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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Fischerei

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Fischerei (staatliche Aufsicht, Schonzeit etc.; wilde Fischerei).

angesehen werden muß, kann sie ebenso wie das Jagdrecht Gegenstand einer Servitut sein. In den Meeren steht die F. völkerrechtlich allen Nationen zu, nur an den Meeresküsten ist meist auf eine gewisse Entfernung (gewöhnlich alte Kanonenschußweite oder 3 Seemeilen) das Recht der F. (Küstenfischerei) den Bewohnern der betreffenden Uferstaaten vorbehalten. Das Fischereirecht gewährt zugleich die Befugnis, die zur Ausübung desselben erforderlichen Anstalten zu treffen und diejenige Wasserbenutzung zu verhindern, welche das Fischen beeinträchtigen und den Fischstand vernichten würde, wie z. B. das Einleiten von schädlichen Abgängen, das Ableiten des Wassers zu Bewässerungen etc. Die Ausübung des Fischereirechts ist der Oberaufsicht des Staats (Fischereihoheit) und staatswirtschaftlichen Beschränkungen unterworfen. In den Bereich dieser Anordnungen gehören außer den schon erwähnten Bestimmungen wegen Verunreinigung und Entziehung des Wassers: das Verbot des Fangens von Fischen zur Laichzeit; Bestimmung von Minimalmaßen, unter welchen die betreffenden Fischgattungen nicht feilgeboten werden dürfen; die Festsetzung bestimmter Maschenweiten für die verschiedenen Netze; Verbot des Fischens zur Nachtzeit und mit Leuchten; Untersagung der Anwendung schädlicher oder explodierender Stoffe beim Fischfang (giftige Köder, betäubende oder explodierende Stoffe, z. B. Sprengpatronen von Dynamit); Verbot der Absperrung der Flüsse über die ganze Breite ihres Spiegels durch ständige Fischereivorrichtungen oder Stellnetze; Beseitigung der Hindernisse, welche den Fischzug hemmen können, bez. Anlage von Einrichtungen (Fischleitern, Fischpässen, Fischstegen), die den Fischen das Überwinden solcher Hindernisse, z. B. bei Wehren, ermöglichen.

Der Ertrag der Binnenfischereien ist infolge übermäßiger ungeregelter Ausnutzung der Gewässer, Parzellierung des Grundbesitzes, Störung des Laichgeschäfts durch Flußregulierungen, industrielle Anlagen etc., Verminderung der Pflanzennahrung infolge der Entwaldung fast allgemein stark zurückgegangen. Gesetzliche Bestimmungen zur Schonung der Fische während der Laichzeit sind schon vor Jahrhunderten erlassen worden, und zwar unterscheidet man absolute und relative Schonzeit. Bei letzterer wird jede wichtigere Fischart in ihrer Laichzeit vom Fang und Markt ausgeschlossen, während die absolute Schonzeit in ihrer strengen Durchführung den Fischer während der Laichzeit der wichtigern Fische überhaupt vom Wasser fern hält. Letzteres System ist durch die Ausführungsbestimmungen von 1877 zu dem Fischereigesetz von 1874 in Preußen eingeführt. Jedes nicht geschlossene Gewässer unterliegt, je nachdem in demselben die im Frühjahr laichenden Fische (Barsch, Zander, karpfenartige) oder die Winterlaicher (Lachs, Forelle, Maräne) von überwiegender Wichtigkeit sind, vom 10. (15.) April bis 9. (14.) Juni oder vom 15. Okt. bis 14. Dez. der Schonung (wobei einzelne Tage freigegeben werden können). Dies System ist vielfach angegriffen worden, und das Urteil der Sachverständigen neigt sich immer mehr dem andern System zu, der naturgemäßern, die Fischer im Betrieb ihres Gewerbes weniger hindernden und von der Behörde leichter kontrollierbaren relativen Schonzeit. Sehr wesentliche Förderung erfuhr die Binnenfischerei in der neuern Zeit durch die künstliche Fischzucht und durch Gründung von Fischereigenossenschaften und Vereinen, wie namentliches Deutschen Fischereivereins (1870). Das preußische Fischereigesetz von 1884 erstrebt die Bildung solcher Genossenschaften, stellt aber sehr erschwerende Bedingungen. Zur Hebung der Seefischerei haben mehrere Staaten wissenschaftliche Kommissionen eingesetzt, von denen die United States Fish Commission die größten Leistungen aufzuweisen hat. In Deutschland besteht seit 1870 eine "Kommission zur wissenschaftlichen Untersuchung der deutschen Meere" in Kiel, welche wertvolle Jahresberichte herausgibt. Eine gedeihliche Entwickelung der F. in großen Flüssen, welche das Gebiet mehrerer Staaten durchströmen, hat man durch internationale Verträge zu begünstigen gesucht, und zur Sicherung des Fischereibetriebs in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer ist 1882 eine internationale Konvention zwischen Deutschland, England, Frankreich, Belgien, Niederlande und Dänemark unterzeichnet worden.

Wilde Fischerei.

Die große Anzahl der zu den verschiedenen Fischereien benutzten Fanggeräte läßt sich auf wenige Grundformen zurückführen, von denen die wichtigsten Netz, Reuse und Angel sind.

Die Netze im weitern Sinn werden aus sich kreuzenden stärkern oder schwächern Fäden geknüpft, welche Maschen von wenigen Millimetern bis zu mehreren Dezimetern Weite bilden. Als Material wird zu den Netzen Hanf, Flachs, Manilafaser, Baumwolle, seltener Seide gebraucht. Manilahanf dient zu stärkern Netzen, bei welchen auf die Biegsamkeit der Fäden weniger ankommt, während für die dünnfädigen Netze, für welche Leichtigkeit und Weichheit des Fadens von wesentlichem Nutzen sind, die Baumwolle mehr und mehr Eingang findet. Seidene Netze sind zwar teuer, machen sich aber durch ihre große Dauerhaftigkeit, und weil sie im Wasser weniger sichtbar sind und daher gut fischen, gut bezahlt. Während die Netze früher durch Handarbeit hergestellt wurden, bezieht man sie jetzt meist aus Fabriken. Zur Erhöhung ihrer Dauerhaftigkeit werden die Netze vielfach mit fäulniswidrigen Substanzen, Abkochungen von Eichen- oder Birkenrinde, Katechu, Leinöl, Kupfersalzen etc., imprägniert.

Als Netze im engern Sinn bezeichnet man gerade Netztücher, die in senkrechter Stellung im Wasser fest aufgestellt oder der Strömung zum Treiben überlassen werden, und in denen die ihnen begegnenden Fische, nachdem sie den Kopf durch eine Masche hindurchgesteckt haben, mit den Kiemen hängen bleiben. Den Gegensatz zu den eigentlichen Netzen bilden die Garne, welche, an beiden Enden mit Zugleinen versehen und gegen das Land oder ein Fahrzeug hingezogen, die Fische wie mit einem Zaun umschließen und gewöhnlich mit einem trichterförmigen oder halbkugeligen Sack endigen, in welchen die Tiere beim Ausziehen des Garns schließlich hinein geraten.

Die eigentlichen Netze werden ein- oder mehrwandig, an der Oberfläche, in mehr oder weniger großer Tiefe oder am Grund feststehend oder treibend gebraucht. Die einwandigen Netze sind einfache Netztücher von der verschiedensten Länge und Breite, die gewöhnlich am obern und untern Rand mit einer dünnern oder stärkern Leine, dem Simm, eingefaßt sind. Um ihnen eine senkrechte Stellung im Wasser zu geben, ist der Obersimm mit leichten, schwimmenden Körpern, den Flotten (Holz, Kork, Birkenrinde, hohlen Glaskörpern), der Untersimm gewöhnlich mit schweren Gegenständen, den Senkern (Steinen, Thonringen, Sandsäckchen, Bleiperlen), besetzt, die in angemessenen Abständen voneinander angebracht sind. Mehrwandige Netze sind zwei- oder dreiwandig, sie bestehen aus einem engmaschigen Netztuch, dem Tuch oder der Schlange, in dessen Maschen die Fische stecken