Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Fabrikgesetzgebung

998

Fabrikgesetzgebung (England).

Knaben unter 10 Jahren und der Einführung besonderer Bergwerksinspektoren. Das Gesetz von 1833, bei dessen Durchführung sich mehrfache Schwierigkeiten ergaben, namentlich infolge der Versuche, seine Vorschriften durch Anwendung des Relaissystems zu umgehen, wurde durch die Fabrikakte vom 6. Juni 1844 modifiziert. Diese betraf, wie das Gesetz von 1833, die Textilindustrie. Sie setzte das gesetzliche Minimalalter für Kinder auf 8 Jahre (bisher 9) herab, verkürzte aber die Arbeitszeit der Kinder bis zu 13 Jahren auf 6½ Stunden pro Tag (bisher 9) und ordnete an, daß kein Kind an demselben Tag vor- und nachmittags in der Fabrik beschäftigt werden dürfe. Jenen Fabriken, welche "junge Personen" (bis zu 18 Jahren) nur 10 St. pro Tag arbeiten lassen, wurde gestattet, Kinder auch 10 St. zu beschäftigen, aber nur an drei alternierenden Tagen in der Woche. Ferner wurde der gesetzliche Schutz, dessen "junge Personen" teilhaftig sind, auf erwachsene Frauen ausgedehnt. Für Kinder wurde an den fünf ersten Wochentagen ein Schulbesuch von je 3 St. vorgeschrieben. Sehr eingehend regelte das Gesetz die Rechte und Befugnisse der Fabrikinspektoren; dieselben konnten zu jeder Zeit die Fabrikräume betreten, die Zeugnisse und Register einsehen, jede Person an Ort und Stelle vernehmen, vom Schulbesuch dispensieren, mit friedensrichterlicher Autorität Konstabler aufbieten, Zeugen und Angeklagte vorführen lassen. Für Gesetzesübertretungen wurden in erster Linie die Fabrikbesitzer, in zweiter die Fabrikleiter und Werkführer verantwortlich gemacht. Durch Gesetz vom 30. Juni 1845 wurde auch den in den Kattundruckereien beschäftigten Kindern und jungen Personen Schutz gegen Überarbeit gewährt; doch war dies Gesetz insofern mangelhaft, als es Nachtarbeit nur für Frauen und Kinder, nicht auch für männliche junge Personen (13-16 Jahre) verbot und weder Sanitätsvorschriften noch Bestimmungen über Arbeitsdauer, Mahlzeiten und Ruhepausen enthielt. Weit bedeutsamer als die Fabrikakte von 1844 war die vom 8. Juni 1847 (sogen. Zehnstundenbill). Sie betraf auch die Textilindustrie, setzte in dieser vom 1. Mai 1848 ab die Arbeitsdauer für alle jungen Personen unter 16 Jahren und Frauen auf 10 St. pro Tag, resp. 58 St. pro Woche fest. Mit diesem Gesetz schien das Ziel einer fast 20jährigen Agitation erreicht. Die Fabrikanten versuchten jedoch, ihre Fabriken während des gesetzlichen Arbeitstags (5½ Uhr morgens bis 8 Uhr abends) über die für die Arbeitsdauer der geschützten Personen fixierte Stundenzahl durch Anwendung von Relais, welche verschiedene Anfangs- und Schlußzeiten hatten, hinausgehen zu lassen. Hierdurch wurde der Zweck des "Zehnstundengesetzes" vereitelt und die Verwendung derselben Arbeiter während eines Tags in verschiedenen Fabriken ermöglicht. Diesem Kampf der Fabrikanten gegen das "Zehnstundengesetz", der anfangs noch durch ein gerichtliches Erkenntnis legalisiert wurde, machte erst das Gesetz vom 5. August 1850 ein Ende. Es setzte den Normalarbeitstag für alle jungen Personen und Frauen auf die Zeit von 6 Uhr früh bis 6 Uhr abends herab und verlegte die gesetzlichen 1½ Stunden Mahlzeiten innerhalb dieser 12 St. Hierdurch wurde die wirkliche Arbeitsdauer an den ersten fünf Wochentagen um 1½ Stunden erhöht, dagegen durfte Sonnabends keine geschützte Person nach 2 Uhr mittags beschäftigt werden. Hinsichtlich der Arbeitszeit der Kinder (8-13 Jahre) blieb die Fabrikakte von 1844 in Geltung (Arbeitstag von 5½ Uhr früh bis 8½ Uhr abends). Um der daraus sich ergebenden Inkongruität ein Ende zu machen, verbot das Gesetz vom 20. Aug. 1853, Kinder vor 6 Uhr morgens und nach 6 Uhr abends, bez. im Winter vor 7 Uhr früh und nach 7 Uhr abends zu beschäftigen. Ein weiteres Gesetz vom 30. Juni 1856 suchte den Gefahren der nicht genügend eingefriedeten Maschinenteile zu begegnen.

[Dritte Periode.] In derselben wurden auch die Bleichereien und Färbereien (durch vier Gesetze von 1860, 1862, 1863, 1864) der F. unterworfen, jedoch mit der Erleichterung, daß Mehrarbeit zur Einbringung verlorner Zeit nicht bloß bei mechanischen Betriebsstörungen, sondern auch infolge von "Geschäftsschwankung, der Natur des Betriebes oder irgend einer andern Ursache" mit 2 täglichen Zuschußstunden gestattet sein solle. Die Bestimmungen des Gesetzes von 1850 wurden 1863 auf die Appreturanstalten, dann auch auf die in Handbetrieb stehenden Werkstätten dieser Art ausgedehnt und damit der erste Schritt gethan, das Kleingewerbe einer gesetzlichen Beschränkung zu unterwerfen. Doch war der praktische Erfolg dieser Akte ein sehr geringer. Erst im J. 1870 wurden die ungenügenden Vorschriften des Gesetzes durch die Hauptbestimmungen der Fabrikakte ersetzt, welche 1867 für alle übrigen Fabriken erlassen worden war. Ferner wurden (Gesetz vom 6. August 1861) die mit Wasser oder Dampf betriebenen Spitzenmanufakturen einer gesetzlichen Regelung unterworfen mit der Begünstigung, Knaben über 16 Jahren unter der Bedingung neunstündiger Arbeit zwischen 4 Uhr früh und 10 Uhr abends beschäftigen zu dürfen. In den Bäckereien untersagte das Gesetz vom 13. Juli 1863 Personen unter 18 Jahren die Nachtarbeit, ohne jedoch die Arbeitsdauer innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit irgendwie zu regeln. In Bezug auf Bergwerke waren in den 50er Jahren zwei Nachtragsgesetze (14. Aug. 1850, 14. Aug. 1855) ergangen, welche hauptsächlich eine bessere Überwachung der Sicherheitsvorrichtungen in Kohlenwerken durch eine Vermehrung der Inspektorenzahl (auf 12) betrafen. 1860 wurde ein neues umfassendes Gesetz (ergänzt durch Gesetz vom 7. Aug. 1862) gegeben für Kohlen- und Eisenbergwerke, welches sich hauptsächlich auf Sicherheitsmaßregeln bezog. Auf Vorschlag einer neuen, 1862 zur Untersuchung der Zustände in den der F. nicht unterworfenen Industriezweigen eingesetzten Kommission wurde durch Gesetz vom 25. Juli 1864 die F. auf alle Fabriken von Thonwaren, Zündhütchen, Zündhölzchen und Patronen, Papiertapetendruckereien und Baumwollsamtscherereien ausgedehnt und außerdem vorgeschrieben, jede Werkstätte gut zu ventilieren und rein zu halten. Gleichzeitig wurde für Kaminfegerlehrlinge ein besonderes Gesetz vom 30. Juni 1864 erlassen, welches für diese das Aufnahmealter auf 10 Jahre herabsetzte und Personen unter 16 Jahren das Aufsteigen in Kaminen untersagte. Die Ausdehnung der F. auf alle Fabriken und auf das Kleingewerbe bot jedoch deswegen erhebliche Schwierigkeiten, weil ihre Bestimmungen den Verhältnissen der Textilindustrie eng angepaßt waren und namentlich der für diese Industrie festgesetzte Normalarbeitstag nicht schlechthin für alle Zweige der Fabrikation geeignet war. Es wurden demzufolge besondere Gesetze für Fabrik und Handwerk (sogen. Werkstätten) erlassen (15. und 21. August 1867). Das erste Gesetz betraf die Hochöfen, Eisen- und Kupferwerke, Maschinenfabriken, Metall- und Guttaperchafabriken, Papier-, Glas- und Tabaksfabriken, Druckereien und Buchbindereien und außerdem alle jene Anstalten, in welchen während eines Jahrs 50 und mehr Personen wenigstens 100 Tage gemeinschaftlich beschäftigt werden.