Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Lehramtsprüfungen

635

Lehramtsprüfungen.

sches Beispiel gelten, da alle übrigen deutschen Staaten dieselben, wenigstens ihren Grundzügen nach, allmählich ebenfalls angenommen haben.

I. Die Prüfungen für das Lehramt an Volksschulen verdanken ihre gegenwärtige Einrichtung den "Allgemeinen Bestimmungen" des Kultusministers Falk vom 15. Okt. 1872. Nach der in diesen enthaltenen Ordnung der Prüfungen der Volksschullehrer gilt als erste Prüfung derselben, durch welche die Befähigung zur widerruflichen (provisorischen) Anstellung erlangt wird, die Entlassungsprüfung an den Schullehrerseminaren, zu der auch nicht im Seminar vorgebildete Lehramtskandidaten zugelassen werden, welche das 20. Lebensjahr zurückgelegt und durch Zeugnisse ihre sittliche Unbescholtenheit und ihre körperliche Befähigung zur Verwaltung eines Lehramtes nachgewiesen haben. Die Prüfungskommission besteht aus dem Kommissar des Provinzialschulkollegiums als Vorsitzendem, einem Kommissar derjenigen Bezirksregierung, in deren Bezirk das Seminar liegt, dem Direktor und den ordentlichen Lehrern des Seminars, welch letztere als Examinatoren fungieren. Die Prüfung ist eine schriftliche, mündliche und praktische (Lehrprobe) und erstreckt sich über sämtliche pflichtige Gegenstände des Seminarunterrichts. Bei der Religionsprüfung wirkt für katholische Bewerber ein bischöflicher Kommissar mit. Bei jüdischen Bewerbern bildet die Religion keinen Gegenstand der Prüfung. Frühstens 2, spätestens 5 Jahre nach der ersten Prüfung haben die Volksschullehrer an einem Seminar desjenigen Regierungsbezirks, in dem sie angestellt sind, in einer zweiten Prüfung die Befähigung zur unwiderruflichen (definitiven) Anstellung darzuthun. Die Kommission hat dieselbe Zusammensetzung wie bei der ersten Prüfung. Auch der Verlauf der Prüfung ist im wesentlichen derselbe, und sie erstreckt sich über dieselben Gegenstände, nur mit dem Unterschied, daß das Hauptgewicht auf die Erforschung der methodischen und praktischen Tüchtigkeit fällt. Muß diese beiden Prüfungen jeder Lehrer an öffentlichen Volksschulen ablegen, so kann ein solcher, nachdem dies geschehen, die Berechtigung zur Anstellung als Lehrer an Oberklassen der Mittelschulen und höhern Töchterschulen durch die Prüfung für Lehrer an Mittelschulen erwerben, für die ebenfalls unterm 15. Okt. 1872 die bis jetzt geltende Ordnung erlassen ward. Diese Prüfung wird am Sitz des Provinzialschulkollegiums vor einer eigens dazu bestellten Kommission abgelegt; zu ihr haben neben Volksschullehrern, welche ihre zweite Prüfung bestanden haben, auch Geistliche, Kandidaten der Theologie oder der Philologie und überhaupt Bewerber Zutritt, welche ein akademisches Triennium ordnungsmäßig absolviert haben. Vor der Kommission zur Prüfung der Mittelschullehrer wird endlich auch die Berechtigung zur Anstellung als Seminardirektor, Seminarlehrer, Vorsteher öffentlicher Präparandenanstalten, Rektor von Mittelschulen oder höhern Töchterschulen und zur Leitung von Privatschulen, welche den Charakter von Mittelschulen oder von höhern Töchterschulen haben durch Ablegung der Rektoratsprüfung erworben. Zugelassen werden alle diejenigen, welche entweder die Mittelschulprüfung bestanden haben, oder ohne diese zu einem der bezeichneten Ämter berufen sind, oder eine entsprechende Privatschule übernehmen wollen.

II. Die Prüfung für das Lehramt an höhern Schulen (Examen pro facultate docendi) wurde in Preußen zugleich mit den wissenschaftlichen Deputationen in Berlin, Breslau und Königsberg 4. Dez. 1809 eingerichtet. Die erste Prüfungsordnung für dieselbe erschien 12. Juli 1810. Durch diese eingreifende Neuerung wurde der höhere Lehrstand als solcher in Preußen überhaupt erst begründet und von dem der Theologen gesondert. An die Stelle der Deputationen traten 1816 die wissenschaftlichen Prüfungskommissionen an den Universitäten, die, alljährlich vom Kultusminister ernannt und ihm unmittelbar unterstellt, noch jetzt diese Prüfung abnehmen. Die Prüfungsordnung hat mehrfache Überarbeitungen erfahren. Das bis vor kurzem gültige Reglement vom 12. Dez. 1866 litt vorzugsweise an drei Gebrechen. Der Nachweis der allgemeinen Bildung, an sich eine nicht unberechtigte Forderung, war zu einer Ausdehnung gelangt, die ihn geradezu als Nebenprüfung erscheinen ließ; es wirkte beengend, daß alle zulässigen Verbindungen von einzelnen Lehrfächern, in denen der Bewerber die Lehrbefähigung nachzuweisen hatte, von vornherein festgestellt waren; endlich war es möglich, die Prüfung zu bestehen, aber ein Zeugnis (dritten Grades, fast nur für Unterklassen) davonzutragen, das thatsächlich von keiner Anstellungsbehörde für ausreichend erachtet wurde. Nach längern Vorberatungen ist daher unterm 5. Febr. 1887 eine neue Prüfungsordnung in 43 Paragraphen erlassen worden, welche diese Fehler vermeidet. Die wesentlichsten allgemeinen Bestimmungen derselben sind folgende: Für die Zulassung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugnis an einem deutschen Gymnasium erworben und darauf 3 Jahre an einer deutschen Staatsuniversität (oder der Akademie zu Münster) studiert hat. Wenn Mathematik, Naturwissenschaften oder neuere fremde Sprachen die Hauptfächer der Prüfung sind, so steht behufs der Zulassung zur Prüfung das Reifezeugnis eines preußischen Realgymnasiums dem eines deutschen Gymnasiums gleich. Ausnahmsweise kann der Minister Entbindung von der vollständigen Erfüllung dieser Bedingungen gewähren (§ 3). Durch die Prüfung ist festzustellen:

1) ob ein Kandidat durch sein Studium der Philosophie und Pädagogik, durch seine Beschäftigung mit der deutschen Sprache und Litteratur und, sofern er einer der christlichen Kirchen angehört, durch seine Kenntnis der Religionslehre seiner Konfession den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu stellenden Forderungen entspricht; 2) welches Maß der Lehrbefähigung ihm in den Fächern seiner speziellen Studien zuzuerkennen ist (§ 7). - Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung hat zwei Stufen: Oberlehrerzeugnis und Lehrerzeugnis. Den allgemeinen Anforderungen muß jeder genügen. Der künftige Oberlehrer muß daneben in zwei als selbständig zu rechnenden Lehrfächern (Hauptfächern) die Befähigung zum Unterricht in allen Klassen und in zwei andern Fächern (Nebenfächern) die Befähigung zum Unterricht in den mittlern Klassen (bis Untersekunda einschließlich) oder in einem Nebenfach die Befähigung für die obern Klassen erweisen. Der künftige Lehrer muß in zwei selbständigen Hauptfächern sich für mittlere Klassen befähigt beweisen und außerdem noch in zwei Nebenfächern für untere Klassen, an deren Stelle auch ein drittes Fach für Mittelklassen treten kann (§ 9). Als selbständige Fächer gelten 1) auf dem sprachlich-geschichtlichen Gebiet: a) Deutsch, b) Latein, c) Griechisch, d) Französisch, e) Englisch, f) Geschichte;

2) auf dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Gebiet: a) Mathematik, b) Physik, c) Chemie und Mineralogie, d) Botanik und Zoologie. Geographie ist Hauptfach und kann als zweites Hauptfach mit einem