben, oder die der Rat aus irgend einem Grund auszeichnen will, erteilt derselbe auch aus eignem Antrieb das Bürgerrecht, Ehrenbürgerrecht, und zwar ohne denselben die Bürgerpflichten mit zu übertragen. Verloren geht das Bürgerrecht durch ausdrückliche Aufgebung, durch Wegziehen von einem Ort, ohne daß man sich jenes an demselben vorbehält, und durch Verheiratung einer Frauensperson mit einem Nichtbürger.

Wichtig war in früherer Zeit der Unterschied zwischen Vollbürgern und Schutzbürgern, von welchem sich in einzelnen Gemeinden noch Spuren erhalten haben. Solche Schutzbürger, staatsbürgerliche Einwohner (auch Schutzverwandte genannt) waren diejenigen, welche auf Grund eines Staatsgesetzes das Wohnungsrecht in der Gemeinde hatten und deshalb in derselben ihre staatsbürgerlichen, namentlich politischen, Rechte auszuüben und die entsprechenden Pflichten zu erfüllen befugt und angewiesen waren. Dazu gehörte in den meisten Fällen die Teilnahme an allen nicht eigens oder ausschließlich für wirkliche B. errichteten Gemeindeanstalten; dagegen waren sie von den politischen Gemeinderechte ausgeschlossen, konnten jedoch in Angelegenheiten von gemischter Natur, die auf ihre besondern Interessen von Einfluß waren, mit beratender oder auch zählender Stimme begabt werden und vom Staat wohl auch einen Anspruch auf die Armen- oder Versorgungsanstalten der Gemeinde zugewiesen erhalten. Solche Einwohner waren daher auch verpflichtet, von den allgemeinen Lasten ebenfalls ihren Teil zu tragen. Ausmärker (Forensen, Markgenossen) sind diejenigen Staatsbürger oder Fremden, welche nicht in der Gemeinde domizilieren, aber ein bürgerschaftliches Besitztum, auch ein Grundrecht oder eine Werkstätte etc. in der Gemeinde haben, wofür sie demnach den Schutz von seiten der Gemeinde in Anspruch nehmen, deshalb teilhaben an allen Anstalten, welche mittel- oder unmittelbar ihrem Gut förderlich sind, und aus demselben Grund verhältnismäßig zu den allgemeinen Lasten beisteuern.

In denjenigen Gemeinden, in welchen ein bestimmter Vermögenskomplex, namentlich Liegenschaften, zur Benutzung der Bürgerschaft überhaupt oder eines gewissen Teils derselben (Nachbargemeinde, Nutzungsgemeinde, Realgemeinde) vorhanden ist, bezeichnet man dies Vermögen als Bürgervermögen im Gegensatz zu dem Kämmereivermögen, den für die öffentlichen Gemeindezwecke bestimmten Mitteln. Zu beachten ist endlich noch, daß man den Ausdruck bürgerlich oder zivil heutzutage vielfach gebraucht, um den Gegensatz zwischen dem Militärstand und den übrigen Staatsgenossen zum Ausdruck zu bringen, während man in der Rechtssprache jene Bezeichnung anwendet, um den Unterschied zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht zur Geltung zu bringen. In diesem Sinn spricht man von bürgerlichem Recht oder Zivilrecht als gleichbedeutend mit Privatrecht im Gegensatz zum Strafrecht und andern Teilen des öffentlichen Rechts sowie von dem bürgerlichen Prozeß- oder Zivilprozeß als dem Gebiet der Privatrechtsstreitigkeiten im Gegensatz zum Strafprozeß, bei welchem die öffentliche Ahndung strafbarer Handlungen in Frage steht.

Bürger, 1) Gottfried August, lyrischer Dichter, geb. 31. Dez. 1747 zu Molmerswende bei Halberstadt, wo sein Vater Pfarrer war, genoß den ersten Unterricht im väterlichen Haus, dann seit 1760 auf der Stadtschule zu Aschersleben, wo sich sein Großvater seiner annahm. Schon hier waren poetische Versuche seine Lieblingsbeschäftigung; ein Epigramm auf den Haarbeutel eines Mitschülers gab aber Veranlassung zu einer Schlägerei, welche für B. harte Züchtigung und Entlassung von der Anstalt herbeiführte. Er kam nun auf das Pädagogium zu Halle, wo er mit Göckingk zugleich an poetischen Übungen teilnahm. Gegen seine Neigung, nur aus Verlangen seines Großvaters begann er 1764 das Studium der Theologie zu Halle, ward aber wegen seiner oft zügellosen Lebensweise von seinem Großvater abberufen und durfte erst Ostern 1768 von neuem die Universität beziehen und zwar diesmal Göttingen, um sich nun dem Studium der Rechte zu widmen. Bald aber erneuerten sich hier die alten Ausschweifungen, so daß der erzürnte Großvater ihm endlich alle weitere Unterstützung entzog. Aus diesem Zustand tiefer Gesunkenheit riß ihn die Hand der Freundschaft empor. Boie, Sprengel, Biester u. a. wußten die Liebe zu den Studien von neuem in ihm anzufachen und ihn schonend auf die Bahn der Ordnung und Regelmäßigkeit zurückzuführen. Nachdem es Boie 1772 gelungen war, B. die Stelle eines Amtmanns von Altengleichen im Hannöverschen zu verschaffen, trat B. auch mit dem jungen Dichterkreis in Göttingen (Hölty, Voß, Miller, Cramer, die Grafen Stolberg u. a.) in Beziehung. Sein Großvater söhnte sich jetzt mit ihm aus und schenkte ihm 1000 Thaler, deren B. zum Antritt des übertragenen Amtes bedurfte; doch ward dieser sehr bald darauf um den größten Teil des Geldes betrogen. Im Herbst 1774 heiratete B. eine Tochter des Justizamtmanns Leonhart zu Niedeck und zog bald darauf nach Wölmershausen, einem Dorf seines Gerichtssprengels. Aber auch aus seiner Verheiratung gingen für ihn nur traurige Folgen hervor: er faßte die heftigste Leidenschaft für die jüngere Schwester seiner Frau, die in seinen Liedern unter dem Namen Molly überschwenglich gefeierte Auguste, welche nach dem Tod ihres Vaters (1777) eine Zeitlang unter seinem Dach lebte, und das Doppelverhältnis zu den beiden Schwestern bereitete ihm jahrelang die aufreibendste Gewissensqual. Dazu kamen mancherlei durch geringe Einkünfte, häufige Krankheitsfälle und eine 1780 übernommene Pachtung zu Appenrode verursachte häusliche Sorgen. Von seinen Vorgesetzten obendrein wegen nachlässiger Geschäftsführung angeklagt, wurde B. in der angeordneten Untersuchung zwar freigesprochen; doch entschloß