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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Verkupfern; Verkürzung; Verlader; Verlag; Verlagskatalog; Verlagsrecht

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Verkupfern - Verlagsrecht.

wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll. Die V. des Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel. Wird die V. der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichsten Inhalts derselben. Auch im Strafprozeß soll nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 267 f.) die V. des Urteils in der Hauptverhandlung durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schluß der Verhandlung und spätestens mit Ablauf einer Woche nach diesem Schluß erfolgen. In Schwurgerichtssachen erfolgt die V. am Schluß der Verhandlung (§ 315).

Verkupfern, Überziehen metallischer Gegenstände mit Kupfer. Zum galvanischen V. dient eine Lösung von Kupferoxydul in Cyankalium oder für Gußeisen, Stahl, Stabeisen eine Lösung von Kupfervitriol, Seignettesalz und Ätznatron. Eisen rostet leicht unter der Kupferdecke und wird vorteilhaft vor dem V. verbleit, durch Einsatzhärtung oberflächlich in Stahl verwandelt oder mit Firnis oder Ölfarbe angestrichen und dann mit Graphitpulver leitend gemacht. Man erzeugt bisweilen 1-2 mm starke Kupferüberzüge. Eisen und Stahl bedecken sich schon beim Eintauchen in eine Kupferlösung mit einer Kupferschicht; wenn diese aber bei einiger Stärke gut haften soll, muß man besondere Kunstgriffe anwenden. Man versetzt z. B. eine konzentrierte Kupfervitriollösung mit etwas weniger als der Hälfte ihres Volumens englischer Schwefelsäure, taucht in diese Flüssigkeit die stählernen Gegenstände ein, zieht sie sogleich wieder heraus, spült sie einigemal mit heißem Wasser ab und trocknet sie durch Reiben mit geschlämmter Kreide auf einem Läppchen. Das V. des Eisens und Stahls ist häufig eine Vorbereitungsarbeit, um einen Grund für Vergoldung oder Verzinnung durch Ansieden zu bilden. Zum V. von Zink erhitzt man Weinstein, kohlensaures Kupferoxyd und Wasser auf 75° C., fügt dann Schlämmkreide hinzu, bis das Brausen aufhört, filtriert, wäscht den Niederschlag aus, vereinigt alle Flüssigkeiten und legt in dieselben die vorher sehr blank gebeizten Gegenstände, welche in einigen Minuten eine schöne Verkupferung annehmen. Zum V. von Messing erhitzt man dieses an der Luft, bis es schwärzlichbraun geworden ist, löscht es in Chlorzinklösung ab, kocht es darin, spült flüchtig, trocknet, kocht es in kupferhaltiger Chlorzinklösung (durch Kochen von Chlorzinklösung mit geglühtem Kupferblech erhalten) und berührt es dabei auf der Rückseite mit einem Zinkstäbchen, spült, bürstet und trocknet. Eisen kann auch verkupfert werden, wenn man es bis zum Weißglühen erhitzt und bei völligem Luftabschluß in geschmolzenes Kupfer taucht. Schmiedeeiserne Platten, welche auf diese Weise verkupfert sind, lassen sich gut verarbeiten, ohne daß das Kupfer sich ablöst. Da die Ausführung dieses Verfahrens aber mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft ist, so verkupfert man in der Regel auf nassem Weg. Eisenbleche, welche vorläufig verzinkt sind, nehmen beim Eintauchen in geschmolzenes, zum Luftabschluß mit Kohle bedecktes Kupfer bereitwillig einen Kupferüberzug an. Das V. von Eisen und Stahl als Vorbereitung zur Vergoldung war schon 1603 bekannt, doch gewann die Verkupferung selbst erst seit Erfindung der Galvanoplastik praktische Bedeutung und wurde namentlich durch Oudry in Auteuil 1856 für die Praxis ausgebildet.

Verkürzung, in den zeichnenden Künsten diejenige Darstellung der Körper, welche nicht nach den Verhältnissen der Glieder an sich, sondern nach deren perspektivischer Ansicht auf einem bestimmten Standpunkt entworfen wird. Solche Verkürzungen sind schwierig und setzen eine genaue Beobachtung der Natur voraus. Unter den ältern Meistern versuchten sich in Verkürzungen zuerst mit Glück Melozzo da Forli und Luca Signorelli; weiter ging Michelangelo, bis endlich durch Correggio bei Kuppelgemälden die vollkommene Untensicht (»di sotto in su«) eingeführt wurde. In seinen Bahnen bewegten sich die Meister der Folgezeit, namentlich die italienischen und französischen Barock- und Rokokomaler, welche bei den Dekorationen von Decken in gewagtesten Verkürzungen schwelgten. Seit Mengs begann man wieder die Decken ohne V. zu behandeln, und diese Art der Dekoration, welche dem Staffeleibild entspricht, blieb bis in die neueste Zeit herrschend, wo man wieder auf Verkürzungen, aber mit strenger Berücksichtigung der perspektivischen Gesetze, zurückgegriffen hat. - In der Musik bedeutet V. (Verkleinerung, Diminution) die Beschränkung der Notenwerte eines Themas auf die Hälfte oder den vierten Teil, welche in der Fuge zur Ermöglichung von Engführungen (s. d.) häufig vorgenommen wird, aber auch bei freier Komposition eine Rolle spielt.

Verlader, s. Güterbestätterei.

Verlag, ältere Bezeichnung für Kapital; im Bergrecht die zum Betrieb eines Bergwerks zu gebende und noch nicht wiedererstattete Zubuße. Verlagserstattung, die Zurückbezahlung des Verlags. Verlagszeche nennt man eine Zeche, welche ihren Betriebsfonds nicht aus dem Erlös ihrer eignen Produkte entnehmen kann, sondern noch V. (Zubuße) erheischt. Verleger ist eine Person, welche von einem Gewerken beauftragt ist, für ihn Zubuße zu zahlen oder ihn bei seinen Bergwerksangelegenheiten zu vertreten. Ferner nennt man so den Kaufmann, welcher den Absatz gewisser Fabrikate an die Detaillisten vermittelt, der sich z. B. von Hausindustriellen Spielwaren liefern läßt, um dieselben in den Handel zu bringen. In demselben Sinn spricht man auch von Tabaks-, Bierverlag u. dgl. (vgl. Krugverlag). Über V. und Verleger im Buchhandel s. d. und Verlagsrecht.

Verlagskatalog, das Verzeichnis der von einem Verlagsbuchhändler veröffentlichten Werke. Als die ältesten Verlagskataloge sind unter den noch vorhandenen zu nennen der von Johann Mendelin in Straßburg (1471) und einer von dem Augsburger Drucker Joh. Bämmler (1473). Ein geographisch angeordneter »Gesamtverlagskatalog des deutschen Buchhandels« in großem Maßstab, bis 1880 reichend, erscheint seit 1882 in Münster (begonnen von Russell).

Verlagsrecht, das ausschließliche Recht der Vervielfältigung an einem Schrift- oder Kunstwerk, welches der Urheber (Autor) oder dessen Rechtsnachfolger einem andern (dem Verleger) gegen die Verpflichtung der Veröffentlichung überträgt. Die Übereinkunft, vermöge deren der Urheber oder sonstige rechtmäßige Inhaber eines Werkes der Kunst oder Wissenschaft einem andern die Vervielfältigung und Veröffentlichung überträgt und letzterer (der Verleger) sich hierzu verpflichtet, ist der Verlagsvertrag. Schriftlichkeit des Verlagsvertrags ist üblich, aber nicht notwendig. Der Inbegriff der Rechtssatzungen über den Verlagsvertrag bildet das V. im objektiven Sinn. Das V. im subjektiven Sinn (Vervielfältigungsrecht des Verlegers) wird entweder unbeschränkt auf die ganze Dauer des Urheberrechts (s. d.) oder mit der Beschränkung auf eine oder mehrere Auflagen, auf eine bestimmte Zahl von Exem-^[folgende Seite]