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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Offerieren; Offerte; Offertorĭum; Office; Officĭum; Officium divinum; Officĭum gothĭcum

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Offerieren - Officium gothicum.

wesen ein unmittelbares Recht der Mitwirkung bei den wichtigsten Regierungshandlungen durch seine erwählten Volksvertreter zusteht, so soll ihm auch das Recht der Kritik und der öffentlichen Kontrolle gegenüber den Verhandlungen der parlamentarischen Körperschaft unverkürzt sein. In allen Verfassungsurkunden ist daher die Ö. der Landtagsverhandlungen eingeführt, wenn auch geheime Sitzungen stattfinden können. Die Verfassung des Deutschen Reichs (Art. 22) erkennt den Grundsatz der Ö. der Verhandlungen des Reichstags ausdrücklich an. Auch die Verhandlungen von Gemeindekollegien und Vertretungen der weitern Kommunalverbände sind in der Regel öffentlich, wofern die Körperschaft nicht zu einer geheimen Sitzung zusammentritt. Nicht öffentlich sind die Verhandlungen der parlamentarischen Kommissionen; doch besteht bei diesen wenigstens für die Mitglieder der Volksvertretung Ö., insofern dieselben, auch wenn sie nicht Mitglieder der Kommission sind, die Beratungen und Verhandlungen der letztern gleichwohl mit anhören dürfen. Die Ö. der Sitzungen hat die doppelte Bedeutung, daß zu denselben Zuhörer zugelassen, und daß über sie Berichte veröffentlicht werden dürfen. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 12) bestimmt ausdrücklich: wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Eine analoge Bestimmung bezüglich der öffentlichen Verhandlungen des Reichstags findet sich auch in der Reichsverfassung (Art. 22).

Von besonderer Wichtigkeit ist der Grundsatz der Ö. der Rechtspflege, wonach dem Publikum in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie in Strafsachen zu den gerichtlichen Verhandlungen der Zutritt gestattet ist (selbstverständlich mit den durch die Raumverhältnisse gebotenen Beschränkungen). Diese Ö. bezieht sich in erster Linie auf die Beteiligten selbst, indem in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Parteien, im Strafprozeß der Angeschuldigte ein Recht darauf haben, daß ihnen durch den Prozeßgang Gelegenheit geboten werde, das zur Sache Verhandelte zu erfahren und zu prüfen, sich darüber vor Gericht auszusprechen und das Urteil und seine Entscheidungsgründe zu vernehmen. Aber auch die Ö. für das nicht direkt beteiligte Publikum ist als eine Art Kontrolle der öffentlichen Meinung über die Rechtspflege von großer Wichtigkeit, während die Gerichtsberatungen mit Recht der Ö. entzogen sind. Ebenso ist die Bestimmung, daß die Ö. im Interesse der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden kann, als zweckmäßig anzuerkennen, desgleichen der Ausschluß der Ö. in Ehesachen. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz erfolgt die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (also nicht auch die Voruntersuchung in Strafsachen), einschließlich der Verkündigung der Urteile und Beschlüsse, öffentlich. In England ist auch die Voruntersuchung öffentlich, während sie in Österreich, ebenso wie in Deutschland, geheim ist. In allen Sachen kann nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz und dem Nachtragsgesetz vom 5. April 1888 durch das Gericht für die Verwandlung oder für einen Teil derselben die Ö. ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt. Die Verkündigung des Urteils erfolgt aber in jedem Fall öffentlich. Doch kann für die Verkündung der Urteilsgründe die Ö. ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit oder der Sittlichkeit besorgen läßt. Außer in Ehesachen ist die Ö. auch in Entmündigungssachen keine unbedingte. Das Gericht kann zu nicht öffentlichen Verhandlungen einzelnen Personen den Zutritt gestatten. Über Gerichtsverhandlungen, welche wegen Gefährdung der Staatssicherheit unter Ausschluß der Ö. stattgefunden haben, dürfen Berichte durch die Presse nicht veröffentlicht werden. Ferner kann das Gericht den bei der Verhandlung anwesenden Personen die Geheimhaltung bestimmter Thatsachen besonders zur Pflicht machen, sofern die Ö. wegen Gefährdung der Staatlicherheit ausgeschlossen ist. Die Verletzung dieses sogen. Schweigebefehls (Schweigegebots) ist mit Strafe bedroht. Ebenso ist es durch das Reichsgesetz vom 5. April 1888 für strafbar erklärt, wenn jemand aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Ö. ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentliche Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Ärgernis zu erregen. Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 45 ff., 170 ff., 195; Strafprozeßordnung, § 102, 106, 190 ff., 272, 369, 377; Österreichische Strafprozeßordnung, § 97, 162, 228 ff., 281.

Offerieren (lat.), anbieten, z. B. eine Geldsumme, jemand ein Anerbieten machen; ein Opfer darbringen (s. Offertorium); Offerent, derjenige, welcher einem andern etwas anbietet.

Offerte (franz., spr. -fért), Anerbieten, Antrag; namentlich im Handelsverkehr Aufforderung zum Abschluß eines Handelsgeschäfts. Wird eine derartige O. unter Gegenwärtigen gestellt, so muß die Erklärung über die Annahme derselben nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 297, 318 ff., 337) sogleich abgegeben werden, widrigen Falls der Antragsteller an seine O. nicht länger gebunden ist, es sei denn, daß eine Frist zur Erklärung gewährt worden wäre. Bei einer unter Abwesenden gestellten O. bleibt der Offerent bis zu dem Zeitpunkt gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger rechtzeitige Absendung der Antwort auf den Offertbrief den Eingang der erstern erwarten darf. Als Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags gilt unter Abwesenden derjenige, in welchem die Erklärung der Annahme der O. behufs der Absendung gegeben worden ist.

Offertorĭum (lat.), in der kath. Kirche der zweite Hauptteil der Messe, worin der Priester unter verschiedenen Gebeten und Gebrauchen die Hostie und den Kelch Gott zum Opfer darbringt (offeriert). Der Gesang des Chors während der Opferung heißt ebenfalls O. und wird unmittelbar nach dem Credo vorgetragen.

Office (franz. u. engl., spr. offīs, óffis), Amt, Dienst; dann auch s. v. w. Büreau, Geschäftslokal etc.

Officĭum (lat.), Pflicht, Amt, Dienst, amtliche oder pflichtmäßige Verachtung; Ehrendienst, Ehrenbezeigung, namentlich der tägliche Morgengruß und die Begleitung, womit bei den Römern die Klienten ihre Patrone ehrten; Behörde, Verwaltung eines Amtes nach ihrem Personal und Lokal, z. B. O. sanctum, heiliges O., s. v. w. Inquisition.

Officium divinum (lat.), s. v. w. Gottesdienst.

Officĭum gothĭcum (Officium Isidori), die 633 auf dem Konzil zu Toledo zur Herstellung einer Gleichmäßigkeit im Gottesdienst angenommene spanische Liturgie. 1063 ward zwar auf dem Konzil zu Jaca der römische Ritus auch von der spanischen Kirche angenommen; doch behielten mehrere Gemeinden, namentlich Toledo und Leon, das O. g. bei, das daher auch O. toledanum sowie O. mozarabicum (s. Mozaraber) heißt.