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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Landgraf; Landgrants; Landgut

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Landgraf - Landgut.

jahr, welcher Kammer er sich anschließt. Im übrigen setzt das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, den Direktoren und dem dem Dienstalter nach ältesten Mitglied, für jedes Geschäftsjahr fest, in welcher Weise die Geschäfte auf die Kammern zu verteilen sind. Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. - Die Zivilkammern bilden die erste Instanz in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht vor die Amtsgerichte gehören, also namentlich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 300 Mk. übersteigt (deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 58 ff.). Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis hierfür als vorhanden annimmt, können zur Entscheidung von Handelsstreitigkeiten bei dem L. Kammern für Handelssachen gebildet werden, besetzt mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern. Letztere werden auf Vorschlag der Vertretung des Handelsstandes ehrenamtlich auf drei Jahre ernannt. Die Zivilkammern sind ferner die Berufungs- und Beschwerdeinstanz in den vor die Amtsgerichte in erster Instanz gehörigen Rechtssachen. Sie entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. - Die Strafkammern entscheiden in erster Instanz über leichtere Verbrechen und über die Vergehen, insoweit sie nicht den Schöffengerichten (s. d.) überwiesen sind. Die schweren Verbrechen gehören vor die Schwurgerichte (s. d.), welche bei den Landgerichten periodisch zusammentreten. Die Strafkammern sind in zweiter Instanz zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile der Schöffengerichte und ebenso über Beschwerden gegen Entscheidungen der letztern. Ferner haben die Strafkammern über Beschwerden gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters zu entscheiden, und ebenso haben sie im Lauf der Voruntersuchung diejenigen Entscheidungen zu erteilen, welche nach der Strafprozeßordnung vom Gericht und nicht von dem Untersuchungsrichter ergehen. Die Strafkammern sind in der Hauptverhandlung mit fünf Mitgliedern, in der Berufungsinstanz bei Übertretungen und in den Fällen der Privatklage mit drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besetzt. Letztere Besetzung ist für Entscheidungen, die nicht in der Hauptverhandlung erteilt werden, gleichfalls genügend. Bei größerer Entfernung des Landgerichtssitzes kann bei einem Amtsgericht für einen oder für mehrere Amtsgerichtsbezirke eine (detachierte) Strafkammer gebildet werden. Vgl. Gericht.

Landgraf, zur Zeit des alten Deutschen Reichs auszeichnender Titel mancher Grafen (z. B. in Thüringen, Hessen), von denen einzelne zu den Reichsfürsten gezählt wurden (s. Graf); Titel des frühern Souveräns der jetzt dem preußischen Staat einverleibten Landgrafschaft Hessen-Homburg sowie des Familienseniors der hessischen Nebenlinien (Hessen-Philippsthal, Hessen-Barchfeld etc.).

Landgraf, Joseph, volkswirtschaftlicher Schriftsteller, geb. 25. Mai 1843 zu Bamberg, studierte in München, wurde 1870 Sekretär der neugebildeten oberbayrischen Handels- und Gewerbekammer daselbst, 1874 Sekretär der Stuttgarter Handelskammer, als welcher er auch am Polytechnikum zu Stuttgart als Lehrer der Nationalökonomie wirkte, und 1879 der Handelskammer zu Mannheim. L. ist besonders auf dem Gebiet des gewerblichen Vereinswesens mit Erfolg thätig. Außer einer großen Zahl von Aufsätzen in Zeitschriften schrieb er: "Die Sicherung des Arbeitsvertrags" (Berl. 1873); "Musterrecht und Musterschutz" (Leipz. 1875); "Die Handels- und Industriegesetzgebung des Deutschen Reichs" (Nördling. 1877); "Grundzüge der kaufmännischen Rechtskunde" (Stuttg. 1878).

Landgrants (engl.), in Nordamerika die vom Kongreß zum Zweck der Förderung von Bahnbauten an Eisenbahngesellschaften bewilligten Landschenkungen.

Landgut, ein mehr oder minder ausgedehnter, zum Betrieb einer Landwirtschaft (Ackerbau, Viehzucht) vereinigter Grundbesitz mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Auf einem L. werden oft auch landwirtschaftliche Nebengewerbe betrieben (Branntweinbrennerei, Bierbrauerei, Stärkefabrikation, Ziegelei, Kalkbrennerei, Gipsbrennerei, Runkelrübenzuckerfabrikation etc.); aber für den Begriff L. ist wesentlich, daß diese Gewerbe nur Nebengewerbe sind und der eigentliche Landwirtschaftsbetrieb der Hauptzweck des Gutes ist. Die Unterschiede von Allodial-, Lehns-, Ritter-, Frei-, Schulzen-, Fron-, Haus- und Bauerngütern etc. haben in der neuern Zeit mehr und mehr ihre eigentliche und ursprüngliche Bedeutung verloren, seitdem die neuern Ablösungsgesetze die grundherrlichen Lasten beseitigt und die mannigfachen mehr oder minder beschränkten Besitz- und Nutzungsrechte, besonders an Bauerngütern, in freies Eigentum verwandelt haben und anderseits die mit dem Besitz mancher Güter verbundenen Vorrechte aufgehoben worden sind. In größerer Ausdehnung haben sich fast nur noch das Kirchen- und Schulpatronat und in einzelnen Staaten das Vorrecht einer ausgedehntern Beteiligung, sei es bei der Volksvertretung selbst, sei es bei der Wahl dazu, als Zubehör der Rittergüter (s. d.) oder größerer Landgüter überhaupt erhalten. Die alte Streitfrage, ob große oder kleine Güter vorteilhafter seien, läßt sich nicht für alle Fälle gleich beantworten. Zunächst sind die Begriffe "groß" und "klein" durchaus bedingte. Als "groß" könnte dasjenige L. bezeichnet werden, bei welchem die Arbeiten der Leitung eine oder mehrere Kräfte vollständig beschäftigen, und dessen Reinertrag dem Besitzer ein genügendes oder reichliches Einkommen bietet. Halbgüter (Kuh-, Soldengüter) heißen solche Güter, welche zum vollen Unterhalt des Besitzers und der Seinen nicht mehr zureichen, während die kleinsten Besitzungen Tagelöhnerstellen, Häuslerstellen etc. genannt werden (vgl. Bauerngut, S. 469). Die verschiedenen zur Vergleichung anwendbaren Maßstäbe, wie Größe der Fläche, Zahl der Arbeitskräfte, Höhe des Reinertrags, führen zu ungleichen Ergebnissen. Der Vergleich kann aber immer nur örtlich und zeitlich mit Berücksichtigung aller für denselben wichtigen Umstände, wie Intensität der Wirtschaft, Volksdichtigkeit, Verkehrsentwickelung, Höhe der Preise und Kosten, Bodenbeschaffenheit etc., angestellt werden. Unter gegebenen Verhältnissen wird für bestimmte Zwecke das große L. leistungsfähiger sein als eine größere Anzahl kleiner, welche zusammen den gleichen Umfang haben. Insbesondere wird das große L. am Platz sein bei dünner Bevölkerung, wenn menschliche Arbeit möglichst durch Maschinen zu ersetzen ist, wenn es sich um Erzeugung von landwirtschaftlichen Früchten handelt, welche im großen jederzeit Absatz finden, etc. Dagegen ist der kleine Grundbesitz vorteilhafter, wenn verhältnismäßig viel sorgliche und pflegende Arbeit aufzuwenden ist, welche nur in unvollkommener Weise oder gar nicht durch mechanische Leistungen ersetzt werden kann. Technik und Erzeugnisse der Landwirtschaft sind heute so mannigfaltig, daß in jedem Kulturland große, kleine und mittlere Landgüter neben-^[folgende Seite]