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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Schulhaus - Schulrat.

sich die Hygieine damit vollkommen einverstanden erklären kann. Schwächlichen und besonders erholungsbedürftigen Kindern kann die Ferienzeit durch ärztliches Attest, welches aber nicht ohne besonders zwingende Gründe ausgestellt werden möge, verlängert werden; alle aber sollten nur so viel Ferienarbeiten erhalten, daß die Ferien wirklich eine Zeit der Erholung bilden. Vgl. Ferienkolonien und Kinderheilstätten.

Ausschluß vom Schulunterricht hat stattzufinden: 1) bei Krankheiten, die den Kindern den Besuch der Schule an und für sich unmöglich machen; 2) bei Krankheiten, welche den Unterricht direkt stören (Veitstanz, Hautausschläge, epileptische Anfälle etc.); 3) bei Krankheiten, welche eine Gefahr für die Mitschüler involvieren. Zu den Krankheiten, welche besondere Maßregeln nötig machen, gehören nach einer Anweisung der preußischen Ministerien des Innern und des Kultus vom 14. Juli 1884: Cholera, Ruhr, Masern, Röteln, Scharlach, Diphtheritis, Pocken, Flecktyphus, Rückfallsfieber, ferner Unterleibstyphus, kontagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten, der letztere, sobald und solange er krampfartig auftritt. Kinder, welche an einer dieser Krankheiten leiden, sind vom Besuch der Schule auszuschließen. Das Gleiche gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Hausstand, welchem sie angehören, ein Fall der in erster Reihe genannten Krankheiten vorkommt; es müßte denn ärztlich bescheinigt sein, daß das Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung geschützt ist. Kinder, welche so vom Schulbesuch ausgeschlossen worden sind, dürfen zu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzusehen, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. Als normale Krankheitsdauer gelten bei Scharlach und Pocken sechs, bei Masern und Röteln vier Wochen. Das Kind und seine Kleidungsstücke müssen vor der Wiederzulassung gründlich gereinigt werden. Für die Beobachtung dieser Vorschriften sind die Vorsteher der Schulen, bez. die Lehrer verantwortlich, sie haben von ihrem Einschreiten sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Die Schließung der Schulen bei epidemischem Auftreten der genannten Krankheiten ist Sache des Landrats oder in größern Städten des Polizeileiters, die den Kreisphysikus und den Vorsitzenden der Schuldeputation dabei zuzuziehen haben. Besondere Berücksichtigung findet die S. in dem 1884 errichteten Hygieinemuseum und hygieinischen Institut zu Berlin, in denen seit 1888 eigne Lehrkurse für Beamte der Unterrichtsverwaltung gehalten werden. Vgl. Baginsky, Handbuch der Schulhygieine (2. Aufl., Stuttg. 1883); Löwenthal, Grundzüge einer Hygiene des Unterrichts (Wiesbad. 1886); Engelhorn, S. (Stuttg. 1888); Eulenberg und Bach, Schulgesundheitslehre (Berl. 1889); Klette, Der Bau und die Einrichtung der Schulgebäude (Karlsr. 1886); Hittenkofer, Der Schulhausbau (2. Aufl., Leipz. 1886); "Zeitschrift für S." (Hamb., seit 1888).

Schulhaus, s. Schulgesundheitspflege.

Schulhoff, Julius, Klavierspieler und Komponist, geb. 2. Aug. 1825 zu Prag, bildete sich daselbst unter Tedesco im Klavierspiel und unter Tomaschek in der Komposition aus, ging 1841 nach Paris, wo er sich weiter vervollkommte und 1844 mit Erfolg öffentlich auftrat. Später wirkte er hauptsächlich in Paris als gefeierter Virtuose und vielbegehrter Lehrer, unternahm jedoch von hier aus wiederholte Kunstreisen durch ganz Europa. Seit Ende der 60er Jahre lebt er in Dresden, wo er ebenfalls eine erfolgreiche Lehrthätigkeit entfaltet hat. Als Komponist hat er sich durch zahlreiche Klavierstücke im eleganten Salonton bekannt und beliebt gemacht.

Schuli, Negerstamm im obern Nilgebiet, wie ihre nahe verwandten Nachbarn, die Madi, mit denen sie oft ihren Namen tauschen, ein friedliches, vorwiegend Ackerbau treibendes Volk, das sich am raschesten der ägyptischen Verwaltung anbequemte und derselben wesentliche Dienste leistete. Es sind große, stark gebaute Leute, von etwas hellerer Hautfarbe und meist mit reichem Kopfschmuck geziert (s. Tafel "Afrikanische Völker", Fig. 18). Die Kleidung des Mannes besteht in einem Leoparden- oder Ziegenfell, fehlt aber häufig ganz. Die verheirateten Weiber tragen einen Gürtel aus Leder mit einer Art von Frackschößen, außerdem einen schmalen Fransengürtel, die unverheirateten nur Perlenschmuck. Den Kopf bedeckt eine eigentümliche Kappe aus starkem Geflecht von Bastschnüren, die mit Kaurimuscheln dicht besetzt ist. Tättowierung kommt nur ausnahmsweise vor; die mittlern Zähne des Unterkiefers werden ausgebrochen, in der Unterlippe trägt man ein Quarzstäbchen, an Armen und Beinen schwere Eisenringe. Mit Ausnahme des Kopfhaars wird das Haar am ganzen Körper entfernt. Die Waffen sind Lanze, Bogen und Pfeil und große hölzerne, mit Fell überzogene Schilde. Sie fertigen Geräte, auch Tabakspfeifen aus Thon und hübsches Flechtwerk. Ihre Musikinstrumente bestehen in Mandolinen, Flöten, Hörnern. Der Gottesglaube ist dunkelster Art. Die Frauen, mehr geachtet als sonst bei Negern, haben eine Stimme bei der Wahl ihres Gatten. Ein staatliches Gemeinwesen gibt es nicht, jedes der kleinen Dörfer hat seinen Häuptling; die etwa früher bestandene Organisation ist unter der ägyptischen Herrschaft verschwunden.

Schulinspektor, s. Volksschule.

Schulitz, Stadt im preuß. Regierungsbezirk und Landkreis Bromberg, an der Weichsel und der Linie Schneidemühl-Thorn der Preußischen Staatsbahn, hat eine evangelische und eine kath. Kirche, ein jüdisches Bethaus, eine Oberförsterei, eine Holzimprägnierungsanstalt, Holzhandel, Schiffahrt und (1885) 1856 meist evang. Einwohner. S. erhielt 1325 deutsches Stadtrecht.

Schulkomödien, s. Schuldramen.

Schulkrankheiten, durch unzweckmäßige Schulverhältnisse hervorgerufene Krankheiten, vor allem Verkrümmungen der Wirbelsäule und Kurzsichtigkeit, auch Blutarmut, Bleichsucht, Kopfschmerz, Nervosität, Lungenkrankheiten, Störungen des Kreislaufs etc.

Schulmeister von Eßlingen, mittelhochdeutscher Dichter, s. Eßlingen, Schulmeister von.

Schulmuseum, s. Lehrmittel.

Schulpforte, s. Pforta.

Schulrat, Schulaufsichtsbehörde; höherer Staatsdiener zur Beaufsichtigung des Schulwesens; auch Ehrentitel für Schuldirektoren und -Inspektoren. In Preußen gibt es, abgesehen von den Räten des Ministeriums, Provinzialschulräte in den Provinzialschulkollegien sowie Regierungs- und Schulräte in den Bezirksregierungen; jene für höhere Schulen, Seminare, Taubstummen- und Blindenwesen, diese für Volks-, Mittel- und höhere Mädchenschulen. Beide Arten stehen im Rang (4. Klasse) und im Schlußgehalt gleich. Wie diesen Beamten im höhern Dienstalter der Charakter als Geheimer Regierungsrat ehrenhalber verliehen zu werden pflegt, so den