Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Genossenschaften'
Anmerkung: Fortsetzung von [Baugenossenschaften.]
ten in zwei verschiedenen Formen auf. Bei der einen, welche seltener vorkommt, bauen die Mitglieder selbst und
erhalten von der Gesellschaft langsam amortisierbare Darlehen (so bei der Breslauer Baugenossenschaft).
Bei der andern baut die Gesellschaft, um die Wohnungen an ihre Mitglieder zu vermieten oder gegen Ratenzahlungen
zu verkaufen. Diese Genossenschaften haben mit der Schwierigkeit zu kämpfen, daß sie gleich von Anfang
umfänglicherer Mittel als die übrigen G. bedürfen, und daß diese Mittel durch den Hausbau festgelegt werden.
Hierfür sind aber die Geschäftsanteile unzureichend, denn dieselben können von austretenden Mitgliedern
zurückgezogen werden, eignen sich also nicht zur Anlage in Grundbesitz. Allerdings kann hierfür der Reservefonds
verwandt werden, doch wächst derselbe nur langsam zu einem nennenswerten Betrag an. Hiernach muß die
Gesellschaft anderweit ein für längere Zeit unkündbares, allmählich abzutragendes Kapital zu erhalten suchen.
Zu dem Zweck hat man "stille Gesellschafter" zugelassen mit Einlagen, welche für bestimmte Zeit unkündbar
sind und, wie die Geschäftsanteile, an Gewinn und Verlust teilnehmen, oder man hat einen Vorschußverein eigens
zur Unterstützung der Baugenossenschaft ins Leben gerufen oder endlich unkündbare, allmählich zu tilgende
Hypotheken (Annuitäten) aufgenommen. Kommt man auf diesen Wegen nicht vollständig zum Ziel, so müßten die
Mitglieder, ähnlich wie bei den Konsumvereinen mit Grundbesitz, zur Ansammlung unkündbarer "Hausanteile"
oder "Obligationen" angehalten werden. Viele Baugenossenschaften entstanden zur Zeit der Wohnungsnot bei
hohen Bodenpreisen und Baukosten. Inzwischen sind bei lebhafter Bauthätigkeit einzelner Unternehmer die
Mietpreise gesunken, vielfach ist sogar ein Wohnungsüberfluß entstanden. Infolgedessen fanden manche G. zu
gedeihlicher Thätigkeit keinen Boden mehr und mußten liquidieren. Es gab der Anwaltschaft bekannte
Baugenossenschaften 1875: 52, 1881: 34 und 1884: 33. Über die Organisation und Verwaltung der
Baugenossenschaften vgl. Schneider, Mitteilungen über deutsche
Baugenossenschaften (Leipz. 1875); ferner Plener, Die englischen
Baugenossenschaften (Wien 1873).
Das Genossenschaftswesen im Ausland.
In Österreich hat sich das Genossenschaftswesen in der neuern Zeit außerordentlich entwickelt. Man zählte
in Österreich:
Genossenschaften. | 1882 | 1883 | 1884 |
Vorschuß- u. Kreditvereine: | | | |
Registrierte | 1017 | 10691 | 1114 |
Nicht registrierte | 158 | 142 | ? |
Zusammen: | 1175 | 1211 | ? |
Konsumvereine: | | | |
Registrierte | 133 | 139 | 149 |
Nicht registrierte | 100 | 83 | ? |
Zusammen: | 233 | 222 | ? |
Sonstige Genossenschaften: | | | |
Registrierte | 99 | 1122 | 136 |
Nicht registrierte | 24 | 20 | ? |
Zusammen: | 123 | 132 | ? |
Genossenschaften überhaupt: | | | |
Registrierte | 1249 | 1320 | 1399 |
Nicht registrierte | 282 | 245 | ? |
Zusammen: | 1531 | 1565 | ? |
1So beim Nachweis der registrierten Genossenschaften, beim Nachweis der "Vereine" 1368. -
2So beim Nachweis der registrierten Genossenschaften, beim Nachweis der "Vereine" 113.
↔
1884 bestanden an registrierten Genossenschaften:
Art der Genossenschaften | mit beschränkter Haftung | mit unbeschränkter Haftung | Zusammen |
Vorschuß- und Kreditvereine | 584 | 530 | 1114 |
Konsumvereine | 93 | 56 | 149 |
Sonstige Genossenschaften | 93 | 43 | 136 |
Zusammen: | 770 | 629 | 1399 |
Die frühere gesetzliche Grundlage der G. vom 26. Nov. 1852 wurde durch ein dem deutschen im wesentlichen
nahekommendes Gesetz vom 9. April 1873 dahin abgeändert, daß neben der Solidarbürgschaft der Mitglieder auch
eine Solidarbürgschaft der Geschäftsanteile, also eine beschränkte Haft (bis auf wenigstens den doppelten
Betrag der Anteile), zugelassen wurde. Neue Vereine können nur nach dem Gesetz von 1873 gebildet werden, bei
Statutenänderungen müssen sich die ältern den Bestimmungen dieses Gesetzes anpassen.
Für Österreich existiert ein nach dem Muster des deutschen eingerichteter Genossenschaftsverband, welchem der
um das österreichische Genossenschaftswesen verdiente H. Ziller als Anwalt vorsteht. Derselbe gibt als Organ
der österreichischen G. "Die Genossenschaft" (Wien 1872 ff.) und von Zeit zu Zeit "Berichte über die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften in Österreich und Ungarn" heraus (der letzte 1886).
Die privatrechtlichen Verhältnisse der G. in Ungarn wurden durch das 1.
Jan. 1875 in Kraft getretene Handelsgesetz geregelt. Alle neuen G. sind im Sinn dieses Gesetzes einzurichten,
früher bestandene G. mußten bis 1. Juli 1876 ihre Statuten mit den Bestimmungen desselben in Einklang bringen.
Auch in Ungarn sind, wie in Österreich, zwei verschiedene Haftformen, die unbeschränkte und die beschränkte
zugelassen, und zwar haften die Mitglieder einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung, insofern die
Statuten der Gesellschaft nicht ein andres verfügen, nur bis zum Betrag ihres festgesetzten Geschäftsanteils.
Die unbeschränkte Haftung kommt nur ganz vereinzelt vor. Durch diese und einige andre Bestimmungen haben die
ungarischen G. mehr oder weniger den Charakter einer Kapitalvereinigung erlangt, wie denn auch die Fusion
gesetzlich als eine Auflösungsart von G. bezeichnet wird. 1881 zählte man in Ungarn 278, Siebenbürgen 54,
Kroatien und Slawonien 25 G., zusammen 357 G., und zwar waren hiervon: Vorschuß- und Kreditvereine 308,
Konsumvereine 16, Rohstoffgenossenschaften 2, Magazingenossenschaften 3, landwirtschaftliche
Hilfsgenossenschaften 2, gewerbliche Produktivgenossenschaften 6, landwirtschaftliche Produktivgenossenschaften
7, Versicherungsgenossenschaften 8, verschiedene G. 5.
In Frankreich ist das Genossenschaftswesen viel mit der Politik verquickt
worden, doch sind viele von den Gesellschaften, welchen Staatshilfe zu teil wurde, nach kurzem Bestand
wieder zu Grunde gegangen. 1852 wurden fast alle bestehenden G. geschlossen, erst mit 1857 wurden mehrere
Kreditvermittelungsinstitute für den kleinen Mann ins Leben gerufen, und 1863 entstand auf Anregung von
Beluze der erste Vorschußverein mit 762 Mitgliedern und 20,129 Fr. Grundkapital. 1866 zählte man in Paris
166 solcher Vereine, 5 Konsumvereine und 53 Produktivgenossenschaften. In neuerer Zeit ist insbesondere
das Konsumvereinswesen wieder in lebhafter Zunahme.
England ist dagegen von jeher ein günstigerer Boden für Entwickelung der
G., insbesondere der Konsumvereine, gewesen, und zwar sind die modernen G. dort früher entstanden als in
Deutschland. Be-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 108.