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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gesundheitsgeschirr; Gesundheitspaß; Gesundheitspflege

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Gesundheitsgeschirr - Gesundheitspflege, öffentliche.

mit der Zeit werden daraus und aus der Rekrutierungsstatistik ebenso wichtige wie zuverlässige Folgerungen gezogen werden können. Hieran reiht sich das Studium der Seuchen, ihrer Ätiologie, die Verfolgung ihres Verbreitungswegs. Dies führt zur Untersuchung der Beschaffenheit des Trinkwassers, der Boden- und Flußverunreinigung, der Entfernung der Abfallstoffe. Ebenso liegt Abwehr gegen Entstehung und Verbreitung der Viehseuchen ob, Untersuchung des Schlachtviehs vor und nach dem Schlachten; ferner Überwachung des Impfgeschäfts, des Apothekerwesens, der Geheimmittel und vor allem Verordnungen gegen die Verfälschung von Nahrungsmitteln. Für die Beratung spezieller Fragen hat das G. sich durch eine Anzahl außerordentlicher beratender Mitglieder kooptiert, welche von dem Direktor zu kollegialen Plenarsitzungen zusammenberufen werden sollen. Über die bisherige Thätigkeit des Gesundheitsamts vgl. die wöchentlich erscheinenden "Berichte aus dem kaiserlichen G." sowie "Mitteilungen aus dem kaiserlichen G." (Berl. 1881, 1884 und 1886), welche die im G. ausgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen enthalten. In mehreren größern Städten sind neuerdings Ortsgesundheitsämter errichtet worden, welche den Ortsbehörden in Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheitspflege beratend zur Seite stehen.

Gesundheitsgeschirr, s. Thonwaren.

Gesundheitspaß, obrigkeitliche Bescheinigung, daß eine Person oder Ware aus einer Gegend komme, welche von keiner ansteckenden Krankheit heimgesucht sei. Vgl. Quarantäne.

Gesundheitspflege, öffentliche (Gesundheitspolizei), der Inbegriff alles dessen, was zum Zweck der Erhaltung und Förderung der Gesundheit eines Volkes oder einer Bevölkerungsgruppe geschieht. Die ö. G. ruht auf der Basis derjenigen Wissenschaft, welche als öffentliche Gesundheitslehre oder als öffentliche Hygieine bezeichnet wird; sie ist die praktische Bethätigung der Regeln und Vorschriften, welche die öffentliche Gesundheitslehre auf wissenschaftlichem Weg zu entwickeln und festzustellen hat. Die ö. G. ist ein Gegenstand von ganz eminenter Bedeutung und von der allergrößten praktischen Tragweite. Die Überzeugung hiervon beginnt sich nach und nach auch in weitern Kreisen mächtig Bahn zu brechen, wenn wir vorläufig auch noch weit davon entfernt sind, daß alle Gesellschaftskreise zu dieser für ihr Wohlergehen so wichtigen Erkenntnis gekommen wären. Denn während die im Interesse der öffentlichen Gesundheit angeordneten Maßregeln noch vielfach als überflüssig, ja als lästiger Zwang und als Beschränkung der persönlichen Freiheit des Einzelnen empfunden werden, fehlt es anderwärts an der rechten Teilnahme, an Interesse und Verständnis für das, was auf die Forderung des Volksgesundheitswesens Bezug hat. Namentlich der letztere Umstand, der Mangel an Interesse und Verständnis, ist für die Entwickelung des öffentlichen Gesundheitswesens jederzeit das schwerste Hemmnis gewesen, und vielfach ist das Interesse dafür erst mit dem Augenblick geweckt worden, wo das Individuum mit seinem Geldbeutel zur Einführung sanitärer Maßregeln dieser oder jener Art in Anspruch genommen werden mußte. Gleichwohl ist die öffentliche Gesundheit ein überaus wichtiger Faktor nicht bloß für die Wohlfahrt des Individuums, sondern auch für das gesamte staatliche und wirtschaftliche Leben. Allerdings hat jeder Mensch zunächst für seine eigne und für die Gesundheit derer zu sorgen, welche seiner Obhut unmittelbar anvertraut sind (private Hygieine). Allein er vermag dies nur insofern mit Erfolg zu thun, als es sich um solche schädliche Einwirkungen auf den Organismus handelt, gegen welche der Einzelne ihrer Natur nach überhaupt anzukämpfen vermag. Es gibt aber zahlreiche Krankheitsursachen, welche hervorgehen aus dem Zusammenleben der Menschen, aus den jeweilig herrschenden gesellschaftlichen Einrichtungen und aus der besondern Stellung, welche der Einzelne in der Gesellschaft einnimmt. Solche Krankheitsursachen bedrohen die öffentliche Gesundheit, weil jedes Glied der Gesellschaft ihnen ausgesetzt ist, solange es eben einem bestimmten sozialen Verband angehört. Solchen aus dem Boden des sozialen Lebens hervorsprossenden Schädlichkeiten steht der Einzelne ohnmächtig gegenüber. Hier muß die Gesamtheit, die Korporation, die Gemeinde, der Staat helfend eintreten. In letzter Linie ist es immer der Staat, welcher nicht bloß die Pflicht, sondern auch das Interesse hat, sich der öffentlichen Gesundheitspflege anzunehmen. Das Interesse des Staats an der öffentlichen Gesundheitspflege hängt zusammen mit der nationalökonomischen Bedeutung der Gesundheit seiner Bürger. Auf der Gesundheit beruht die geistige und wirtschaftliche Produktionskraft des Einzelnen wie des ganzen Volkes. Mit der Kraft und Gesundheit steigt und sinkt die Erwerbsfähigkeit des Individuums. Der Kranke leistet nichts für die Gesamtheit, er wird häufig sogar zu einem störenden und lästigen Element für diese. Mit der Häufigkeit und Ausbreitung der Krankheiten geht eine hohe Sterblichkeit Hand in Hand. Zahlreiche Individuen verfallen dem Tod, bevor sie noch zur vollen Entwickelung ihrer Produktionskraft gelangt sind; ihre Auferziehung erfolgte auf Kosten des Gemeinwesens, für welches sie gleichwohl wegen ihres frühen Todes nichts zu leisten vermögen. Der Staat erleidet also durch Krankheiten und Tod einen Verlust an Kräften, welche zur Förderung des allgemeinen Wohlstandes mitzuwirken berufen gewesen wären. Die Pflicht des Staats, sich der öffentlichen Gesundheitspflege anzunehmen, ergibt sich daraus, daß der Einzelne, indem er einer Gemeinschaft beitritt, bis zu einem gewissen Grade die Möglichkeit verliert, Herr seiner Gesundheit zu bleiben und sich gewisser seine Gesundheit bedrohenden Schädlichkeiten zu erwehren. Namentlich wird er sich der Einwirkung solcher krank machenden Einflüsse nicht zu entziehen vermögen, welche durch das Zusammenleben der Menschen an sich, durch die jeweilig gegebenen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse und vorzugsweise durch seine besondere Stellung im Staat oder in der Korporation bedingt sind. Je mehr daher das Individuum aus irgend einem Grund in seiner Freiheit durch das Gemeinwesen beschränkt ist, und je mehr dasselbe vermöge seiner sozialen Stellung gesundheitswidrigen Einflüssen ausgesetzt ist, um so mehr hat die Verwaltung der öffentlichen Gesundheitspflege die Pflicht, sich dieses Individuums in Rücksicht auf seine Gesundheit anzunehmen, schützend und fördernd für dieselbe einzutreten.

Das Gebiet, auf welchem die ö. G. ihre Thätigkeit zu entwickeln hat, ist ein so universelles, daß jede Art meteorologischer, tellurischer Einwirkungen auf den Menschen, seine Wohnung, Ernährung, seine Bekleidung, seine gewerbliche Thätigkeit mit all ihren gesundheitsschädigenden Momenten, die Gefahren, denen er durch gifthaltige Möbel, Tapeten, Kunst- und Schmuckgegenstände ausgesetzt ist, die Vorbeugungsmaßregeln gegen Menschen- und Tierseuchen