Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Wahrscheinlichkeitslehre; Wahrspruch; Währung

333

Wahrscheinlichkeitslehre - Währung.

drate, welche aus Beobachtungen, die mit Fehlern behaftet sind, die wahrscheinlichsten Werte berechnen lehrt. Der wahrscheinlichste Wert ist derjenige, für welchen die Summe der Quadrate der Beobachtungsfehler am kleinsten wird, wobei jeder einzelne Fehler mit dem Gewicht der betreffenden Beobachtung zu vervielfachen ist. Darf angenommen werden, daß während der Untersuchungen keine Änderung in der Grundwahrscheinlichkeit eingetreten ist, so ist, wie z. B. bei Messung von Winkeln, Linien etc., die wahrscheinlichste Größe gleich dem arithmetischen Mittel aus allen Beobachtungen. Dieses Prinzip ist zuerst von Gauß (1795) entdeckt worden, dem auch die Methode ihre weitere Entwickelung verdankt; doch ist Legendre (1805) ihm in der Veröffentlichung des Prinzips zuvorgekommen. Vgl. Encke im »Berliner astronomischen Jahrbuch«, Jahrg. 1834-36; Dienger, Ausgleichung der Beobachtungsfehler (Braunschw. 1857); Jordan, Handbuch der Vermessungskunde (3. Aufl., Stuttg. 1888, 2 Bde.); Vogler, Grundzüge der Ausgleichungsrechnung (Braunschw. 1883); Gauß, Abhandlungen zur Methode der kleinsten Quadrate (deutsch von Börsch und Simon, Berl. 1887).

Wahrscheinlichkeitslehre, s. Probabilismus.

Wahrspruch (Verdikt), der Ausspruch der Geschwornen über die Schuld- oder Thatfrage; s. Schwurgericht, S. 781.

Währung (lat. valuta, Gültigkeit, von valeo, gelten, franz. Étalon, engl. Standard, Legal tender), ursprünglich s. v. w. Gewähr (Wertschaft), nämlich für die richtige Beschaffenheit (Gewicht und Feingehalt) ausgeprägter Münzen, dann die als gesetzliches Zahlungsmittel (engl. legal tender) gültige Geldeinheit, welche in unbeschränkter Menge bei Zahlungen angenommen werden muß. Demgemäß konnte der Gulden süddeutscher W. dem Gulden österreichischer W. gegenübergestellt werden, ebenso die Währungs- (Kurant-) Münze der Scheidemünze. Das Währungsgeld kann aus verschiedenem Metall geprägt sein. Mit besonderer Rücksicht hierauf spricht man, ohne Münzfuß, Art der Prägung etc. weiter zu beachten, auch schlechthin von der einfachen und der Doppelwährung. Die einfache W. ist diejenige, bei welcher nur eine Metallart zur Ausprägung von Währungsmünzen benutzt wird. So hatte Deutschland bis zum Jahr 1873 die Silberwährung. Die aus Silber vollhaltig nach dem gesetzlichen Münzfuß ausgeprägten Gulden und Thaler sowie die vollhaltigen Teilmünzen waren gesetzliches Zahlmittel. Von den kleinern Münzen (Scheidemünzen) brauchte nur eine Menge bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag angenommen zu werden. Für Goldmünzen, auch wenn solche im Inland ausgeprägt wurden, bestand kein Annahmezwang, ebensowenig war ein festes Preisverhältnis zwischen ihnen und den Silbermünzen für den Verkehr gesetzlich festgesetzt. Goldmünzen hatten infolgedessen einen von Zeit zu Zeit schwankenden Kurs. Bei der Goldwährung ist die Währungsmünze aus Gold geprägt; Silber wird nur zur Herstellung von Scheidemünze benutzt, im übrigen haben Silber und Silbermünzen ebenso wie das Gold bei der Silberwährung nur die Bedeutung einer im Preis veränderlichen Ware. Diese einfache W. ist auch schon als Mischwährung deswegen bezeichnet worden, weil bei ihr neben der Kurantmünze auch aus anderm Metall geprägte Scheidemünze im Umlauf sei, wobei jedoch übersehen wird, daß der unbeschränkte Annahmezwang ein vorzügliches Merkmal des Begriffs W. ist, und daß ohne dieses Merkmal eine einfache W. praktisch unmöglich wäre. Eine Kupferwährung fällt heute außer Betracht, da Kupfer wegen seiner Eigenschaften, seines Preises, Vorkommens etc. bei der heutigen Verkehrsentwickelung nur in beschränktem Maß für Geldzwecke und zwar nur zur Legierung von Kurantmünzen und für Scheidemünzen verwandt werden kann. Bei der Doppelwährung werden Münzen aus zwei verschiedenen Metallen als gesetzliche Zahlmittel geprägt. Für Zahlungen können nach Belieben die Münzen des einen oder des andern Metalls verwandt werden, während für den Empfänger gesetzlicher Annahmezwang besteht. Voraussetzung hierfür ist die gesetzliche Bestimmung eines festen Preisverhältnisses zwischen beiden Metallen in Münzform. So wurde in Frankreich 1803 ein Verhältnis von 1:15,5 angenommen, d. h. 1 kg Gold gleich 15,5 kg Silber. Aus 1 kg Münzgold (0,9 kg Gold und 0,1 kg Kupfer) wurden 3000 Frank, aus 1 kg Münzsilber (ebenfalls zu 0,9 fein) 200 Fr., oder aus 1 kg Feingold 344 4/9 und aus 1 kg Feinsilber 222 2/9 Fr. ausgebracht. Ein Frank in Gold wurde einem Frank in Silber gleich gesetzt. Besteht nun die Bestimmung, daß Privaten jederzeit edles Metall in Währungsmünze umgeprägt werden muß, so kann die Doppelwährung, wenn sie nur in einem oder wenigen Ländern besteht, leicht in eine thatsächliche einfache W. übergehen. Private werden immer das billigere Metall zur Münze bringen, das daraus geprägte Geld wird zu Zahlungen im Inland verwandt, während das andre Metall mit Vorteil ausgeführt wird. Vor 1849 war der Preis des Goldes höher, als er im französischen Münzgesetz angenommen worden war; infolgedessen verschwand das Gold aus Frankreich, das Silber blieb im Land. Nach 1849 gestaltete sich die Sache umgekehrt; Silber wurde ausgeführt, und Gold strömte nach Frankreich. Diese Thatsache gab dazu Veranlassung, von einer Alternativwährung zu sprechen, indem bald das eine, bald das andre Metall vorwiegend Geldzwecken im Lande der Doppelwährung diene. Eine solche Alternativwährung wird sich immer ausbilden, wenn die Doppelwährung nur in einem oder wenigen Ländern eingeführt ist, während auf dem Weltmarkt das Preisverhältnis zwischen Gold und Silber Schwankungen unterliegt. Um dem vorzubeugen, wurde in der neuern Zeit vorgeschlagen, die Doppelwährung auf dem Weg des Vertrags in allen oder doch den Hauptkulturländern einzuführen. Diese vertragsmäßige Doppelwährung, Bimetallismus (s. d.) genannt, soll dann bewirken, das Preisverhältnis der edlen Metalle zu einander zu einem unveränderlichen zu gestalten. Wenn überall Gold und Silber im festen Preisverhältnis (z. B. 1:15,5) ausgeprägt würden, dann könne durch Ausfuhr, Umschmelzung und Umprägung jedes teuerern Metalls nicht mehr ein Gewinn wie heute erzielt werden. Bringe man z. B. 15,5 kg Silber nach Frankreich, tausche dafür 1 kg Gold ein, um das Gold in einem andern Land gegen in Frankreich einzuführendes Silber umzusetzen, so werde man überall 15,5 kg Silber erhalten und büße dabei die Kosten für Versendung und Umprägung ein. Allerdings könnte der Bedarf an edlen Metallen für technische und Münzzwecke einen Einfluß auf die Preisgestaltung ausüben. Doch sei diesem Bedarf gegenüber derjenige für Münzzwecke in dem Maß überwiegend, daß der letztere den Ausschlag gebe. Der Verwirklichung des Bimetallismus steht zunächst im Weg, daß keine Aussicht auf eine dauernde internationale Münzeinigung überhaupt vorhanden ist. Würde, was gerade erstrebt wird, der Sil-^[folgende Seite]