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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Eichenberg; Eichenblattspinner; Eichendorff

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Eichenberg - Eichendorff.

teresse des Verkehrs entsprechend gehandhabt werde. In dieser Hinsicht ist die Eichordnung vom 16. Juli 1869 maßgebend, zu welcher verschiedene Nachtragsbestimmungen ergangen sind. Für Bayern besteht eine besondere Normaleichungskommission in München. Die Errichtung der einzelnen Eichungsämter ist den Bundesregierungen überlassen und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung zu bewirken; dasselbe gilt von den Aufsichtsbehörden der Eichungsstellen. Die Eichungsämter müssen mit den nötigen Normalen, Stempeln, Siegeln und allen Apparaten und Hilfsmitteln, welche bei Anwendung der Normale erforderlich, versehen sein, und zwar können die Gebrauchsnormale von der Eichungsstelle selbst beschafft oder von der Aufsichtsbehörde geliefert werden. Die Lieferung der bei jeder Eichungsstelle zu haltenden Kontrollnormale erfolgt entweder durch die Normaleichungskommission oder durch die betreffende Aufsichtsbehörde, welche sich im Besitz von Hauptnormalen befindet. Zur Herstellung und Beglaubigung der Hauptnormale sind außer der Bundeseichungskommission nur solche Eichungsbehörden befugt, welche beglaubigte Kopien des Urmaßes und Urgewichts besitzen. Die Vergleichung der Hauptnormale auf ihre fortdauernde Richtigkeit wird in längern Zwischenräumen von der Normaleichungskommission vorgenommen.

Was die Geschäfte der Eichungsstellen im einzelnen anbelangt (Eichordnung, § 79 ff.), so haben dieselben einmal die ihnen zur Eichung und Stempelung überbrachten, für den öffentlichen Verkehr bestimmten neuen Gegenstände, deren Eichung in ihren Geschäftskreis fällt, ohne Berücksichtigung des Ursprungsorts der Gegenstände auf ihre Richtigkeit den Vorschriften der Eichordnung entsprechend zu prüfen und abzustempeln, sofern dieselben größere als die noch zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit nicht zeigen. Außerdem sind die Eichungsstellen verpflichtet, an den Gegenständen, die bei jener Prüfung noch nicht stempelfähig befunden worden, solche Berichtigungsarbeiten auszuführen, welche sich innerhalb der Grenzen der im Verkehr noch zulässigen Abweichungen halten, und für welche sie die erforderlichen Einrichtungen besitzen, indem weiter gehende Berichtigungsarbeiten der Privatverständigung der Beteiligten überlassen bleiben. Endlich hat jede Eichungsstelle solche bereits im Verkehr befindliche und mit dem Eichungsstempel versehene Gegenstände, zu deren Prüfung sie eingerichtet ist, auf erhaltene Veranlassung entweder auf ihre Richtigkeit im Sinn der Eichordnung (Nacheichung) oder auf die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit (Revision) zu prüfen. Zeigt der Gegenstand bei der Revision eine geringere als die im Verkehr noch zulässige größte Abweichung, und ist sein früherer Stempel noch genugsam kenntlich, so kann ohne weiteres die Zurückgabe erfolgen; im entgegengesetzten Fall ist er entweder zu berichtigen und neu zu stempeln, oder durch Vernichtung des frühern Beglaubigungzeichens für den Verkehr als untauglich zu kennzeichnen. Die Eichungsstellen erheben für die Eichungsarbeiten die ihnen nach Maßgabe der Eichgebührentaxe vom 24. Dez. 1874 und den hierzu erlassenen Nachtragsbestimmungen zukommenden Gebühren, neben welchen sie aber auch noch die Auslagen für etwa verwendetes Material in Ansatz bringen können. Über die von ihnen vorgenommenen Prüfungen haben die Eichungsämter Eichscheine oder Befundbescheinigungen auszustellen, auf denen zugleich über die Gebühren und Auslagen Quittung erteilt wird. Was insbesondere die Bezeichnung des Raumgehalts der Schenkgefäße anbetrifft, so hat das deutsche Reichsgesetz vom 20. Juli 1885 bestimmt, daß alle Schenkgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen etc.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- oder Schenkwirtschaften dienen, mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden, eingeschnittenen, eingeschliffenen, eingebrannten oder eingeätzten Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Striches mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaß versehen sein müssen. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe 1 oder ½ Lit. beträgt. Zugelassen sind nur Schenkgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von ½ L., vom Liter abwärts durch Stufen von Zehnteilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind Gefäße zugelassen, deren Sollinhalt ¼ L. beträgt. Auf fest verschlossene Flaschen und Krüge sowie auf Schenkgefäße von 1/20 L. und weniger finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Auch Fässer sind zum E. zugelassen, und zwar wird der Raumgehalt jetzt regelmäßig nicht mehr mit dem Visierstab durch Ausmessen der Hauptdimension, sondern durch Ausmessen mit Wasser bestimmt. Der Raumgehalt in Litern wird in die Fässer eingebrannt. Auch bei Schiffen pflegt man von dem E. derselben (Schiffseiche) als der amtlichen Feststellung ihrer Tragfähigkeit zu sprechen (s. Meßbrief).

Eichenberg, Dorf in der preuß. Provinz Hessen-Nassau, Kreis Witzenhausen, Knotenpunkt der Halle-Kasseler und Bebra-Göttinger Eisenbahn, mit 400 Einwohnern.

Eichenblattspinner, s. Seidenspinner.

Eichendorff, Joseph, Freiherr von, deutscher Dichter, der letzte hervorragende Romantiker, geb. 10. März 1788 auf Schloß Lubowitz in Oberschlesien, im aristokratischen Prunk- und Lustleben des ausklingenden 18. Jahrh., aber streng katholisch erzogen, besuchte das Magdalenengymnasium zu Breslau, studierte dann in Halle und Heidelberg die Rechte. Auf letzterer Universität ward sein poetisches Talent durch Arnim, Brentano, Görres, Creuzer, Otto v. Loeben die damals sämtlich in Heidelberg lebten, geweckt. Der Zug zur Romantik war von vornherein entschieden, er traf mit Eichendorffs patriotischem Haß gegen die Fremdherrschaft und seiner tiefen Abneigung gegen die Nüchternheit der Aufklärung zusammen. Er veröffentlichte zuerst zerstreute Gedichte unter dem Namen Florens und verfaßte einen Roman: "Ahnung und Gegenwart" (1811 vollendet; hrsg. von de la Motte Fouqué, Nürnb. 1815). Nach Beendigung seiner Studien faßte er, da die Zustände in Preußen zunächst völlig aussichts- und hoffnungslos erschienen, den Entschluß, sein Heil im österreichischen Staatsdienst zu versuchen. Der Aufruf des Königs von Preußen: "An mein Volk" führte ihn im Frühjahr 1813 nach Schlesien zurück; er trat in das Lützowsche Freikorps und nahm in diesem und in einem Landwehrregiment an den Feldzügen des Befreiungskriegs 1813-15 teil. Nach dem Frieden verheiratete er sich und trat als Referendar bei der Regierung zu Breslau ein. 1821 ward er Regierungsrat für katholische Kirchen- und Schulsachen bei der Regierung zu Danzig, 1824 in gleicher Eigenschaft nach Königsberg, 1831 in das Kultusministerium nach Berlin berufen, wo er 1839 und 1840 bei seiner streng katholischen Richtung während der Kölner Wirren in Zerwürfnisse mit dem Minister geriet, auch nachher