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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gesandtschaftsrecht; Gesang

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Gesandtschaftsrecht - Gesang.

zug erfolgt ist, wofür allerdings eine angemessene Frist gesetzt werden kann; wird der G. aber bei Fortdauer der freundschaftlichen Verhältnisse abberufen, so verabschiedet er sich unter Überreichung des Abberufungsschreibens in ähnlicher Weise, wie er sich vorstellte, und erhält zur Bestätigung seines Verhaltens ein sogen. Rekredentialschreiben, auch wohl Geschenke, in der neuern Zeit in der Regel einen Orden. Gaben ausbrechende Feindseligkeiten die Veranlassung zur Abberufung, so fordert oder erhält der G. seine Pässe. Beim Ableben eines Gesandten wird die Versiegelung seines Nachlasses durch seinen etwanigen Vertreter oder durch den Gesandten einer dritten befreundeten Macht vollzogen, und nur im Notfall würde der beschickte Staat sich derselben unterziehen.

Die von dem Gesandten vorzunehmenden Geschäfte richten sich nach dem ihm mittels mündlicher oder schriftlicher Instruktion oder mittels ausdrücklicher Vollmacht erteilten Auftrag, für dessen Vollziehung er selbstverständlich, wie jeder Staatsdiener, seinem Auftraggeber verantwortlich ist. Die Verbindlichkeit seiner Handlungen für diesen aber ist lediglich nach der der auswärtigen Macht mitgeteilten Vollmacht zu beurteilen, welcher gegenüber auf geheime Instruktion sich zu beziehen ebenso unredlich wie vergeblich wäre. In der Regel wird bei Vertragsschlüssen die Ratifikation vorbehalten, und es ist ein solcher Vorbehalt der Vollmacht häufig eingefügt. G. mit Vollmacht ohne diesen Vorbehalt heißen Plénipotentiaires. Die bei den Gesandtschaften vorkommenden Geschäfte zerfallen zunächst in Kabinettsarbeiten, Verhandlungen mit dem beschickten Staat und Kommunikationen mit der eignen Regierung. Die Verhandlungen mit dem beschickten Staat betreffen entweder Staats- oder Privatangelegenheiten und werden bald unmittelbar (jedoch jetzt selten) mit dem Staatsoberhaupt selbst, bald mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten oder mit besonders dazu erwählten Kommissaren, zuweilen auch durch einen Dritten als Vermittler und, hinsichtlich der Form, entweder schriftlich (Noten, Memoiren) oder mündlich (Audienzen, Konferenzen) gepflogen. Über mündlich Verhandeltes wird in der Regel eine Verbalnote oder ein Protokoll oder ein Aperçu de conversation zu etwaniger weitere ^[richtig: weiterer] Kommunikation oder Auswechselung aufgesetzt. Die Kommunikationen mit der eignen Regierung sind teils regelmäßige, teils außerordentliche; erstere finden gewöhnlich in gewissen Zeitabschnitten, z. B. alle Monate, Quartale etc., letztere bei besondern Veranlassungen statt. Beide geschehen entweder mündlich (bei sehr einflußreichen Ereignissen), oder schriftlich durch Berichte an das Staatsoberhaupt, regelmäßig jedoch an den Minister des Auswärtigen, oder mittels des Telegraphen. In besonders wichtigen Dingen bedient sich der G. zu seinen Berichten, wie die Regierung zu ihren Antworten, Aufträgen, Befehlen, Instruktionen etc., der Geheimschrift (s. Chifferschrift). Die gesandtschaftlichen Korrespondenzen werden entweder durch die Post, oder durch Kuriere, oder durch den Telegraphen mittels chiffrierter Depeschen besorgt. Diese Korrespondenz genießt dieselbe Unverletzbarkeit und Freiheit wie die Person des Gesandten selbst. Die zuweilen vorgekommene Verletzung des Briefgeheimnisses ist des Staats unwürdig. Über die Verhandlungskunst der Gesandten s. den Artikel Diplomatie. - In seinen Geschäften wird der G. durch verschiedene von seiner Regierung angestellte Hilfsarbeiter unterstützt. Dazu gehören die Botschafts- oder Legationsräte (conseillers d'ambassade), die Übersetzer (secrétaires interprètes, déchiffreurs), der Dolmetsch (Dragoman, trucheman), Subalterne (employés), die teils zur Unterstützung, teils zur eignen Belehrung arbeitenden Attachés (commis attachés), die erforderlichen Kanzlisten, Rechnungsbeamten, Kanzleidiener etc. Zur Vermittelung des Verkehrs mit der Heimat dienen Kuriere und Feldjäger. In neuerer Zeit werden häufig Militärbevollmächtigte und zu besondern Geschäften auch andre Fachmänner beigegeben. Des Prunks halber wurde früherhin dem Gesandten ein Zeremonialpersonal, Gesandtschaftsmarschall, Gesandtschaftskavaliere (gentilshommes d'ambassade), Edelknaben, Haiduken, Schweizer etc., beigegeben. Alle diese Personen, ingleichen der etwa beigegebene Gesandtschaftsarzt, der Geistliche (aumônier), die Hausoffizianten und Livreediener des Gesandten wie auch dessen Familie, stehen unter dem Schutz des Völkerrechts und nehmen an der Exterritorialität des Gesandten teil.

Die völkerrechtliche Eigenschaft der außer den eigentlichen Gesandten vorkommenden Agenten und Kommissare (s. oben) ist durchaus unbestimmt; es läßt sich nur so viel sagen, daß denselben, insofern sie überhaupt in Staatsangelegenheiten mit den Organen des fremden Staats verkehren, von diesem persönliche Unverletzbarkeit und ein sicherer Geschäftsverkehr mit der Heimat zugestanden werden. Vgl. außer den Lehrbüchern des Völkerrechts: Mirus, Das europäische Gesandtschaftsrecht (Leipz. 1847, 2 Bde.); Ch. de Martens, Manuel diplomatique, ou précis des droits et des fonctions des agents diplomatiques (Par. 1822); Alt, Handbuch des europäischen Gesandtschaftsrechts (Berl. 1870).

Gesandtschaftsrecht, s. Gesandte.

Gesang ist Steigerung des musikalischen Elements (der Vokalisation, des Tonfalles) der Rede. Je geringer der Affekt ist, welchen der G. zum Ausdruck bringt, desto mehr wird derselbe der wirklichen Rede noch nahestehen, so im Parlando, im Rezitativ, überhaupt in einer schlichten erzählenden oder beschreibenden Vortragsweise. Dagegen wird der gesteigerte Affekt die Melodie mehr oder weniger vom Wort und seinem Rhythmus emanzipieren und charakteristische, rein musikalische Ausdrucksformen annehmen, so in den Jubilationen des Hallelujahgesangs der ältesten christlichen Kirche, so im wortlosen Jodler des Naturgesangs, so im kolorierten Gesang der Kunstmusik, besonders in der Oper. Eine Grenze zu ziehen, wie weit die Steigerung gehen darf, ist nicht möglich. Ganz unberechtigte Willkür ist es, die Koloratur zu verbannen; dagegen muß man allerdings eine übermäßig gehäufte Anwendung derselben von ästhetischen Gesichtspunkten aus verwerfen. Die Koloratur ist die höchste Steigerung des Accents und muß als solche behandelt werden (Wagner hat auch hier das Rechte getroffen; wo bei ihm Melismen auftreten, kennzeichnen sie Höhepunkte der Situation). Die menschliche Stimme ist das vollendetste und höchststehende Musikinstrument, aber nur wenige Stimmbegabte haben von der Natur gleich die rechte Art des Singens mit erhalten, und auch die beste Stimme ist nichts wert, wenn sie schlecht behandelt wird. Das Singen ist eine Kunst, die außer natürlicher Begabung auch Schule voraussetzt. Bis zum 17. Jahrh., d. h. bis zum Aufschwung der weltlichen Musik (Oper), war die Kirche fast allein die Stätte des Kunstgesangs. Bereits im frühen Mittelalter sorgte sie für die Ausbildung guter Sänger, und schon Papst Hilarius (5. Jahrh.) soll zu Rom eine Sängerschule errichtet haben. Die ältern Kirchengesänge waren reich an Ver-^[folgende Seite]