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Garamond - Garaschanin.
Großen Syrte, im Land Phazania (Fezzan) mit der Hauptstadt Garama (Dscherma). Die Römer drangen mit ihren Eroberungen auch bis zu diesem Volk vor, und Cornelius Balbus triumphierte 9 v. Chr. über sie. Die G. sind die Vorfahren der heutigen Tuareg.
Garamond, Claude, berühmter franz. Stempelschneider, gest. 1561 in Paris, nach welchem die Schriftgattung Garmond (s. d.) benannt ist.
Garance (franz., spr. -angs), Krapp; Garanceux (spr. -rangssöh). Garancin, s. Krapp.
Garant (franz., spr. -äng oder -ànt), Bürge, derjenige, welcher Garantie (s. d.) leistet.
Garantie (franz., v. althochd. werên, "gewähren"), im allgemeinen s. v. w. Gewährleistung, Sicherstellung, Übernahme der Haftpflicht, Verbürgung. Im Privatrecht ist G. die durch Vertrag, Gesetz oder auch durch unerlaubte Handlung begründete Verbindlichkeit, für den Eintritt eines Ereignisses, für die Dauer eines Zustandes oder für gewisse Eigenschaften (Fehler oder Mängel) zu haften oder einen eintretenden Schaden zu ersetzen. Glaubt eine Partei in einem bürgerlichen Rechtsstreit, daß sie für den Fall eines ihr ungünstigen Ausganges des Prozesses einen Anspruch auf Gewährleistung oder auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben könne, so kann sie diesem Regreßpflichtigen (deutsche Zivilprozeßordnung, § 69 ff.) "den Streit verkündigen", um ihn zur Teilnahme an dem Rechtsstreit aufzufordern (s. Streitverkündigung). So kann insbesondere derjenige, welcher von jemand eine Sache kaufte, die nun ein Dritter für sich in Anspruch nimmt, seinem Verkäufer den Streit verkündigen, insoweit ihm dieser nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder nach besonderer Vereinbarung haftbar ist. Das französische Recht kennt in solchem Fall eine besondere Garantieklage, welche bei demjenigen Gericht erhoben werden muß, bei welchem der Hauptprozeß anhängig ist. Doch ist dies Rechtsinstitut, welches auch die frühere bayrische Prozeßordnung angenommen hatte, in die deutsche Zivilprozeßordnung nicht übergegangen. Im öffentlichen Recht kommt die G. als Haftbarkeitsübernahme des Staats für ein Privatunternehmen vor, z. B. als Zinsengarantie für Aktien und Prioritäten. Es folgt aus dem konstitutionellen Prinzip, daß hierzu die Zustimmung der Volksvertretung erforderlich ist. Im Deutschen Reich (Verfassung, Art. 72) kann die Übernahme einer G. zu Lasten des Reichs in Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses nur im Weg der Reichsgesetzgebung erfolgen. Im Völkerrecht ist G. entweder der Nebenvertrag, wodurch eine oder mehrere dritte Mächte zu gunsten und im Interesse eines andern Staats die Gewährschaft für Erfüllung eines Hauptvertrags (z. B. Friedensschluß) übernehmen, oder ein Hauptvertrag zum Schutz eines bestimmten völker- oder staatsrechtlichen Zustandes. Haben mehrere Mächte die G. übernommen, so ist dies entweder eine mehrfache Einzelgarantie, so daß jede Macht ohne Rücksicht auf die andre zum Einschreiten befugt ist, oder eine Kollektivgarantie, welche nur ein gemeinsames Einschreiten gestattet. So wurde z. B. der Friede von Blois (12. Okt. 1505) durch den König von England garantiert, der Friede von Cambrai durch die Fürsten des Deutschen Reichs; für den Westfälischen Frieden übernahmen Schweden und Frankreich die G. Das Londoner Protokoll vom 8. Mai 1852 garantierte die Succession des Prinzen Christian von Glücksburg in Schleswig-Holstein, im Londoner Vertrag vom 11.-31. Mai 1867 ward die Neutralität Luxemburgs unter die G. der Großmächte gestellt, wie dies früher schon bezüglich der Schweiz und in Ansehung von Belgien geschehen war. Die Unabhängigkeit Rumäniens, Serbiens und Montenegros ist durch die Großmächte garantiert; ebenso ist die Neutralität des Congostaats von den europäischen Mächten gewährleistet. Wenn die G. im Interesse einer dritten Macht übernommen worden ist, so erfolgt im Fall der Verletzung des garantierten Zustandes das Einschreiten der Garantiemacht nur auf Anrufen; im andern Fall, bei Hauptverträgen, wo die garantierenden Mächte ihr eignes Interesse haben, ist das Einschreiten ohne besonderes Anrufen zulässig. Verschieden von diesen völkerrechtlichen Garantien sind die staatsrechtlichen, innern oder Verfassungsgarantien, welche den Staatsangehörigen gewisse Rechte gewährleisten. Solche Garantien sollten die 1848 in Frankfurt beratenen Grundrechte des deutschen Volkes schaffen; die meisten Verfassungsurkunden enthalten ein Verzeichnis der den Bürgern garantierten Rechte (Freiheit des Gewissens etc.); dies unterläßt die Verfassung des Deutschen Reichs, welche nur Art. 3 gemeinsames Indigenat, Art. 20 ff. gewisse Rechte des Reichstags und seiner Mitglieder zusichert. Die Verfassungsurkunden der deutschen Staaten enthalten in geringerm und größerm Maßstab die sogen. konstitutionellen Garantien, als: Ministerverantwortlichkeit, Freiheit des religiösen Bekenntnisses, Unabsetzbarkeit der Richter, Beschränkung des Rechts der Begnadigung etc. In Deutschland ist neuerdings auch vielfach von föderativen Garantien die Rede, welche im Gegensatz zu unitarischen Bestrebungen den bundesstaatlichen Charakter des Reichs gewährleisten sollen, so z. B. die Beibehaltung der Matrikularbeiträge der Einzelstaaten.
Garantieren (franz.), bürgen, Gewähr oder Garantie (s. d.) leisten.
Garantievertrag, s. Allianz.
Garaschanin, 1) Elias (Ilija), serb. Minister, geb. 1812 zu Garascha im Bezirk Kragujewatz aus einer der ältesten und angesehensten Familien Serbiens, im Ausland gebildet, mußte 1839 wegen seiner Teilnahme an der gegen das regierende Haus Obrenowitsch gerichteten Bewegung auf einige Jahre Serbien verlassen, kehrte 1842 zurück, ward 1844 vom Fürsten Alexander Karageorgewitsch, dessen Wahl hauptsächlich sein Werk war, zum Minister des Innern ernannt und erwarb sich große Verdienste, namentlich auch um das Unterrichtswesen. 1852 trat er als Konseilpräsident an die Spitze der Verwaltung. Während des orientalischen Kriegs bewahrte er für Serbien strenge Neutralität. Deshalb wußte die russische Partei die nationalen Sympathien des Volkes so weit anzufachen, daß der Fürst es für geraten hielt, G. 1854 zu entlassen, worauf derselbe sich in das Ausland begab. Doch kehrte er 1857 wieder zurück, um das Ministerium des Innern zu übernehmen. Allein schon 1858, als Alexander Karageorgewitsch durch einstimmigen Beschluß der Landesversammlung seiner fürstlichen Würde entsetzt und Milosch wieder erwählt wurde, mußte er abermals zurücktreten. Nachdem indes Milosch 1860 gestorben war, zog dessen Sohn und Nachfolger Michael den erfahrenen Staatsmann wieder in den Staatsdienst, und im April 1862 trat G. aufs neue als Ministerpräsident an die Spitze der Geschäfte, bis er 15. Nov. 1867 durch die Nationalpartei verdrängt wurde. G. starb 22. Juni 1874, arm und allgemein betrauert, eine der achtungswertesten Persönlichkeiten in der Geschichte seines Landes.