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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Rechtswissenschaft

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Rechtswissenschaft (Geschichte und Litteratur).

anspruchen, und hierin liegt der Hauptunterschied des philosophischen und positiven Rechts, und ebensowenig kann die R., wie manche meinen, aus dem bestehenden positiven Recht ganz neue Rechtssätze ableiten, neues Recht schaffen. Es gibt kein eigentliche Recht der Wissenschaft. Die R. beschränkt sich vielmehr auf die wissenschaftliche Darstellung des gegebenen Rechts, auf die Auslegung desselben, auf die analoge Ausdehnung der gegebenen Rechtsnormen auf ähnliche Fälle im Sinn des Gesetzgebers und auf die Entwickelung der leitenden Prinzipien, welche den einzelnen Gesetzesbestimmungen zu Grunde liegen. Die einzelnen Teile der R. entsprechenden einzelnen Teilen des Rechts selbst (s. Recht).

Was die rechtswissenschaftliche Litteratur anbetrifft, so sind die schriftlichen Geisteserzeugnisse der einzelnen Völker auf diesem Gebiet teils exegetische, d. h. der Auslegung vorhandener Rechtsquellen, teils dogmatische, d. h. der systematischen Darlegung von geltenden Rechtsgrundsätzen gewidmet. Dazu kommt die philosophische Rechtslitteratur, die sich mit der wissenschaftlichen Feststellung der allgemeinen Rechtsbegriffe beschäftigt, und neben dem rechtshistorischen das rechtspolitische Gebiet mit seinen der künftigen Gesetzgebung vorarbeitenden litterarischen Leistungen. Auch die praktische R., welche unmittelbar die Handhabung, Anwendung und Anwendbarkeit von geltenden Rechtsnormen in dem Rechtsleben eines Volkes unterstützen und vermitteln will, hat eine große Litteratur, und zahllose populärwissenschaftliche Arbeiten sollen der Hebung des Rechtsbewußtseins und der Verbreitung der Rechtskunde im Volk dienen; ein verhältnismäßig neuer Zweig der rechtswissenschaftlichen Litteratur, den erst das moderne Staats- und Rechtsleben zur vollen Entfaltung brachte. Denn Jahrhunderte hindurch, nachdem das römische Weltreich längst in Trümmer gegangen, erhielt sich die Weltherrschaft des römischen Rechts (s. d.). Nur allmählich entwickelte sich bei den einzelnen Völkerschaften ein nationales Recht und eine nationale R., deren Erzeugnisse nicht bloß den juristischen Fachgelehrten zugänglich sind. Zudem zieht der moderne Staat seine Bürger zu der Gesetzgebung wie zu der Rechtsprechung unmittelbar heran, und beide bilden einen wichtigen Teil unsers öffentlichen Lebens überhaupt. Die Entwickelung des konstitutionellen Verfassungslebens, die volkstümliche Gestaltung der öffentlichen Rechtspflege und die staatliche Zusammenfassung der verschiedenen Rechtsgebiete in dem neuen Reich unter einer einheitlichen Gesetzgebung mußten namentlich für die Entwickelung der deutschen R. von der größten Bedeutung sein (s. Deutsches Recht). Seine wissenschaftliche Bedeutung wird das römische Recht gleichwohl für alle Zeiten behaupten, wie es denn auch Jahrhunderte hindurch nicht nur die gesamte R. beherrscht, sondern auch als wirklich geltendes Recht bis in die neueste Zeit Gesetzeskraft gehabt hat, wenn sich auch das Geltungsgebiet der römisch-rechtlichen Grundsätze immer mehr verengerte und diese selbst mit der fortschreitenden Entwickelung der modernen Gesetzgebung mehr und mehr außer Geltung kamen. Schon aus dem 13. Jahrh. datiert die Wiederbelebung der romantischen R. durch die italienischen Rechtsgelehrten des Mittelalters. Die Glossatorenschule von Bologna sichtete das gewaltige Material und verpflanzte das Studium der Justinianischen Rechtsbücher nach Frankreich und Deutschland, während die sogen. Postglossatoren, d. h. die italienischen Rechtsgelehrten bis zum 16. Jahrh., wie Bartolus und Baldus, bereits an eine schulmäßige Gestaltung der juristischen Begriffe herangingen. Im 16. und 17. Jahrh. aber fiel die wissenschaftliche Bearbeitung des römischen Rechts vornehmlich den französischen Juristen, dem berühmten Cujacius u. a., zu, welchen sich die spanischen und holländischen Rechtsgelehrten jener Zeit anschlossen. Die rationalistische Richtung des 18. Jahrh. machte sich auch auf dem Gebiet der R. geltend. Rousseau und Montesquieu bahnten die Befreiung von der Herrschaft des römischen Rechts an, wenn sie auch in der absoluten Verneinung des rechtshistorischen Moments zu weit gingen. Gegen diese Bestrebungen wandte sich nun besonders die deutsche historische Schule, deren eigentlicher Begründer zu Ende des 18. Jahrh. Hugo in Göttingen, während ihr Hauptvertreter Savigny in Berlin war (Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, System des heutigen römischen Rechts). Schömann, Haubold, Kramer, Göschen, Unterholzner, Heimbach, Löhr, Schrader und von den Neuern Vangerow in Heidelberg (gest. 1870) waren Angehörige dieser historischen Schule, die freilich auch nicht frei von Einseitigkeit blieb. So erwuchs ihr denn in der rechtsphilosophischen Schule eine beachtenswerte Gegnerschaft mit dem berühmten Pandektisten Thibaut in Heidelberg an der Spitze, bis dann die neuere Zeit zu der richtigen Erkenntnis kam, daß beide, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie (s. Vernunftrecht), nur Hilfsmittel der R. sind, während diese selbst die Aufgabe hat, auf jenen Grundlagen ein den Lebens- und Rechtsverhältnissen der Völker jeweilig entsprechenden Rechtssystem aufzubauen. In diesem Sinn sind die Lehrbücher des heutigen römimischen ^[richtig: römischen] Rechts und die sonstigen zivilistischen Schriften von Arndts, Brinz, Holzschuhen Keller, Puchta, Seuffert, Sintenis, Baron, Wächter und Windscheid sowie das berühmte Werk von Jhering: "Der Geist des römischen Rechts" geschrieben. Die Belebung der rechtsgeschichtlichen Wissenschaft hatte aber auch zu einem Studium der deutsch-rechtlichen Quellen angeregt. Letztere sind nämlich immerhin für die nationale Rechtsentwickelung von großer Wichtigkeit gewesen, wenn auch das römische Recht in Deutschland zu einer Zeit eindrang, als das deutsche Recht sich noch im Stadium der Kindheit befand und die rechtswissenschaftlichen Arbeiten jener Zeit (Sachsenspiegel, Schwabenspiegel und die sonstigen mittelalterlichen Rechtsbücher) sich mit der römisch-rechtlichen Litteratur in konsequenter Aus- und Durchbildung des Rechtsstoffes durchaus nicht messen konnten. Die deutsche Staats- und Rechtsgeschichte von Karl Friedrich Eichhorn (gest. 1854) war in dieser Hinsicht epochemachend. Zöpfl, Walther, Hillebrand, Schulte und vor allen Jakob Grimm machten die deutschen Rechtsaltertümer in ihren Schriften dem allgemeinen Rechtsstudium zugänglich, und eine Reihe von dogmatischen Darstellungen des deutsch-nationalen Privatrechts von Gerber, Beseler, Bluntschli, Stobbe, Reyscher, Roth u. a. folgte. Namentlich war es aber das Handels- und Wechselrecht, welches nunmehr wie bei den meisten europäischen Völkerschaften, so auch in Deutschland wissenschaftlich bearbeitet wurde und hier inmitten der Zerrissenheit der deutschen Rechtszustände auch eine einheitliche gesetzgeberische Behandlung fand (s. Handelsrecht). Den großen Kodifikationen partikularen deutschen Rechts, wie dem preußischen Landrecht Friedrichs d. Gr. und dem österreichischen bürgerlichen Gesetzbuch (1811), traten die Gesetzbücher Napoleons I. an die Seite, welche nicht nur das Privatrecht, sondern auch das Straf- und Prozeßrecht normierten. Das Napoleonische Handels-^[folgende Seite]