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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Gastrologie - Gastwirt.

deren günstigem Ausfall engagiert zu werden, oder um ihren Ruf zu vermehren und sich und der Kasse des Theaters, an dem sie G. geben (gastieren), pekuniäre Vorteile zu erringen. Gastspielvirtuosen nennt man Schauspieler, die ohne festes Engagement ausschließlich gastierend von Stadt zu Stadt reisen.

Gastrologie, s. v. w. Gastronomie.

Gastromalacie (griech.), s. Magenerweichung.

Gastromanie (griech.), die zur krankhaften Leidenschaft gesteigerte Liebhaberei von gutem Essen und Trinken; die Sucht, dem Bauch zu frönen.

Gastrománt (griech.), Wahrsager aus dem Bauch oder aus bauchigen, mit Wasser gefüllten Gläsern.

Gastromyceten (Bauchpilze), Ordnung der Pilze (s. Pilze V.).

Gastronomie (Gastrologie, griech.), bei den Alten und jetzt noch die höhere Kochkunst, die Wissenschaft des Gaumens und der Zunge, die wissenschaftlich begründete Kenntnis alles dessen, was auf die mit Wohlgeschmack verbundene Ernährung des Menschen Bezug hat; nach Malortie die Kunst, wahrhaft gute Gerichte wertzuschätzen und das Essen derselben zu verstehen. Sie bestimmt den Einfluß der Ernährung auf den sinnlichen Genuß, aber auch zugleich auf die sittliche Entwickelung der Menschen, auf deren Einbildungskraft und Geist. Als Gastrosophie ("Magenweisheit") bezeichnet man die Kunst, die Freuden der Tafel mit Weisheit zu genießen. Der Gastrosoph wählt aus dem Guten das Beste in schönster Form mit gewissenhafter Rücksicht auf Gesundheit und Schicklichkeit. Er sucht, indem er mit überlegenem Geiste Theorie und Praxis verbindet, mit Gesundheit und mit Genuß alt zu werden. Aus der besonders bei den Franzosen reichen Litteratur sind zu erwähnen: Brillat-Savarin, Physiologie du goût (deutsch von Vogt, 4. Aufl., Braunschw. 1878); Rumohr, Geist der Kochkunst (Stuttg. 1832); Vaerst, Gastrosophie (Leipz. 1851, 2 Bde.); Améro, Les classiques de la table (neue Aufl., Par. 1855, 2 Bde.); Walker, Aristology, or the art of dining (1835; neue Aufl., Lond. 1881); Hayward, Art of dining (neue Aufl., das. 1883); A. Dumas, Grand dictionnaire de cuisine (Par. 1873); Anthus, Vorlesungen über Eßkunst (2. Aufl., Leipz. 1881); Weber, Gastronom. Bilder (das. 1882); "Universallexikon der Kochkunst" (3. Aufl., das. 1886).

Gastropacha, Glucke (Schmetterling).

Gastrophil (griech.), Bauchfreund, Schwelger.

Gastrophilus, s. Bremen, S. 384.

Gastrophthisis (griechisch), Magen- oder Bauchschwindsucht, Auszehrungskrankheit, deren Ursache in einem Magen- oder Unterleibsleiden, z. B. Magenkrebs, tuberkulöser Entartung der Gekrösdrüsen etc., liegt.

Gastrorrhagie (griech.), Magenblutung, s. Blutbrechen.

Gastrosophie (griech.), s. Gastronomie.

Gastrosteus, Stichling.

Gastrotomie (griech.), s. v. w. Bauchschnitt. Im engern Sinne nennt man G. diejenige Operation, wo man an den Bauchschnitt die Eröffnung des Magens anschließt, um fremde Körper von größerm Umfang aus dem Magen zu entfernen, oder um Geschwülste, welche der innerlichen Behandlung nicht weichen, durch direkten operativen Eingriff zu beseitigen. Die erstgenannte Indikation hatte bereits in frühern Jahren einzelne Operateure bestimmt, die Eröffnung des Magens wegen verschluckter großer Gegenstände, wie Messer, Gabeln etc., vorzunehmen, jedoch meist mit ungünstigem Ausgang, und erst in neuester Zeit, unter dem Schutz der strengsten Antisepsis, hat man vielfach nach dem Vorgang von Billroth versucht, krebsige Geschwülste, besonders in der Pylorusgegend des Magens, sobald dieselben noch nicht zu großen Umfang gewonnen, operativ zu entfernen. Die Operation ist zwar in mehreren Fällen durchaus gelungen und die Kranken damit dem sichern Tod entrissen worden; indessen bleibt die Operation wegen der schwierigen Lageverhältnisse des Magens und der mannigfachen Gefahren, welche die Eröffnung dieses Organs bedingt, vorläufig ein operatives Kunststück, an welches nur Operateure ersten Ranges mit Aussicht auf Erfolg herangehen können.

Gastrotympanitis (griech.), die Magentrommelsucht, Luftanhäufung im Magen, wie sie bei Pflanzenfressern (durch gärenden Klee u. dgl. veranlaßt) oft vorkommt (s. Aufblähen).

Gastrula, s. Entwickelungsgeschichte, S. 683.

Gastunitiko (Gastuni, im Altertum Peneios), Fluß im griech. Nomos Achaia-Elis, entspringt am Olonos und mündet der Insel Zante gegenüber ins Ionische Meer.

Gastwirt (Gastgeber, Gasthalter), der, welcher Reisende gegen Bezahlung in seinem Haus (Gasthaus, Gasthof) gewerbsmäßig aufzunehmen und zu beherbergen pflegt. Verschieden vom G. ist der Schenkwirt, dessen Gewerbebetrieb nicht in der Beherbergung, sondern in der Verabreichung von Getränken und Speisen besteht; die Benennungen: Krug, Kretscham, Wirtschaft, Restauration, Kaffeehaus etc. bezeichnen verschiedene Arten des Betriebs der Schenkwirtschaft. Der Betrieb einer Gast- oder Schenkwirtschaft beruhte früher entweder auf Konzession, die meistens der Person, zuweilen auch erblich in der Familie erteilt worden war, oder auf der mit einem Gebäude verbundenen Berechtigung (Realrecht). Seit dem Gewerbegesetz für das Deutsche Reich vom 21. Juli 1869 gelten im wesentlichen folgende Grundsätze: der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, mithin auch der des Gast- und Schenkwirts; doch ist hierzu Erlaubnis notwendig, welche aber zunächst nur dann versagt werden darf, wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde, und daß das zum Betrieb des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. Schon nach der Gewerbeordnung konnten übrigens die Landesregierungen die Erlaubnis zum Ausschenken von Branntwein und Spiritus vom Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig machen. Von dem letztern Vorbehalt, die Bedürfnisfrage zu prüfen, haben die meisten Staaten Gebrauch gemacht. Die außerordentliche Zunahme von Gast- und Schenkwirtschaften führte aber zu weitern Beschränkungen. Die Gewerbenovelle vom 23. Juli 1879 ermächtigte die Landesregierungen zu der Bestimmung, daß die Erlaubnis zum Betrieb der Gast- und Schenkwirtschaft in Ortschaften mit weniger als 15,000 Einw. überhaupt, in Ortschaften mit größerer Einwohnerzahl, wofern ein Ortsstatut diesbezügliche Bestimmungen trifft, von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein soll. Realwirtschaften können fortan nicht mehr begründet werden (§ 10 des Gewerbegesetzes); die bestehenden aber sind auf jede nach den Vorschriften der Gewerbeordnung zum Betrieb des Gewerbes befähigte Person in der Art übertragbar, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigne Rechnung ausüben darf (§ 48 ebendaselbst). Nach