Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gelehrte Bank; Gelehrte Gesellschaften; Gelehrtenschule; Geleit

55

Gelehrte Bank - Geleit.

schaftlichen Bedürfnisses sind, müssen so lange rat- und führerlos bleiben, als nicht die Wissenschaft vom Wissen, seinen Bedingungen, Zielen, Methoden und Grenzen, die Philosophie, das "Auge der G.", deren Grundlage ausmacht. Bei den seit Erfindung der Buchdruckerkunst so vielfach vorhandenen Hilfsmitteln der G. ist es zwar heutzutage nicht unmöglich, auch ohne gelehrten Unterricht, durch das bloße Lesen und Studieren von Schriften sich G. anzueignen (Autodidakt). Dennoch wird der mündliche Unterricht, wie er auf Gelehrtenschulen und Universitäten erteilt zu werden pflegt, das vorzüglichste Mittel zur Erwerbung einer gelehrten Bildung bleiben. Vgl. Fichte, Vorlesungen über das Wesen des Gelehrten und seine Erscheinung im Gebiet der Freiheit (Berl. 1806).

Gelehrte Bank, ehedem in Kollegien, in welchen Adel und Bürgerliche geschieden waren, die Bank, auf der die letztern saßen; dann die bürgerlichen Räte als Gesamtheit.

Gelehrte Gesellschaften, Vereine von wissenschaftlich gebildeten Männern zu irgend einem wissenschaftlichen Zweck; sind entweder permanent, oder bestehen nur für eine bestimmte Dauer. Die Vereinigung kann durch den Staat herbeigeführt sein oder auch auf Privatinteresse beruhen. Die vom Staat gestifteten Anstalten dieser Art heißen Akademien und haben meist die Erweiterung des wissenschaftlichen Gebiets im allgemeinen zur Aufgabe, wogegen Privatverbindungen sich ihre Grenzen gemeiniglich enger zu stecken und sich nicht selten auf einzelne Zweige der Wissenschaft zu beschränken pflegen. Temporär vereinigt wohl auch der Staat Gelehrte zu einer Gesellschaft, wenn es gilt, irgend ein bestimmtes Ziel zu erreichen, wie es z. B. bei Gradmessungen, Expeditionen u. dgl. der Fall ist. Der Umfang und die innere Einrichtung solcher Gesellschaften sind verschieden. Während ein Teil derselben auf ein bestimmtes Land, ja selbst auf eine bestimmte Stadt beschränkt ist, sind bei andern Vereinen die oft sehr zahlreichen Mitglieder über die verschiedensten Länder und Orte zerstreut und nur durch ein geistiges Band unter sich verknüpft. Darin indessen stimmen wohl alle gelehrten Gesellschaften überein, daß sie die Resultate ihrer Forschungen durch Schriften oder durch Vorlesungen in periodisch wiederkehrenden Versammlungen zur allgemeinen Kenntnis bringen und je nach der Tendenz des Vereins (wie z. B. bei denen, welche die Erforschung der Altertümer anstreben) ihre wissenschaftlichen Objekte in besondern Sammlungen niederlegen. Bei dem Nutzen, welchen derartige Vereinigungen haben, sind diese für die Weiterentwickelung der Wissenschaft heutzutage fast zur unabweisbaren Notwendigkeit geworden. Nur durch sie wird es möglich, den Umfang der Wissenschaft zu übersehen, ihre Fortschritte wie ihre Mängel und Lücken kennen zu lernen, die Mittel zur Erweiterung derselben aufzufinden und herbeizuschaffen, Irrtümer zu widerlegen und namentlich solche Zweige der Wissenschaft zu bearbeiten, welche besondern Scharfsinn und Fleiß in Anspruch nehmen, außerdem aber den einzelnen Forscher mit Mitteln zu unterstützen, welche für ihn sonst vielleicht unerreichbar sind. Diese Unterstützung gewähren die Gesellschaften teils durch Geldspenden, teils indem sie dem Forschenden die ihnen zu Gebote stehenden praktischen Hilfsmittel, wie Bibliotheken, botanische Gärten, Sammlungen aller Art, Sternwarten, Laboratorien, Instrumente und Apparate, zur Verfügung stellen, welche herbeizuschaffen die Kräfte des Einzelnen bei weitem übersteigen würde. Auch gebieten sie nicht selten noch über Mittel, um durch Preisaufgaben die möglichst mannigfaltige Weise der Behandlung des Gegenstandes zu veranlassen. Durch solche g. G. haben insbesondere die mathematischen Wissenschaften, die Physik und Optik, die Astronomie, Chemie, die allgemeine und die Spezialgeschichte, die Naturgeschichte, die Erd-, Völker- und Sprachenkunde, die Altertumskunde etc. wesentliche Förderung erfahren; auch sind durch sie Werke veröffentlicht worden, welche außerdem schwerlich im Druck hätten erscheinen können, da den Verfassern die Mittel zur Herausgabe nicht zu Gebote standen. Weniger waren bisher g. G. für solche Zweige litterarischer Thätigkeit förderlich, welche einen eigentümlich organisierten Geist oder seltenes Talent und Schöpferkraft verlangen, wie die Philosophie im eigentlichen Sinn und die Poesie, obgleich sich gerade für die letztere die ersten Akademien, namentlich in Italien, gebildet haben. Fast alle diese wissenschaftlichen Vereine pflegen in periodisch erscheinenden Werken, Acta, Commentationes, Mémoires, Abhandlungen, Denkschriften, Transactions, Annalen, Jahres- und Monatsberichte, Bulletins, Atti, Journale etc. betitelt, die Resultate ihrer Arbeiten, kleinere Aufsätze, Notizen, Berichte über gehaltene Vorlesungen etc. zu veröffentlichen. - Den Vorzug, mit solcher korporativer wissenschaftlicher Thätigkeit vorangegangen zu sein, hat Italien, wie es auch zu Anfang des 13. Jahrh. die ersten Hochschulen errichtet hat. Von Italien aus und zwar hauptsächlich nach dem Vorbild der 1582 gegründeten Accademia della Crusca zu Florenz verbreitete sich das Institut der allgemein-wissenschaftlichen Akademien über alle Staaten der gebildeten Welt (s. Akademie), und neben ihnen entstand allmählich die fast unübersehbare Menge gelehrter Vereine für einzelne Wissenschaften oder besondere Zwecke, wie die Historischen Vereine, Geographischen und Ethnographischen Gesellschaften, Altertumsvereine, Naturforschenden Vereine, Medizinischen Gesellschaften, Landwirtschaftlichen Vereine etc., auf welche Spezialartikel wir verweisen. Vgl. Haymann, Kurzgefaßte Geschichte der vornehmsten Gesellschaften der Gelehrten (Leipz. 1743); (Wilmerding) Verzeichnis der Universitäten, Akademien, gelehrten Gesellschaften (das. 1795) und die bei "Akademie" (S. 251) angeführte Litteratur.

Gelehrtenschule, s. v. w. Gymnasium.

Geleit, Schutz vor drohenden Gewaltthätigkeiten, welchen die öffentliche Autorität den innerhalb ihres Gebiets sich aufhaltenden Personen entweder mittels Beigebung bewaffneter Begleitung gewährte, oder durch urkundliches Versprechen zusicherte. Derartige Verhältnisse kommen im Orient und im Innern von Afrika noch jetzt vielfach vor. Ebenso konnte in den Zeiten des Mittelalters, als das Faustrecht herrschte, der mit Geld und Waren zur Messe ziehende Kaufmann eines bewaffneten Geleits nicht entbehren. Es war daher von seiten der Reichsgewalt durch besondere Geleitsanstalten (Meßgeleite) für die Sicherheit des Verkehrs, wenigstens zur Zeit der bedeutendern Messen, Vorkehrung getroffen. Neben dem bewaffneten (lebendigen) G. bildete sich späterhin noch das schriftliche (tote) aus. Es bestand darin, daß von der Staatsgewalt sogen. Geleitsbriefe ausgestellt wurden, welche im Namen des Staats Schutz und Sicherheit der Personen und Güter vor widerrechtlichen Verletzungen während der Reise durch das betreffende Gebiet oder auch während des Aufenthalts an einem bestimmten Ort zusagten und den Zuwiderhandelnden als Landfriedensbrecher mit der Acht bedrohten. Die Befugnis, G. zu gewähren (Geleitsrecht, jus conducendi),