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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Lambesc - Landgesetzgebung
der internciticnalen Konferenz, welche die Ablösung des Zolles herbeiführte, den Belgien an Holland für die auf der Scheloe nach Antwerpen fahrenden Schiffe entrichtete. L. hatte den Plan der Ablösung entworfen und die langwierigen Verhandlungen vor dem Zusammentritt der Konferenz mit einer Umsicht geführt, welche die Aufmerksamkeit der gesamten Diplomatie auf ihn lenkte. Leopold I. erhob L. 1863 in den Freiherrenstand. L. leitete ebenfalls die Schritte ein, welche 1885 zur Anerkennung des Congostaats auf der Berliner Konferenz führten, und war belgischer Bevollmächtigter auf derselben. Wegen seiner Verdienste um das Zustandekommen des Congostaats verlieh ihm der König den Ehrentitel eines Staatsministers. 1889 übernahm er das Schiedsrichteramt zwischen Deutschland und England in ihrem Streit über Lamu und wurde darauf zum Vorsitzenden des Antist'lavereikongresses in Brüssel erwählt. Er gilt seit Jahren als der eigentliche, stets folgerichtige Leiter der auswärtigen Politik feines Vaterlandes.
Lambesc, (1880) 2124 Einw.
Lambezellec, (1880) 2600 (Gemeinde 15,641) Einw.
^Lamprecht, Karl, Geschichtschreiber, geb. 25. Febr.
1856 zu Jessen bei Wittenberg, studierte in Götti-ngen, Leipzig und München Geschichte und Staatswissew schaften, habilitierte sich nach kurzer Lehrthätigkeitam Meö^ich Wilhelms-Gymnasiuni zu Köln an der Universität zu Bonn, ward daselbst 1885 zum außerordentlichen Professor der Geschichte und Nationalökonomie rrnannt und 1890 als ordentlicher Professor nach Marburg berufen. Er schrieb: »Beiträge zur Geschichte des französischen Wirtschaftslebens im 11. Jahrhundert« (Leipz. 1878); Initialornamentik des 8. 13. Jahrhunderts« (das. 1882); »Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter< (das. 1886, 4 Bde.); »Skizzen zur rheinischen Geschichte« (das. 1887); »1^w(l65 8Ul I'ötat ec(M0!niHU6 (16 la I^KU(!6 pbnä^nt 1a. 1)1'6-M161-6 MNi6 (W M0V6N-UF6 (1889); »Die römische Frage von König Pippin bis auf Kaiser Ludwig den Frommen« (Leipz. 1889) u. a. Für die vou ihm'1882 mitbegründete und geleitete »Westdeutsche Zeitschrift für Geschichte und Kunst« lieferte er zahlreiche Beiträge zur rheinischen Provinzialgeschichte.
^'Landana, .hafenplatz an der portugies. Loangoküste in Westafrika, links an der Mündung des Tschiloango, mit einer großen französischen Mission und einer französischen, englischen und holländischen Faktorei. Schiffe müssen wegen der beschwerlichen Barre eine gewisse Strecke von der Küste vor Anker gehen; ausgeführt werden Palmöl und Kautschuk.
Landerneau, (1386) 8003 Einw.
^Landesämter, Bezeichnung für die Hof- und Erbinnter (Erblandeshofämter) in den preußischen Provinzen. Dabei wurden den Erbämtern »die großen tzofämter im Königreich Preußen< gegenübergestellt, deren es vier gibt: der Landhofmeister, der Obermarschall, der Oberburggraf und der Kanzler. Die Erbämter werden nach den betreffenden Landesteilen bezeichnet, z. V. der Erbkämmerer in der Kurmark Brandenburg, der Erboberjägermeister im Herzogtum Pommern (Fürst Bismarck), der Erbtruchseß im Herzogtum Westfalen, der Erblandmarschall im.her-Zogtum Hinterpommern und Fürstentum Kammin :c.
^Landesversicherung3amt,s. Unfallversicherung (Bd. 15, S. 994).
^Landflesetzgebung, welche die Besiedelung und Niederlassung auf noch uubesessenen und unkultivierten Teilen des Landes regelt. Meist gestattet sie den Landerwerb bis zu einem gewissen Maximalumfang gegen niedern Preis und unter der Bedingung, daß
! das Ganze eingezäunt, wenigstens em Teii tulüoiert, ein gewisser Aufwand für Verbesserungen gemacht wird, und daß der Ansiedler die Bewirtschaftung selbstj betreibt, auf seinem neuen Heini wohne oder auch den^ Wohnsitz nicht über eine gewisse Zeit unterbreche,z Solche Gesetze haben nur für die neuen Erdteile Be! deutung. IndenV ereinig ten Staaten von Nord! amerika legte den Grund zu denselben das Gesetz vom! 4. Mai 1785 »zur Sicherstellung einer Methode der Vermessung und Verwertung der Ländereien in westlichen Territorien .. Demselben folgten 2. Juni 1862 ein Vorkaufsgesetz, wonach der erste Ansiedler einen Anspruch auf Vorkauf von 160 Acres zum eignen Gebrauch und zum Negierungsminimalvreis von i^ Dollar für den Acre hat; das Heimstättegesetz vom 25.Mai 1862 (vgl.Heimstättegesetze, Bd.8); das Holzkulturgesetz vom3. März 1873, nach welchem jeder 21 Jahre alte Bürger 160 Acres waldloses Prärieland unentgeltlich erhält, wenn er wenigstens 10 Acres mit Wald bepflanzt und 8 Jahre lang kultiviert; das Stepvenlandgesetz vom 3. März 1877, nach dem er bis zu 640 Acres Steppenland, das nur durch Bewässerung wirtschaftlich verwendbar gemacht werden kann, zum Minimalpreis erlangt, wenn er vor Ablauf von 3 Jahren die Bewässerung ausgeführt und 20 Proz. des Kaufpreises eingezahlt hat. Bis 1886 waren 444Mill.HektarNegierungsland bereits besiedelt. In 33 Staaten und Territorien ist alles öffentliche Land vergeben, in den 15 übrigen ist nicht mehr ganz die Hälfte noch unbesiedelt. In Kanada wurde ein neues Gesetz 25. Mai 1883 erlassen, welches die Vesiedelungsfrist auf 3 Jahre herabsetzte und auch sonst noch günstigere Bedingungen für die Ansiedler gewährte. Doch geraten die letztern vielfach in Abhängigkeit von Kolonisationsgesellschaften, welche das Land zu niederm Preis von der Negierang übernehmen und an die Ansiedler weiter vergeben. In Mexiko kann nach dem Gesetz vom 15. Dez. 1883 nach Ablauf von 5 Jahren eine Heimstätte in einer Größe bis zu 100 Hektar erworben werden, wenn der Besitzer sie selbst bebaut und wenigstens ein Zehntel kultiviert. Der Ansiedler ist militä'r- und steuerfrei.
In Brasilien werden nach dem Gesetz vom 4. Okt.
1886 Lose in der Größe von 25 .Hektar gebildet, von denen bis zu 4 zum Minimalpreis von 6-8 Milreis (12-17 Mk.) für 1 Hektar erworben werden können.
Verkauf und hypothekarische Belastung sind gestattet, sofern nur den gestellten Ansiedelungsbedingungen genügt wird. Chile verlangt seit 1884, um sich untüchtiger Kolonisten zu erwehren, von Ansiedlern, welche 20- 40 Hektar urbar zu machendes Land unentgeltlich, andres zum Minimalpreis von 160 Mk. für 1 .Hektar erhalten, den Nachweis von Kenntnissen des Ackerbaues und eines kleinen Kapitalbesitzes.
Die L. der australischen Kolonien ist derjenigen Nordamerikas nachgebildet. In der Kolonie Victoria kann nach den Landakten von 1869, 1878 und 1880 jede über 18 Jahre alte männliche oder unverheiratete weibliche Person 320 Acres Land an sich nehmen. Nach 3 Jahren erlangt der Ansiedler das Eigentumsrecht, wenn er 2V^ Jahre auf dem Gut wohnt, es einzäunt, ein Zehntel kultiviert, Verbesserungen im Wert von 20 Shill. pro Acre durchführt, während dieser Zeit jährlich 2Shill. und nach Ablauf derselben 14 Shill. pro Acre zahlt. Statt dessen kann auch ein Pachtvertrag auf die Dauer von 7 Jahren gegen eine jährliche Pacht von 2 Shill. pro Acre abgeschlossen werden, nach dessen Erlöschung das Land wieder Freigut wird. Neusüdwales gestattet nach Gesetzen von 1861 und 1875 jeder männlichen oder