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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Patent

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Patent (Erfindungspatent).

findungen überhaupt zu Leben gelangen und, während sie sonst nur durch strenge Geheimhaltung mit Vorteil anwendbar waren, möglichst bald Gemeingut werden konnten. Darum entschied auch der internationale Patentkongreß zu Wien im August 1873 sich für die Beibehaltung der Erfindungspatente und empfahl den verschiedenen Staaten die Reform der Patentgesetzgebung nach möglichst gleichförmigen Grundsätzen. Allerdings gaben die Weltausstellungen auch den Ausgangspunkt für eine lebhafte Antipatentbewegung ab, welche zuerst von Michel Chevalier angeregt und in Deutschland hauptsächlich von den Anhängern der Freihandelsschule getragen wurde. Man behauptete, die Erfindungspatente gewährten ein gemeinschädliches Monopol, ohne in den meisten Fällen dem Inhaber einen entsprechenden Nutzen zu bringen. Sie führten zu vielen Prozessen und zur Privilegierung unbedeutender Erfindungen. Auch sei die Erfindung selbst selten oder nie das Verdienst eines einzelnen, sondern die reife Frucht der industriellen Entwickelung, welche nur zufällig von dem Erfinder zuerst gebrochen werde (vgl. Böhmert, Erfindungspatente, Berl. 1869). Die praktische Frage ist immer die, wie der Patentschutz auf die gesamte industrielle Entwickelung wirkt, und ob dieser Wirkung gegenüber die Schwierigkeiten und Unbilligkeiten, welche Patentgesetze im Gefolge haben können, von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Ziel des Patentschutzes ist es, dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger einen Schutz gegen Nachahmungen zu gewähren, welche ohne Kosten arbeiten und so den Erfinder der Möglichkeit einer Kostendeckung überhaupt berauben. Hiermit ist das Bestreben verbunden, Erfindungen möglichst bald allgemein bekannt werden zu lassen. Schwierig ist es freilich, denjenigen ausfindig zu machen, welchem das Erfinderrecht billigerweise gebührt. Zu dem Ende schlägt die Gesetzgebung verschiedene Verfahren ein. Man unterscheidet: 1) Das Vorprüfungssystem. Das Patentgesuch wird (z. B. in den Vereinigten Staaten, in Rußland, früher in Preußen) einer vorherigen amtlichen Prüfung in Bezug auf Neuheit und in einigen Staaten auch auf die Nützlichkeit der Erfindung unterworfen. Dieses Verfahren begegnet in der Ausführung großen Schwierigkeiten, da die zahllose Menge der auf den verschiedenen Gebieten jährlich gemachten Erfindungen und Verbesserungen die Beurteilung der Neuheit immer mehr erschwert und verteuert. 2) Das Anmeldesystem (Anmelde-, Registrierungsverfahren). Das P. wird, sobald nur die Anmeldung in den vorgeschriebenen gesetzlichen Formen erfolgt ist, ohne Untersuchung über Berechtigung des Anmelders und über die Neuheit der Erfindung erteilt, so in Frankreich, Österreich, Italien. Dem Interessenten bleibt es überlassen, seine Ansprüche im Streitfall vor Gericht geltend zu machen. Bei diesem System werden leicht Patente für unnütze Dinge erlangt, welche zur Täuschung benutzt werden. Dann geht bei ihm oft der wirkliche Erfinder seines Anspruchs verlustig, indem ein andrer ihm in der Anmeldung zuvorkommt. Außerdem ruft es viele kostspielig Prozesse hervor, da die Neuheit der Erfindung auch hier Bedingung der Gültigkeit des erteilten Patents ist und diese Bedingung in Ermangelung einer Vorprüfung in jedem einzelnen Streitfall von neuem bewiesen werden muß. 3) Das Aufgebotsverfahren, welches in Deutschland und in England besteht, begegnet diesen Übelständen zum Teil dadurch, daß es der Patenterteilung die vollständige öffentliche Bekanntmachung des Patentgesuchs mit der Aufforderung vorausgehen läßt, etwanige Einsprüche binnen bestimmter Frist anzumelden, da alsdann alle Gewerbtreibenden, deren Industrie von dem Patentgesuch berührt wird, dem Patentamt in der Prüfung der Neuheit der Erfindung unentgeltlich Hilfe leisten. Zweckmäßig ist auch in dieser Hinsicht die in Amerika vorgeschriebene Anwendung von Patentzeichen (Bezeichnung patentierter Gegenstände), welche zwar in Deutschland gesetzlich nicht gefordert, sondern nur für nichtpatentierte Gegenstände verboten ist, aber doch vom Patentamt empfohlen wurde.

Mit dem Gesuch um Patenterteilung muß eine vollständige Beschreibung der Erfindung eingereicht werden, welche in England und Deutschland, dem Zweck des Aufgebotsverfahrens entsprechend, ebenso in den Vereinigten Staaten sofort, dagegen in Frankreich, Belgien und Italien erst nach Ablauf einer gewissen Frist und dann nur im Auszug veröffentlicht wird. In Rußland und in Österreich ist dem Patentinhaber die Geheimhaltung gestattet. Die Sammlungen solcher Beschreibungen, welche mit großen Kosten (in Deutschland im Patentblatt, welches die Patentliste und in besondern Heften die Patentschriften, d. h. eben diese Beschreibungen, enthält) veröffentlicht werden, bilden eine reiche Fundgrube für die Industrie aller Länder, wie denn gerade das Patentwesen durch die Öffentlichkeit seine volle Bedeutung erlangt. Deswegen steht denn auch die vom deutschen Patentamt (s. d.) geführte Patentrolle, welche alles auf das P. Bezügliche enthält, wie Gegenstand und Dauer der Patente, Namen und Wohnort der Patentinhaber etc., jedermann zur Einsicht offen, sofern es sich nicht um geheim zu haltende Zwecke von Heer und Flotte handelt. Die Patentfähigkeit ist bedingt durch Neuheit und gewerbliche Verwertbarkeit. Nicht patentfähig sind demnach rein wissenschaftliche Entdeckungen eines bereits vorhandenen, aber bisher nicht gekannten Gegenstandes, dann Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderläuft; ferner sind in Deutschland ausdrücklich ausgenommen Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln sowie von Stoffen, die auf chemischem Weg hergestellt werden, sofern es sich nicht um ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung handelt. Endlich können in England wie in Deutschland auch Ausnahmen zu gunsten des Gebrauchs für öffentliche Zwecke (Flotte, Heer) gegen Vergütung sowie in Deutschland für Einrichtungen an Fahrzeugen gemacht werden, die nur vorübergehend in das Inland gelangen.

Vom Hauptpatent ist zu unterscheiden das Zusatz- oder Verbesserungspatent, das für Erfindungen zugestanden wird, welche die Verbesserung einer andern bereits patentierten Erfindung bezwecken. Einführungspatente haben eine im Ausland patentierte Erfindung zum Gegenstand. Solche wurden früher in England demjenigen Inländer zu teil, welcher zuerst darum nachsuchte. Heute sind fast überall die Ausländer den Inländern gleichgestellt. Im Ausland patentierte Erfindungen werden im Inland zugelassen, sofern sie nicht bereits veröffentlicht sind. Außer in England und in den Vereinigten Staaten ist der Patentinhaber überall verpflichtet, seine Erfindung binnen bestimmter Frist im Inland zur Ausführung zu bringen und in Ausübung zu erhalten. In Deutschland ist diese Pflicht jedoch nicht wie anderwärts eine unbedingte, indem nur verlangt wird, daß der Berechtigte wenigstens alles gethan hat, was zur Ausführung erforderlich ist. Die Ausnutzung eines Patents kann durch Monopol-^[folgende Seite]