Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Deutschland'
Anmerkung: Fortsetzung von [Finanzen.]
| Fortdauernde Ausgaben | Einmalige Ausgaben |
| Mark | Mark |
Reichstag | 383370 | - |
Reichskanzler und Reichskanzlei | 147960 | - |
Auswärtiges Amt | 8835515 | 645800 |
Reichsamt des Innern | 8516384 | 25856635 |
Verwaltung des Reichsheers | 379357984 | 235119669 |
Marineverwaltung | 38267454 | 41483570 |
Reichsjustizverwaltung | 1860096 | 150000 |
Reichsschatzamt | 303509268 | 4348200 |
Reichseisenbahnamt | 299830 | - |
Reichsschuld | 46622500 | - |
Rechnungshof | 555048 | - |
Allgemeiner Pensionsfonds | 37958563 | - |
Reichsinvalidenfonds | 25837893 | - |
Post- und Telegraphenverwaltung | - | 7737159 |
Reichsdruckerei | - | 478150 |
Eisenbahnverwaltung | - | 4912500 |
Fehlbetrag des Etatsjahrs 1888/89 | - | 20198738 |
Zusammen: | 852151865 | 340930421 |
An Einnahmen stehen den Ausgaben für 1890/91 gegenüber:
Zölle und Verbrauchssteuern | 537399140 | Mk. |
Reichsstempelabgaben | 30279000 | = |
Überschuß der Post- u. Telegraphenverwaltung | 32718056 | = |
Reichsdruckerei | 1175880 | = |
Eisenbahnverwaltung (Überschuß) | 20003000 | = |
Bankwesen | 1383500 | = |
Verschiedene Verwaltungseinnahmen | 11535483 | = |
Aus dem Reichsinvalidenfonds | 25837893 | = |
Zinsen aus belegten Reichsgeldern | 539000 | = |
Vom Verkauf des ehemaligen Stettiner Festungsterrains | 406479 | = |
Matrikularbeiträge | 265197802 | = |
Außerordentliche Deckungsmittel | 266607053 | = |
Zusammen: | 1193082286 | Mk. |
Im einzelnen waren die Zölle auf 285,5. Mill., die Tabakssteuer auf 10,3 Mill., die Zuckersteuer auf 49,3 Mill., die Salzsteuer auf 41 Mill., die Branntweinsteuer auf 129,8 Mill. Mk. veranschlagt. Bei der Post- und Telegraphenverwaltung stand einer Einnahme von 218,8 Mill. Mk. eine Ausgabe von 186,1 Mill. Mk., bei der Eisenbahnverwaltung einer Einnahme von 51 Mill. Mk. eine Ausgabe von 31 Mill. Mk. gegenüber. Die Matrikularbeiträge verteilten sich auf die einzelnen Bundesstaaten:
| Mark |
Preußen | 152989952 |
Bayern | 36596550 |
Sachsen | 17185236 |
Württemberg | 13439026 |
Baden | 9672597 |
Hessen | 5168223 |
Mecklenb.-Schwerin | 3107247 |
Sachsen-Weimar | 1696087 |
Mecklenb.-Strelitz | 531448 |
Oldenburg | 1845082 |
Braunschweig | 2012164 |
Sachsen-Meiningen | 1160906 |
Sachsen-Altenburg | 872285 |
Sachs. Kob.-Gotha | 1074169 |
Anhalt | 1340712 |
Schwarzb.-Rudolst. | 452921 |
Schwarzb.-Sond. | 397653 |
Waldeck | 305647 |
Reuß ältere Linie | 302019 |
Reuß jüngere Linie | 597502 |
Schaumburg-Lippe | 200995 |
Lippe | 665650 |
Lübeck | 365521 |
Bremen | 894803 |
Hamburg | 2801834 |
Elsaß-Lothringen | 9521573 |
Zusammen: | 265197802 |
Zu den außerordentlichen Deckungsmitteln gehört eine Anleihe von 255,7 Mill. Mk.
Die Reichsschuld betrug Ende März 1889: 945,339,405 Mk., wovon 126,552,405 Mk. auf unverzinsliche Reichskassenscheine entfielen. Von den 818¾ Mill. Mk. Reichsanleihe werden 450 Mill. mit 4 Proz., 368¾ Mill. mit 3½ Proz. verzinst.
Veränderungen im deutschen Heerwesen.
Durch Gesetz vom 11. Febr. 1888, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, ist die Landwehr und der Landsturm in 2 Aufgebote geteilt, dagegen die ↔ Einteilung der Ersatzreserve in 2 Klassen fortgefallen. Hiernach gestaltet sich die Dienstpflicht wie folgt: 7 Jahre im stehenden Heer, in der Regel mit dem 20. Lebensjahr beginnend, davon 3 Jahre bei den Fahnen (aktiv), 4 Jahre in der Reserve, darauf 5 Jahre in der Landwehr 1. Aufgebots und nächstdem bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, in der Landwehr 2. Aufgebots. Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre, vom 1. Okt. des 1. Militärpflichtjahrs ab, dann treten die Ersatzreservisten zur Landwehr 2. Aufgebots. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zu 3 Übungen verpflichtet, von denen die erste 10, die zweite 6 und die dritte 4 Wochen dauert. Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heers bei der Mobilmachung und zur Bildung von Ersatztruppenteilen. Zum Landsturm gehören alle Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis vollendeten 45. Lebensjahr. Das 1. Aufgebot des Landsturms dauert bis zum 40. Lebensjahr, dann folgt das 2. Die bisher der Ersatzreserve 2. Klasse zugewiesenen Mannschaften werden fortan dem Landsturm 1. Aufgebots zugeteilt. Der Landsturm hat die Pflicht, an der Verteidigung des Vaterlandes teilzunehmen, und kann bei außerordentlichem Bedarf zur Ergänzung des Heers und der Marine herangezogen werden. Sein 1. Aufgebot wird bei Kriegsgefahr durch die kommandierenden Generale, das 2. durch den Kaiser aufgerufen, seiner militärischen Verwendung entsprechend bewaffnet, bekleidet und ausgerüstet. Im Frieden unterliegt die Landwehr 2. Aufgebots und der Landsturm keiner militärischen Kontrolle. Während der Dauer einer Mobilmachung findet ein Übertritt in das 2. Aufgebot nicht statt. Die Ersatzreservisten gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und unterliegen der militärischen Kontrolle. Für die Marineersatzreserve und Seewehr gelten sinngemäß die vorstehenden Bestimmungen.
Durch Gesetz vom 11. März 1887 ist für die Zeit bis zum 31. März 1894 die Friedensstärke des Heers aus 468,409 Mann festgesetzt (ohne Offiziere), auf welche die Einjährig-Freiwilligen nicht in Anrechnung kommen. Die Infanterie ist in 534 Bataillonen zu 166 Regimentern und 21 Jägerbataillonen (15 Regimenter haben 4 Bataillone), die Kavallerie in 465 Eskadrons zu 93 Regimentern, die Feldartillerie in 366 Batterien (darunter 47 reitende u. 2 Lehrbatterien) zu 37 Regimentern, die Fußartillerie in 31 Bataillonen zu 14 Regimentern u. 3 selbständigen Bataillonen, die Pioniere in 19, der Train in 18 Bataillonen formiert; zu den Pionieren kommt 1 Eisenbahnregiment zu 4 Bataillonen à 4 Kompanien.
Durch Gesetz vom 27. Jan. 1890 ist unter Innehaltung der gegenwärtigen Friedenspräsenzstärke die Errichtung von 2 neuen Armeekorps 1. April 1890 angeordnet und sind die §3 und 5 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 dahin umgeändert, daß die gesamte Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 20 Armeekorps besteht, von denen 2 von Bayern, je 1 von Sachsen und Württemberg und 16 von Preußen mit den übrigen Staaten formiert werden. Das Gebiet des Deutschen Reichs wird fortan in militärischer Beziehung in 19 Armeekorpsbezirke und diese zum Zweck der Heeresergänzung und Organisation der Landwehr in Divisions- und Brigadebezirke, letztere in Landwehr- und Kontrollbezirke (Kompaniebezirke, Bezirke der Hauptmelde- und Meldeämter) eingeteilt. Es werden neu formiert: das 16. Armeekorps für Lothringen (Generalkommando in Metz), das 17. für Westpreußen
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 234.