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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Schiffslast - Schiffspapiere.

von der Seetüchtigkeit des benutzten Schiffs, soweit die staatlichen Behörden keine Gelegenheit zum Einschreiten fanden, gänzlich abzusehen. Sobald jedoch Besitzer von Schiffen fremde Güter zu verfrachten anfingen, bekamen auch die Eigentümer der letztern ein Interesse an der Qualität derjenigen Schiffe, denen sie ihre Waren anvertrauen konnten. Hat ein Kaufmann die Auswahl unter mehreren angebotenen fremden Schiffen, so wählt er für wertvollere Güter naturgemäß das beste Schiff; ist die Ware dem Verderben durch Seewasser nicht ausgesetzt, so wählt er ein minder gutes und zahlt weniger Fracht. Im erstern Fall zahlt das Schiff dagegen die kleinere Versicherungsprämie. Das in hoher Blüte stehende Klassifikationswesen verdankt seinen Ursprung einem um die Mitte des 18. Jahrh. in London lebenden Wirt, Edward Lloyd (s. d.), der zuerst Schiffslisten mit kurzer Angabe von deren Eigenschaften angefertigt und dieselben seinen Kunden zur Verfügung gestellt haben soll. Aus diesem unscheinbaren Anfang haben sich die Aktiengesellschaften, wie der Englische Lloyd, das Büreau Veritas, der Germanische Lloyd u. a. m., entwickelt. Von allen Klassifikationsgesellschaften werden Listen geführt, in welchen gegen Zahlung von Gebühren die Schiffe eingetragen und eingehend beschrieben werden, und in denen ein Urteil über deren Qualität gegeben wird. Alle, welche ein Interesse an Schiffen haben, können bei jenen Gesellschaften gegen Zahlung gewisser Unkosten entsprechende Erkundigungen einziehen oder auf die Listen abonnieren. Das Urteil über die Qualität der Schiffe wird dadurch gewonnen, daß jene Gesellschaften den Bau und die Reparaturen der in ihren Listen aufgeführten Schiffe durch ihre Techniker beaufsichtigen lassen, zu welchem Zweck dieselben Bauvorschriften unter Angabe der Dimensionen sämtlicher Teile sowie der Qualität des verwendeten Materials für Schiffe aller Arten und Größe aufgestellt haben, deren Innehaltung Bedingung für die Aufnahme in jene Listen ist, daß sie ferner die Perioden, innerhalb welcher vorhandene Schiffe zu untersuchen, eventuell zu reparieren sind, festsetzen. Bei hölzernen Schiffen werden von fast allen Klassifikationsgesellschaften bezüglich der Qualität drei Klassen unterschieden, in deren jeder wieder zwei Unterabteilungen gemacht werden. So bedeutet z. B. in den Listen des Germanischen Lloyd die Klasse A I ein nach den Vorschriften des Germanischen Lloyd erbautes neues Schiff oder ein repariertes Schiff, welches in seiner Qualität einem neuen gleichkommt; das bloße A findet sich bei Schiffen, welche zwar nicht in die Klasse A I gestellt werden können, jedoch noch tauglich sind, dem Verderb durch Seewasser leicht unterworfene Waren auf längern Reisen über See zu bringen. Der Vermerk B I oder B charakterisiert das Schiff als für leicht verderbliche Waren für kürzere Reisen auf See geeignet. Das Zeichen C L bezieht sich auf die Tauglichkeit zum Transport von Gütern, die nicht der Beschädigung durch Seewasser unterworfen sind, für längere Reisen; das Zeichen C K entsprechend für kürzere Reisen. Eine der den angegebenen Zeichen rechts angefügte Zahl gibt die Anzahl Jahre an, die das betreffende Schiff noch der betreffenden Klasse angehört; eine angefügte Null bedeutet, daß die Klasse in dem laufenden Jahr abläuft. Die periodischen Untersuchungen sind im allgemeinen um so häufiger und eingehender, je niedriger die Klasse des Schiffs ist. Nicht periodische Untersuchungen haben bei Verlust der Klasse nach jeder größern Havarie stattzufinden, sobald das Schiff einen Hafen anläuft, der sich innerhalb des Bereichs eines Agenten der Gesellschaft befindet. Für eiserne Schiffe ist unter Anwendung einer modifizierten Bezeichnung ebenfalls ein System von drei Klassen üblich, denen dieselben, falls sie den vorgeschriebenen periodischen Untersuchungen unterworfen werden, eine größere oder kleinere Anzahl Jahre angehören können. Die Größe der Schiffe wird nach dem Moorsomschen Vermessungsverfahren ermittelt und in Registertonnen ausgedrückt (vgl. Schiffsvermessung).

Schiffslast, s. Last.

Schiffsmakler (Frachtmakler, Güterbestatter, Schiffsklarierer, Schiffsprokureure), Personen, welche gewerbsmäßig die Versendung zur See besorgen und in der Regel amtlich verpflichtet sind. Makler (s. d.), welche Schiffsmakelei betreiben, dürfen nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 70) den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrechner oder in andrer ortsüblicher Weise Hilfsdienste leisten. Auch besorgen die S. in der Regel das Ausklarieren des Schiffs sowie das Einklarieren ankommender Schiffe (s. Klarieren).

Schiffsmannschaft (Schiffsbesatzung), die zum Schiffsdienst bestimmte Mannschaft eines Schiffs. Nach der deutschen Seemannsordnung werden auch die Schiffsoffiziere mit Ausschluß des Schiffers zur S. gerechnet, desgleichen ist unter Schiffsmann auch jeder Schiffsoffizier (erster, zweiter Steuermann, Bootsmann) mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen. Personen, welche, ohne zur S. zu gehören, auf einem Schiff als Ärzte, Maschinisten, Aufwärter oder in andrer Eigenschaft angestellt sind, haben dieselben Rechte und Pflichten wie die eigentliche S. Zu der S. gehören ferner die Matrosen (s. d.) und Schiffsjungen (s. d.). Nach der deutschen Seemannsordnung, deren Bestimmungen in dieser Hinsicht an die Stelle des deutschen Handelsgesetzbuchs getreten sind, darf niemand als Schiffsmann in Dienst treten, bevor er sich über Namen, Heimat und Alter vor einem Seemannsamt ausgewiesen und von demselben ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat. Der mit dem Schiffsmann abgeschlossene Heuervertrag ist vor dem Seemannsamt zu verlautbaren (sogen. Anmusterung), und diese Anmusterungsverhandlung wird vom Seemannsamt als Musterrolle ausgefertigt (s. Heuer). Die S. steht unter der Disziplinargewalt des Schiffers (s. d.).

Schiffsmaschine, s. Dampfmaschine, S. 468.

Schiffsmeister, Bezeichnung für Flußschiffer von bedeutendem Gewerbebetrieb.

Schiffsmeßbrief, s. Schiffsvermessung.

Schiffsnobel, Goldmünze, s. Nobel.

Schiffsoffizier, s. Schiffsmannschaft.

Schiffspapiere (Papiers de bord, Lettres de mer), Urkunden, welche an Bord eins Schiffs zum Ausweis für Schiff, Besatzung und Ladung zu führen sind. Diese S., deren Erfordernis durch die Gesetzgebungen der einzelnen Staaten verschieden bestimmt ist, sind namentlich zur Feststellung der Nationalität und für den Fall eines Seekriegs zur Feststellung der Neutralität des Schiffs notwendig. Wesentlich sind das Schiffscertifikat, d. h. eine Urkunde zur Bescheinigung des Eintrags des Schiffs in das Schiffsregister (s. d.), und der Meßbrief (s. Schiffsvermessung). Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch ist ferner für Seeschiffe das Schiffsjournal (s. d.) obligatorisch. Die deutsche Seemannsordnung schreibt ferner die Mitführung der Musterrolle vor, welche von den Seemannsämtern auszustellen ist und Namen und Nationalität des Schiffs,