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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gewölbe

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Gewölbe (Teile, Formen, Arten der G.).

rende (consuetudo introductiva s. constitutiva), d. h. eine solche, welche eine neue, noch nicht bestandene Rechtsnorm einführt, und in abändernde (consuetudo abrogatoria), d. h. eine solche, welche das bestehende Recht abändert. Letztere kann ihre Wirkung aus zweierlei verschiedene Arten äußern, nämlich entweder im Weg eines bloßen Aufhebens, Entwöhnung (desuetudo), oder im Weg der Einführung einer entgegengesetzten Gewohnheit (consuetudo correctoria). Jede Gewohnheit kann ihre bindende Kraft und Wirksamkeit nur auf denjenigen Kreis oder diejenige Klasse von Personen erstrecken, für welche sie sich unter dem Dasein ihrer rechtlichen Erfordernisse gebildet hat. Sie kann daher je nach dem äußern Umfang ihrer Entstehung in geographischer Hinsicht bald als gemeine, bald als partikuläre, bald nur als lokale Gewohnheit erscheinen und ebenso bald für alle, bald nur für gewisse Klassen von Personen bestehen. Innerhalb des Kreises aber, auf welchen sich ihre Wirksamkeit bezieht, hat sie die volle Gültigkeit eines ausdrücklichen Gesetzes und zwar nicht bloß für solche Rechtsfälle, die von den geschriebenen Gesetzen nicht entschieden werden, sondern auch als abändernde Gewohnheit in den beiden vorhin bezeichneten Arten. Eine Ausnahme erleidet das letztere dann, wenn die abzuändernde Rechtsnorm auf einem absolut gebietenden oder verbietenden Gesetz beruht, indem durch Gewohnheit eine einem solchen Gesetz entgegenstehende Rechtsnorm nicht gebildet werden kann. Damit eine Gewohnheit rechtsverbindliche Kraft erhalte, ist erforderlich: daß sie nicht unvernünftig sei; daß sie längere Zeit hindurch beobachtet worden sei; daß dies mit dem Bewußtsein der Notwendigkeit, also weder zufällig noch aus irgend einem andern Grund, geschehen sei; daß eine Mehrheit von Handlungen vorliege, und daß endlich die Gewohnheit ununterbrochen beobachtet worden sei. Einige Rechtslehrer fordern noch landesherrliche Genehmigung, andre den Ablauf der Verjährungszeit. Es sind jedoch diese Erfordernde in den Gesetzen nicht begründet, und ebensowenig bedarf es zur gesetzlichen Kraft eines Gewohnheitsrechts des Umstandes, daß vor den Gerichten bereits auf dieselbe erkannt worden sei. Heutzutage pflegen Gewohnheitsrechte am häufigsten im Staats- und Völkerrecht zu entstehen. Jedoch haben die neuern Kodifikationen, wie das preußische allgemeine Landrecht, der Code Napoléon und das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, gegenüber dem G. eine abwehrende Stellung eingenommen. Am weitesten geht das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, welches das G. überhaupt nicht als Rechtsquelle anerkennt, und selbst das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch läßt das G. nur beschränkt zu. Auf dem strafrechtlichen Gebiet kann G. nur noch in der Gestalt des Gerichtsgebrauchs zur Geltung kommen. Vgl. Puchta, Das G. (Erlang. 1828-37, 2 Tle.); Brinckmann, Das G. (Heidelb. 1847); E. Meier, Die Rechtsbildung in Staat und Kirche (Berl. 1861); Adickes, Zur Lehre von den Rechtsquellen (Kassel 1872); Schwanert, Gesetz und Gewohnheit (Rostock 1873); Sturm, G. und Irrtum (Kassel 1884).

Gewölbe, über einem teilweise oder ganz von Mauern umschlossenen Raum aus keilförmigen Steinen zusammengesetzte, frei schwebende Decke. Diejenigen Teile der Umfassungsmauern, auf welche der gesamte Druck des Gewölbes wirkt, und welche durch ihre Stabilität dem Seitendruck desselben entgegenwirken, heißen Widerlager, die andern Mauern dagegen, welche von den anschließenden Teilen des Gewölbes keinen Seitendruck erleiden, Stirn- oder Schildmauern. Ein G. besteht demnach aus zwei konstruktiv wesentlichen Teilen: den Widerlagern und der eigentlichen Wölbung. Der in der letztern entwickelte Seitendruck erfordert um so stärkere Widerlager, je größer er selbst ist, und je höher die letztern sind. Jener Seitendruck wird aber um so größer, je geringer die Höhe des Gewölbes im Verhältnis zu seiner Spannweite und je größer sein eignes Gewicht samt seiner Belastung ist. Dem in dem G. entwickelten Seitendruck muß die Dicke in seinem höchsten Teil, dem Scheitel, entsprechen, welche dem vom Scheitel nach dem Widerlager hin zunehmenden Gewölbedruck gemäß, wenigstens bei weiter gespannten Gewölben, ebenfalls zunehmen muß.

Teile der G. Die Keilsteine, welche die G. bilden, nennt man Wölbsteine. Die Zahl derselben ist in den meisten Fällen ungerade; der in dem Scheitel des Gewölbes befindliche Wölbstein s (Figur 1) heißt Schlußstein, jeder der beiden untersten auf dem Widerlager ruhenden Wölbsteine a Anfänger. Die beiden rechts und links von der durch den Scheitel des Gewölbes gehenden Lotrechten befindlichen Teile g nennt man Gewölbschenkel. Die Innenfläche l des Gewölbes heißt Leibung, seine Außenfläche Rücken, seine vordere und hintere lotrechte Begrenzungsfläche Stirn. Die geneigten Flächen, womit die Wölbsteine sich berühren, nennt man Lagerfugen, die lotrechten Berührungsflächen derselben Stoßfugen. Die Form und Stärke der G. ergibt sich durch deren innere und äußere Wölblinie, auf welch ersterer die Lagerfugen in den meisten Fällen senkrecht stehen. Die zu den Widerlagern parallele Mittellinie des Gewölbes heißt Achse.

Formen der G. Ist die innere Wölblinie ein Halbkreis, so entstehen die Halbkreisgewölbe, ist dieselbe ein Kreissegment, die Segment- oder Stichbogengewölbe; ist dieselbe aus mehreren Kreissegmenten zusammengesetzt, so entstehen, wenn diese tangential ineinander übergehen, Korbbogengewölbe und, wenn diese im Scheitel einen Winkel bilden, Spitzbogengewölbe. G., deren innere Wölblinie eine Ellipse bildet, heißen elliptische, solche, deren innere Wölblinie eine Gerade bildet, scheitrechte. Unter den Formen der G., welche von einer gewissen Belastung derselben abgeleitet sind, z. B. bei gewölbten Brücken, sind die Klinoidengewölbe hervorzuheben, deren Belastung gerade und zwar gewöhnlich horizontal abgeglichen ist. Über andre als die hier genannten Formen der innern Wölblinie s. Bogen. G. mit ungleichen Gewölbschenkeln sind unsymmetrische, solche mit Einem Gewölbschenkel einhüftige.

[Arten der Gewölbe.] Erhält ein G. zwei gleich hohe parallele Widerlager, so entsteht das Tonnengewölbe, dessen Leibung nach einem Halbkreis, Segmentbogen, Korbbogen, Spitzbogen, nach einer Ellipse oder nach einem andern Bogen geformt sein kann. Ein Tonnengewölbe ist gerade, wenn dessen Stirnflächen auf dessen Achse senkrecht, und schief, wenn sie zu dessen Achse geneigt sind. Im erstern Fall erhält das Tonnengewölbe einen rechteckigen, im letztern einen rautenförmigen Grundriß, wenn die Stirnflächen parallel, und einen paralleltrapezförmi-^[folgende Seite]

^[Abb.: Fig. 1. Teile des Gewölbes.]