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Handelskunde - Handelspfand.
Geschichte der Handelskrisen (3. Aufl., Frankf. a. M. 1883); Laveleye, Die Geld- und Handelskrisen (deutsch, Kassel 1865); Löhnis, Der Marasmus in Handel und Industrie (Straßb. 1877); Juglar, Des crises commerciales (Par. 1876); Öchelhäuser, Die wirtschaftliche Krisis (Berl. 1876); Neuwirth, Die Spekulationskrisis von 1873 (Leipz. 1874); Glagau, Der Börsen- und Gründungsschwindel in Berlin und Deutschland (4. Aufl., das. 1876, 2 Tle.); Statistik der Krisis in Neumann-Spallarts "Übersichten der Weltwirtschaft" (Stuttg. 1878-84).
Handelskunde, ein Teil der Handelswissenschaften (s. d.), die Lehre von Wesen und Formen des Handels, der Handelsgeschäfte, der Handelsobjekte und von den Einrichtungen zur Förderung und Pflege des Handels etc.
Handelslehranstalten, s. Handelsschulen.
Handelsmakler, s. Makler.
Handelsmarine, s. Marine.
Handelsmatrikel, s. v. w. Handelsregister.
Handelsmessen, s. Messen.
Handelsministerium, in größern Staaten das mit Überwachung und Leitung der Handels- und Gewerbeangelegenheiten betraute besondere Ministerium, an dessen Spitze der Handelsminister steht. In kleinern Staaten werden die Funktionen des Handelsministeriums gewöhnlich den Ministerien des Innern oder der Finanzen übertragen. In Preußen wurde durch königlichen Erlaß vom 17. April 1848 ein Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom Ministerium des Innern abgezweigt, welchem außer dem nunmehr auf das Deutsche Reich übergegangenen Postdepartement und den Geschäften des Handelsamtes das Salz-, Berg- und Hüttenwesen nebst dem Handels-, Fabriken- und Bauwesen, die Bau- und Gewerbepolizei, nicht minder aber auch die Landwirtschaft überwiesen waren. Schon durch königlichen Erlaß vom 25. Juni 1848 wurde indessen ein besonderes Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten errichtet, während durch Erlaß vom 7. Aug. 1878 ein Ministerium der öffentlichen Arbeiten abgezweigt wurde. Das technische Schulwesen mit Ausnahme der Navigationsschulen ging auf das Kultusministerium über. Das "Ministerium für Handel und Gewerbe" wurde von dem Ministerpräsidenten und dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten, dem Fürsten Bismarck, mit übernommen. In Österreich sind dagegen das Post- und Telegraphenwesen sowie die Generaldirektion der Staatseisenbahnen dem H. mit unterstellt. Für Ungarn besteht ein gemeinsames Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel. In Frankreich bestehen neben dem H. besondere Ministerien des Ackerbaues und für öffentliche Arbeiten, während in Italien ein gemeinsames Ministerium des Ackerbaues und Handels fungiert. England hat ein besonderes Handelsamt (Board of trade), dessen Präsident Mitglied des königlichen Kabinetts ist. In Rußland existiert kein H., die betreffenden Verwaltungszweige werden vielmehr teils vom Ministerium des Innern, teils von dem Ministerium der Wege und Verkehrsanstalten wahrgenommen.
Handelsmonopol, s. Monopol.
Handelsmünzen (Handelsgeld) heißen die Münzen, welche, ohne daß ihnen gesetzliche Zahlkraft beigelegt ist, im Verkehr als Zahlmittel angenommen werden, wie die frühere deutsche Goldkrone. In Ländern mit ungeordnetem Münzwesen bürgern sich leicht Münzen fremder Staaten ein, die einmal bekannt geworden sind und als zuverlässig betrachtet werden. Gewohnheitsmäßig behaupten sich dieselben bisweilen selbst dann noch im Verkehr, wenn sie im Heimatsland nicht mehr Währungsmünzen sind. So wurden die alten spanischen Piaster lange Zeit im östlichen Asien für Umlaufszwecke benutzt. An deren Stelle ist nun der amerikanische Dollar getreten, und zwar wird ein eigner Handelsdollar (trade-dollar) für den Verkehr mit Ostasien geprägt. Findet, wie dies bei dem trade-dollar der Fall ist, die Prägung auf Bestellung von Privaten statt, so nennt man die H. auch Fabrikationsmünzen.
Handelsmuseen haben den Zweck, das Wissenswerte aus dem Gebiet des Handels durch geordnete Gruppierung übersichtlich dem Auge darzustellen. Ein solches Museum ist die im Germanischen Nationalmuseum zu Nürnberg dem Handel gewidmete Abteilung, deren Zweck es ist, die Geschichte des Handels so übersichtlich zur Darstellung zu bringen, daß sich die geschichtliche Entwickelung und Fortbildung desselben genau verfolgen läßt. Einen andern Zweck haben die neuerdings vielfach geforderten H., wie ein solches bereits in Belgien ins Leben gerufen worden ist, und welche zur steten Anregung und als Wegweiser für unsre Industrie dienen sollen. In diesen Anstalten sollen alle Arten von Rohstoffen und Industrieerzeugnissen angehäuft und übersichtlich, systematisch und in Gruppen geordnet werden, welche Gegenstand des Handels mit fremden Ländern bilden. Der Besucher würde sich hier rasch orientieren über alles, was vom Ausland mit Nutzen zu beziehen ist und was dort verlangt wird. Das Museum müßte darum nicht allein Aufschluß geben über Bedürfnisse und Geschmack andrer Länder, über die zweckmäßigsten dort gewünschten Farben, Formen, Muster, über Größen, Art der Verpackung, der äußern Ausstattung, sondern es müßte auch Angaben liefern über andre Handelsverhältnisse und Tauschbedingungen, Zollwesen, Kommunikationsmittel, Frachtsätze, kurz über die gesamten Eigentümlichkeiten und Bedürfnisse des fremden Marktes.
Handelsniederlage, s. v. w. Filialgeschäft, s. Filial; über das Wesen der Zollniederlage s. d.
Handelsniederlassung, s. v. w. Handelsgeschäft.
Handelsobligation, s. Handelsbillet.
Handelspapier (negoziables Papier), ein für den Umsatz und Handel geeignetes und bestimmtes Wertpapier, welches einen Markt- oder Börsenpreis hat. Für die Natur und Bedeutung der Handelspapiere ist deren Zirkulationsfähigkeit von besonderer Wichtigkeit; sie müssen leicht übertragbar (begebbar) sein, daher sind namentlich Orderpapiere und Inhaberpapiere Gegenstand des Handels und des Börsenverkehrs (s. Börse).
Handelspfand, Pfand nach Handelsrecht, d. h. ein Pfand oder Pfandrecht, auf welches die von dem allgemeinen bürgerlichen Recht abweichenden besondern Vorschriften des Handelsrechts Anwendung finden. In dieser Hinsicht enthält das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 309 ff.) besondere Vorschriften über Faustpfandverträge der Kaufleute. Soll nämlich unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen, an Papieren auf den Inhaber oder an Orderpapieren bestellt werden, so bedarf es der im bürgerlichen Recht zur Bestellung eines Faustpfandes vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht. Die Übertragung des Pfandbesitzes, resp. die Übergabe des indossierten Papiers, wenn es sich um ein Orderpapier handelt, genügt. Wurde aber schriftlich für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand unter Kaufleuten bestellt, so kann der