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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Rechenstäbchen - Recht.

Rechenstäbchen, Neppersche, Stäbchen oder schmale Streifen, welche von jeder der Zahlen 1-9 die Vielfachen vom Ein- bis Neunfachen in der Weise enthalten, daß die Einer schräg nach rechts unter den Zehnern stehen. Das Stäbchen mit den Vielfachen von 4 hat also die nebenstehende Gestalt. Mittels solcher Stäbchen kann man sich nun leicht die Vielfachen einer beliebigen Zahl bilden; legt man z. B. die Stäbchen der Zahlen 4, 7, 3, 8, 9, 7 nebeneinander, so erscheint das Sechsfache von 473,897 in der Form:

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u. wenn man hier zu jeder Zahl der zweiten Zeile die schräg rechts über ihr stehende der ersten addiert, so erhält man das Sechsfache von 473,897 = 2,843,382. Es dienen diese Stäbchen zur Erleichterung der Multiplikation und Division insofern, als der Rechner die Vielfachen des Multiplikandus gleich abschreiben kann. John Napier von Merchiston (s. Napier 1) hat diese Stäbchen beschrieben in der Schrift "Rhabdologiae seu numerationis per virgulas libri duo" (Edinb. 1617); auch Leupold in seinem "Theatrum arithmetico-geometricum" (Leipz. 1726) behandelt dieselben. Solche Rechenstäbchen mit Gebrauchsanweisung gibt Blater, Napiertafel (Wien 1886).

^[Abb.: Rechenstäbchen]

Recherche (franz., spr. röschérsch), Nachsuchung, Nachforschung; recherchieren, nachforschen.

Rechnungshof des Deutschen Reichs (oberster Rechnungshof), s. Oberrechnungskammer.

Rechnungsmünzen, Geldbeträge, welche dem Münzwesen eines Staats als Werteinheit zu Grunde liegen, ohne daß sie wirklich ausgeprägt oder auch nur durch papierne Wertzeichen ersetzt werden. Bis zur Herstellung der deutschen Münzeinheit rechnete Hamburg nach Mark Banko, Bremen nach Gold- (Louis-dor-) Thalern; beide Staaten hatten aber keine Münzen, welche diesen angenommenen Wertbeträgen entsprachen. Der Rei ist die brasilische Rechnungsmünze, wird aber um seiner Kleinheit willen nicht ausgeprägt.

Rechnungsprozeß (Defektatorienprozeß), der über die Richtigkeit einer bereits gelegten Rechnung erhobene Rechtsstreit, sei es, daß der Geschäftsführer oder Rechnungssteller auf Grund der Rechnung ein Guthaben (Aktivrezeß) gegen den Rechnungsempfänger einklagt, oder daß der Geschäftsherr oder Rechnungsherr als Kläger auftritt und einen angeblich von jenem zu gewährenden Rest (Passivrezeß) beansprucht; dann das für derartige Rechtssachen vorgeschriebene Prozeßverfahren. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 313-319) ordnet für Rechnungssachen ein vorbereitendes Verfahren an, welches vor Eröffnung des ordentlichen Prozesses eine vorgängige Feststellung der streitigen und nichtstreitigen Ansprüche, Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien und eine Feststellung des Streitverhältnisses überhaupt zum Zweck hat.

Recht (lat. Jus), im objektiven Sinn der Inbegriff von Regeln, welche, auf äußern Satzungen der Völker beruhend, die menschlichen Lebensverhältnisse in erzwingbarer Weise normieren; im subjektiven Sinn die einer Person (Rechtssubjekt) in einem gewissen Kreis eingeräumte und durch das objektive R. geschützte, erzwingbare Macht. Das R. im objektiven Sinn enthält die Grundsätze, nach welchen der Mensch sein Verhalten einrichten muß, indem es auf der einen Seite Verbindlichkeiten, auf der andern Befugnisse (Rechte im subjektiven Sinn) begründet. Befugnis und die ihr entsprechende Verpflichtung bilden zusammen ein Rechtsverhältnis. Die ein solches normierende Regel wird Rechtssatz (Rechtsnorm), ein Komplex zusammengehöriger Rechtssätze Rechtsinstitut genannt, wie z. B. die auf die Ehe, auf die Vormundschaft, auf die testamentarische Erbfolge bezüglichen Satzungen. Das gesamte R. im objektiven Sinn besteht hiernach aus einer Summe von Rechtssätzen, deren wissenschaftliche Darstellung den Gegenstand der Rechtswissenschaft (s. d.) bildet. In der Erzwingbarkeit dieser Satzungen liegt der Unterschied von R. und Moral. Sein gesamtes Wollen und Handeln hat nämlich der Mensch zunächst nach dem Sittengesetz zu bestimmen. Allein, was der Einzelne für sittlich erlaubt und unerlaubt hält, ist Sache seiner subjektiven Überzeugung. Darum erheischt ein geordnetes Zusammenleben der Menschen noch ein strengeres, äußerlich erkennbares und erzwingbares Gebot, welchem sich der Einzelne fügen muß, denn nur so wird die Gesamtheit vor dem irrenden oder dem unsittlichen Wesen Einzelner sichergestellt. Hierin liegt auch zugleich der Unterschied zwischen dem positiven R. und dem sogen. Naturrecht (Vernunftrecht), d. h. den durch Nachdenken als der Rechtsidee entsprechend gefundenen Sätzen, welche als "philosophisches R." lediglich wissenschaftliche Autorität beanspruchen können: alles wahre R. ist positives R. Es liegt aber in der Natur des Rechts, daß vor Entstehung des Staats von einem eigentlichen R. nicht die Rede sein konnte. Denn erst mit der Gründung des Staats ist in der Staatsgewalt eine Macht gegeben, die allgemein verbindliche Normen nicht nur aufstellen, sondern auch erzwingen kann. So ist denn der Rechtsschutz, wenn auch nicht die ausschließliche, so doch die Hauptaufgabe des Staats. Sie wird durch die gesetzgeberische (s. Gesetz) und durch die richterliche Thätigkeit des Staats wahrgenommen (s. Gericht). Das Gesetz ist jedoch nicht die ausschließliche Quelle der Entstehung des Rechts (Rechtsquelle). Auch dasjenige R., welches unmittelbar auf den Willen des Volkes zurückzuführen und der unmittelbare Ausfluß seines Rechtsbewußtseins ist, indem es sich im Rechtsleben des Volkes offenbart, das Gewohnheitsrecht (Jus non scriptum), ist wahres R., ungeschriebenes R. im Gegensatz zu dem geschriebenen Gesetzesrecht (Jus scriptum). Unrichtig ist es dagegen, ein sogen. R. der Wissenschaft oder ein durch den Gerichtsgebrauch entstandenes R. anzunehmen; denn weder die Wissenschaft noch die Praxis der Gerichte ist dazu berufen, neues R. zu schaffen. Wie aber der Mensch seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht und dann der Gesamtheit des Staats, so zerfällt auch das objektive R. in zwei Hauptteile: das Privatrecht (Jus privatum), welches sich auf die Lebensverhältnisse der erstern Art, und das öffentliche R. (Jus publicum), welches sich auf die Stellung des Einzelnen zur Gesamtheit des Staats bezieht. Durch den Verkehr der Staaten untereinander ist noch eine dritte Gattung des Rechts, das Völkerrecht (s. d.), hinzugekommen, welches die Beziehungen der Völkerschaften zu und untereinander normiert, aber kaum als eigentliche R. bezeichnet werden kann, da ihm ein Hauptrequisit des letztern, die unbedingte Erzwingbarkeit, fehlt. Das Privatrecht normiert aber einmal die persönlichen (Personenrecht) und dann die Vermögensverhältnisse (Vermögensrecht) der Menschen. Das Personenrecht wiederum stellt teils die Rechte der Person als solcher