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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Abwässer

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Abwässer (Reinigung).

trahenten (Übernahmsmakler), also entweder als Selbstkäufer oder als Selbstabgeber auftreten, senden ihren Auftraggebern am Abend desselben Tages einen Schlußschein über den Abschluß zu, bez. sie geben diesen Schlußschein noch am selben Abend zur Post; der Makler erhält keine Bestätigung über die Richtigkeit des Schlußscheins. Zur Vermeidung von Irrtümern werden deshalb die Engagements mit den Auftraggebern zweimal im Monat schriftlich abgestimmt und zwar gewöhnlich mittels sogen. A.

Abwässer entstammen den Haushaltungen und der Straßenreinigung in Stadt und Land, den häuslichen Gewerben und den mechanischen Industrien, der Montanindustrie und den landwirtschaftlichen und chemischen Gewerben. Sie besitzen dieser Abstammung entsprechend ungemein verschiedenartige Zusammensetzung und Beschaffenheit, indes kommt es vor, daß A. aus verschiedenen Gruppen ganz ähnliche physiologische, physikalische und chemische Eigenschaften besitzen, so daß man bei der Beurteilung der Behandlungsweise, welcher sie zu unterwerfen sind, um eine schädliche Verunreinigung der natürlichen Wasserläufe durch dieselben zu verhüten, die A. nicht nach ihrem Ursprung, sondern nach ihren Eigenschaften in Gruppen sondern muß. Als solche Gruppen ergeben sich: 1) A. mit stickstoffhaltigen organischen Verunreinigungen, welche fäulnisfähig sind und das Vorkommen von Infektionsstoffen begünstigen; 2) A. mit Stoffen, welche den Gebrauch des Flußwassers, in welches sie abgelassen werden, zum Trinken, zum Hausgebrauch, in der Landwirtschaft oder in der Industrie beschränken oder die Fischzucht gefährden. Diese Gruppe enthält auch jene wenigen A., welche direkt giftige Stoffe enthalten, sie sind aber im allgemeinen von sehr verschiedenartiger Beschaffenheit und erfordern besondere Behandlung, je nachdem die Bestandteile ungelöst in der Schwebe erhalten werden oder in dem Wasser gelöst sind. Bei der Vielgestaltigkeit der schädlichen Wirkungen der in den Abwässern enthaltenen Substanzen auf Menschen, Tiere und Pflanzen entweder direkt oder mittelbar durch Veränderung der Oberfläche der Erde oder der Flußbetten oder durch Beschränkung der Brauchbarkeit des dadurch verunreinigten Wassers für viele Zwecke haben die Gesetzgebungen der verschiedenen Länder sich bemüht, gewisse Kategorien zu schaffen, welche sich den nach den örtlichen Verhältnissen verschiedenen Arten der schädlichen Wirkungen anpassen sollen. Die in den einzelnen Ländern aufgestellten Kategorien decken sich aber nicht, ja, wo aufeinanderfolgende Gesetzgebungen desselben Landes vorliegen, läßt sich eine Entwickelung der Anschauungen, nach welchen dieselben aufgestellt wurden, erkennen. Die von der englischen Gesetzgebung gestellten Anforderungen beziehen sich auf so kleine Flüsse, daß deren gesamtes Wasser, den Bedürfnissen der Industrie entsprechend, mehr oder weniger vollständig in A. umgewandelt wird, und sind deshalb so überaus streng, daß sie unmittelbar zur gewohnheitsmäßigen Verletzung des Gesetzes auffordern. Sollten manche Vorschriften des englischen Flußgesetzes auch nur annähernd erfüllt werden, so würden vielleicht manche Zweige der englischen Industrie zu Grunde gehen müssen. Der Verein zur Wahrung der Interessen der chemischen Industrie Deutschlands faßte daher in der Sitzung vom 24. Febr. 1889 die Resolution: Eine Feststellung von Grenzwerten des Gehalts an schädlichen Bestandteilen der A. beim Eintritt in die Flußläufe ist nicht durchführbar, weil solche Grenzwerte jeweilig den besondern Verhältnissen des einzelnen Falles anzupassen sind. Die Industrie erkennt im übrigen grundsätzlich ihre Verpflichtung an, nach Maßgabe der durch Wissenschaft und Praxis gegebenen Mittel Belästigungen durch A. nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu mindern. Gleichzeitig aber ist eine Abwägung der Interessen geboten, um bei entgegenstehenden und nicht zu versöhnenden Interessen das größere wirtschaftliche Interesse zu schützen.

Die Reinigung der A. mit stickstoffhaltigen organischen Verunreinigungen geschieht nach zwei verschiedenen Gesichtspunkten: Alle A., welche als infektionsverdächtig im Sinne der Sanitätspolizei und der Veterinärgesetzgebung zu betrachten sind, müssen desinfiziert werden. Eine Verwertung nach vollzogener Desinfektion kommt gar nicht in Betracht. Alle nicht infektionsverdächtigen A. können verschiedenen Behandlungsweisen unterworfen werden, einerseits um die Verunreinigung der Gewässer zu verhüten, anderseits um dieselben für Dungzwecke zu verwerten. Bei den Abwässern der ersten Gruppe handelt es sich um Befreiung von Bakterien, und es ist nicht zu übersehen, daß hierbei neben etwa vorhandenen pathogenen Bakterien auch nitrifizierende Bakterien getötet werden, welche die Selbstreinigung der Gewässer bewirken. Die Fäulniskeime, welche eine Stadt mit ihren Auswurfsstoffen einem Flusse überliefert, bewirken zum guten Teil auch wieder die Reinigung des Flusses. Die Reinigungsmethoden dieser A. sind im allgemeinen diejenigen der Stadtlauge (s. Abwässer, Bd. 17). Die A. mit suspendierten ungelösten Bestandteilen reinigt man meist mit Hilfe von Klärteichen, auch ist die Anwendung der Elektrizität mehrfach empfohlen worden. A. mit vorwiegend mineralischen gelösten Substanzen können nur chemisch gereinigt werden, doch werden sie bisweilen auch nur bis zum Verschwinden jeder schädlichen Wirkung verdünnt. Manche der hier benutzten Reinigungsverfahren stellen sich als selbständige industrielle Prozesse dar, zu deren Ausführung die Fabrikanten nicht durch hygienische Rücksichten, sondern durch die Konkurrenz gezwungen werden. Die Prozesse liefern dann wieder A., welche aber minder schädlich sind als die ursprünglichen.

Man kann annehmen, daß die Verunreinigungen der Flüsse durch A. im allgemeinen unter sonst gleichen Verhältnissen bei großen Wassermengen weniger fühlbar sind als bei kleinern. Im einzelnen trifft dies nicht überall zu. Faulige Effluvien können im Sommer bei Hochwasser mehr schaden als im Winter bei niedrigem Wasserstand. Auch verschlammen große Wasserläufe mit sehr langsamer Strömung leichter als kleinere, schnell fließende Gewässer. Für die Größe der zulässigen Verunreinigung der Flüsse lassen sich kaum allgemeine Regeln aufstellen; sie richtet sich vielmehr wesentlich nach zeitlichen wie nach örtlichen Verhältnissen. Denn die meisten an sich schädlichen Stoffe wirken nur von einer bestimmten Konzentration an und auch dann noch verschieden bei den verschiedenen Pflanzen und Tieren und je nach der Temperatur. Wieweit die Verdünnung oder Reinigung der A. zu treiben ist, ehe sie in einen Fluß abgelassen werden, kann nur nach Erwägung aller dabei mitsprechenden örtlichen Verhältnisse festgestellt werden. Denn wenn an einem Orte die Industrie zunimmt, so kann man derselben nicht allein die Schuld an der steigenden Verunreinigung des Wassers zuschreiben, weil dann ja auch eine Vermehrung der menschlichen Haushaltungen eintritt und deren A. ebenfalls in den Fluß gelangen. Wenn eine Häufung von industriellen Anlagen an einem kleinen Flusse stattfindet, so daß das