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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Ertragsanschlag

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Ertragsanschlag.

diejenigen Kosten ab, welche zur Ausbeutung jener Quelle erforderlich sind, so erhält man den Reinertrag derselben. So wäre der Reinertrag einer Unternehmung gleich derjenigen Summe, welche dieselbe nach Abzug der genußlos erfolgten Aufwendungen abwirft. Derselbe verteilt sich unter die Arbeiter (Lohn), die Kapitalisten (Zins) und den Unternehmer. Bei richtiger Veranlagung der Steuer würde auch diese einen Teil des Reinertrags ausmachen. Ebenso kann man vom Reinertrag des Bodens, eines Hauses etc. sprechen. Von den Begriffen Einkommen und Einnahmen unterscheidet sich der Begriff E. dadurch, daß, während letzterer das Ergebnis einer Produktionsquelle ist, die erstern von einer Person (bez. Kasse) bezogen werden. Mehrere Personen können ihr Einkommen oder Teile desselben aus einer Quelle schöpfen, wie auch das Einkommen einer Person sich aus den Reinerträgen mehrerer Quellen zusammensetzen kann. Man hatte früher viel darüber gestritten, ob es vom Standpunkt der Gesamtheit aus vorteilhafter sei, den größten Roh- oder den größten Reinertrag zu erzielen. Say u. a. entschieden sich mit Rücksicht darauf, daß das Einkommen des einen Kosten für den andern sein könne, für den größten Rohertrag; doch ist diese Ansicht nicht zutreffend. Man darf die jeweilig vorhandenen, für produktive Zwecke verwendbaren ökonomischen Kräfte als gegebene betrachten. Wenn dieselben (Arbeitskräfte, Kapitalien) so auf die einzelnen Unternehmungen verteilt werden, daß überall die größten Überschüsse über die stattgehabten Aufwendungen erzielt werden, so wird auch alsdann die Gesamtsumme der Güter, welche zum Leben und zur Kapitalmehrung dienen können, die größte sein. Bei jeder andern Verteilung wird man zwar in einzelnen Unternehmungen und Produktionszweigen größere Erträge gewinnen, dafür aber wird sich ein um so größerer Ausfall in andern ergeben. Die Erzielung der größten Reinerträge auf allen Einzelgebieten der Volkswirtschaft hat demnach die ausgiebigste Verwertung der vorhandenen Produktivmittel und die Erzeugung der den gegebenen wirtschaftlichen Zuständen am meisten angemessenen Güter zur Folge. Mit jeder Änderung der Einkommensverteilung, der Sitten, Gewohnheiten und aller derjenigen Ursachen, welche bei der Preisbildung eine Rollo spielen, würde auch die vorteilhafteste Verteilung der Produktivmittel auf die verschiedenen Produktionsquellen eine andre werden.

Ertragsanschlag, in der Landwirtschaft eine Wahrscheinlichkeitsberechnung über Rohertrag und Reinertrag, wie sie von Grundstücken oder ganzen Landgütern mit Rücksicht auf die maßgebenden Verhältnisse, resp. unter Zugrundelegung einer diesen angemessenen Betriebsweise und mit Anwendung von Durchschnittszahlen für Erträge, Ausgaben und Einnahmen erwartet werden können. Je nach dem Zweck, zu welchem man derartige Anschläge fertigte, unterschied man vordem zwischen Kauf- und Pachtanschlag, Grundanschlag (Sicherheits- oder Kreditwerttaxe, s. Taxation) und gewöhnlichem E. (temporärer Werttaxe) etc., je nachdem man entweder nur den Einnahmeüberschuß (Reinertrag), oder den Kaufpreis, oder die Steuerfähigkeit, oder die Beleihungsgrenze ermitteln wollte. Die temporäre Taxe sollte den Wert feststellen, welchen das Objekt zur Zeit der Abschätzung (Tauschwert), die Sicherheitstaxe aber, ohne Rücksicht auf die Verkehrszustände und den Betrieb, nur den Wert, welchen das Objekt unter allen Umständen, ja selbst im Zustand der Verwahrlosung, haben sollte (Grundwert). Bei Kauf- und Pachtanschlägen mußten auch noch die besondern Bedingungen mit in Berücksichtigung gezogen werden, und es galt darum, die angemessenen Preise zu normieren. Zum Zweck der Expropriation und der Erbschaftsauseinandersetzungen kamen wieder andre Gesichtspunkte in Betracht. Es ist aber die Notwendigkeit besonderer Arten von Ertragsanschlägen je nach den Zwecken, zu welchen diese angestellt werden, nicht mehr einzuräumen, und noch viel weniger kann die bisherige sehr oberflächliche Art der Veranschlagung noch Empfehlung verdienen. Ein gut gefertigter Anschlag muß zu allen genannten Zwecken brauchbar sein; wohl aber kann unter Umständen ein abgekürztes Verfahren den Vorzug verdienen, natürlich vorausgesetzt, daß es das Wesentliche bringt, und in wieder andern Fällen kann einfache Schätzung des Kapitalwerts genügen. Die Grundstücke, die Gebäude, die Gegenstände des sogen. Inventars (Vieh, Geräte, Maschinen, Vorräte aller Art etc.) sowie die Pertinenzien eines Guts und sogar die Gerechtsame bilden Vermögensobjekte, welche alle in Geldeswert veranschlagt werden können. Ihre richtige Verwendung zu einem den Verhältnissen angepaßten Betrieb gewährt erst die Möglichkeit der Erzielung eines geschäftlichen Gewinns. Auf die Höhe desselben sind Betriebsamkeit, Geschick und Fleiß des Bewirtschafters von nicht minderm Einfluß als die Vermögensteile, und in der Landwirtschaft gibt es überall eine rätliche Grenze der Kapitalsverwendung in Bezug auf den Grund und Boden, welche ohne Schaden weder überschritten, noch unerreicht gelassen werden darf. Mit dem erforderlichen Kapital lassen sich aber sehr verschiedenartige Betriebseinrichtungen treffen, welche gleichwertig sein können, so daß nur mit Rücksicht auf den gegebenen Fall, nicht aber summarisch nach allgemeinem Schema eine Veranschlagung zu treffen ist. Das bloße Gegenüberhalten von Ausgaben und Einnahmen aber kann nirgends genügen, da stets Zuwendungen dauernder Art zu machen sind, welche den Geschäftsgewinn oder Reinertrag sehr viel kleiner erscheinen lassen, wenn sie nicht zum Ausdruck kommen; dies ist nur dann möglich, wenn der Anschlag auf ordentliche Buchführung mit Anfangs- und Schlußinventur sich stützen kann (vgl. Buchhaltung, landwirtschaftliche). Am einfachsten ist also die bloße Preisermittelung von Grundstücken (s. Bonitierung). Soll aber ein ganzes Gut zum Zweck der Prüfung einer Kauf- oder Pachtzinsforderung oder der Feststellung der anzulegenden Summe und der Rentabilität derselben veranschlagt werden, dann muß zuvor festgestellt sein, wie das betreffende Gut mit Rücksicht auf alle Verhältnisse am rationellsten zu bewirtschaften ist, und kann erst auf Grund der festgestellten Einrichtung das wirtschaftliche Ergebnis berechnet werden. Ein E. zerfällt also in mehrfache Arbeiten. Soll jedoch nur der hypothekarisch zu gewährende Kredit ermittelt werden, dann genügt die bloße Kapitalschätzung der Grundstücke und Gebäude, wozu da, wo man sogen. eisernes Inventar als quasi Zubehör des Guts hat, auch dieses noch mit in Betracht kommen kann. Es ist also für den Kredit nicht eine besondere Art von sogen. Grundwerttaxe festzustellen, sondern hierzu nur ein Teil des zur Bewirtschaftung erforderlichen Kapitals und dieses nicht nach seinem Ertrag, sondern nur nach seinem Wert zu ermitteln. Da endlich, wo die Steuerfähigkeit des Landwirts zu berechnen ist, sollte nichts andres als seine gesamte Einnahme maßgebend sein; es wird aber bis jetzt in Form der Grundsteuer dem Wesen nach nur der Grund- und Bodenwert oder dessen Ertragsfähig-^[folgende Seite]