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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Postanweisungen; Postauftrag; Postfrachtstücke; Postnachnahmen; Postpaketverkehr, internationaler

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Postanweisungen - Postpaketverkehr.

halter, betrug 37,127, die der Unterbeamten, einschließlich Postillione und Posthilfsstelleninhaber, 70,696, zusammen 107,823 im deutschen Reichspostdienst beschäftigte Personen. Hierzu 15,500 bayrische und württembergische Postbeamte, ergibt ein Gesamtpersonal von 123,323 Köpfen.

2) Internationaler Verkehr. In dem Bestreben, durch Herstellung eines eignen Postwesens in den von deutschen Handels- und Kolonisationsbestrebungen beherrschten Ländern die Reichsangehörigen von fremden Posteinrichtungen thunlichst unabhängig zu machen und den Postverkehr der Kolonien und Schutzgebiete mit der Heimat zu erleichtern, hatte die deutsche Postverwaltung zunächst in Kamerun, dann in den von den Reichspostdampfern berührten Häfen, wo sich deutsche Handelsniederlassungen (Schanghai und Apia) befinden, ein geordnetes, die deutschen Verkehrsinteressen sicherndes Landpostwesen aber nicht bestand, deutsche Postämter errichtet. Von der Handelswelt mit lebhafter Befriedigung aufgenommen, ist an dem Ausbau und der Vervollkommnung diesem Einrichtungen rüstig weiter gearbeitet worden, so daß nun (1891) sämtliche unter dem Schutze Deutschlands stehende Gebiete mit deutschen Posteinrichtungen versehen sind. Außer dem deutschen Postamt in Konstantinopel, welches schon 1870 eingerichtet wurde, bestehen deutsche Postanstalten 1) in Asien: Schanghai; 2) in Afrika: Kamerun, Victoria und Bibundi (Kamerungebiet), Klein-Popo, Lome (Togogebiet), Sansibar, Bagamoyo, Dar es Salam (Deutsch-Ostafrika), Otyimbingue (Südwestafrika); 3) in Australien: Finschhafen, Stephansort, Konstantinhafen, Hatzfeldhafen, Herbertshöhe, sämtlich zum Neuguinea-Schutzgebiet gehörig, Jaluit (Marshallinseln) u. Apia (Samoainseln). Im ersten Jahre ihres Bestehens haben die unter 1-3 genannten Postanstalten einen Nettoüberschuß von 9000 Mk. erzielt.

An Verkehrserleichterungen sind zu erwähnen: Austausch von Postanweisungen, Postpaketen und Postaufträgen mit verschiedenen Ländern, mit denen ein solcher Dienst noch nicht eingerichtet war; Zulassung von Postfrachtstücken (s. d.) nach den asiatischen, afrikanischen und australischen Anlaufhäfen der Reichspostdampferlinien; Portoermäßigung für Briefsendungen im Verkehr mit den nicht zum Weltpostverein gehörigen Ländern (Vereinsausland) und Zulassung von Geschäftspapieren in diesem Verkehr; Beschleunigung in der Beförderung der nach Deutschland bestimmten amerikanischen P. dadurch, daß deutsche Beamte die P. am Anlaufhafen direkt in Empfang nehmen und auf der Eisenbahnfahrt durch die Niederlande, bez. Belgien verarbeiten; die Anbahnung eines internationalen Postzeitungsdienstes (s. d.), endlich die Einrichtung der Postdampferlinie nach Ostafrika (s. Dampfschiffahrt). Alle Maßregeln indessen für die sofortige Bearbeitung und rasche Weiterbeförderung der amerikanischen P. reichten nicht hin, um den 1889 hin- und herwärts auf 39 Mill. Postsendungen angewachsenen deutsch-amerikanischen Verkehr ohne wesentliche Verzögerungen zu bewältigen, und es wurden Verhandlungen zwischen der deutschen und der Generalpostdirektion der Vereinigten Staaten eingeleitet, um diesem Übelstand abzuhelfen. Das Ergebnis derselben war die zum 1. April 1891 in Kraft getretene Einrichtung der Seeposten, die zwischen Bremen und Hamburg einer- und New York anderseits wöchentlich dreimal (zweimal bei den Fahrten der Schnelldampfer des Norddeutschen Lloyd und einmal bei denjenigen der Schnelldampfer der Hamburg-Amerikanischen Paketfahrt-Aktiengesellschaft) verkehren. Diese Seeposten oder schwimmenden Postämter bilden eine gemeinsame Einrichtung beider Postverwaltungen und heißen in der Richtung nach Amerika deutsch-amerikanische, in umgekehrter Richtung amerikanisch-deutsche Seeposten. Das Beamtenpersonal wird von beiden Verwaltungen in gleicher Anzahl gestellt und wird im Anfang zwei Beamte und ein Unterbeamter für jede Fahrt stark sein. Die Räume für Unterbringung derselben sowie Verpflegung werden von den Dampfergesellschaften gegen eine Vergütung von 1500 Mk. für jede Hin- und Rückfahrt hergegeben. Die Thätigkeit der Seeposten dient in erster Linie dem Verkehr zwischen Nordamerika und Deutschland, doch ist schon jetzt Fürsorge getroffen, sie auch für den Verkehr einiger Hinterländer, z. B. Skandinaviens seitens Deutschlands und Mexikos seitens Nordamerikas, nutzbar zu machen.

Postanweisungen sind im internationalen Verkehr seit 1. Mai 1888 nach Chile zugelassen. Im Verkehr mit Niederland und den niederländischen Besitzungen in Ostindien ist der Meistbetrag der P. seit 1. April 1888 gleichmäßig auf 250 Gulden erhöht. Die den Geldumsatz erleichternde, 1. Okt. 1883 zunächst in Berlin eingeführte Einrichtung auf dem Gebiete des Postanweisungsverkehrs: solchen Personen, welche bei der Reichsbank ein Girokonto besitzen, die zur Auszahlung bestimmten Postanweisungsbeträge auf Wunsch ihrem Girokonto gutschreiben zu lassen, wurde 1884 auf neun weitere wichtige Handelsplätze des Reichspostgebiets ausgedehnt. Im J. 1889, nachdem diese Einrichtung in 41 Städten eingeführt worden war, betrug die Zahl der Teilnehmer an dem Giroverfahren 863. Im J. 1888 sind 2 Mill. P. mit einem Gesamtbetrag von 190 Mill. Mk. durch den Giroverkehr beglichen worden. Vgl. Tinsch, Die Postanweisung zivilrechtlich betrachtet (Leipz. 1889).

Postauftrag. Der Meistbetrag für Postaufträge ist für das Reichspostgebiet sowie für Bayern und Württemberg vom 1. Jan. 1889 ab auf 800 Mk. erhöht. Dem Lissaboner Übereinkommen vom Jahre 1885, betreffend den internationalen Postauftragsdienst, sind ferner noch Norwegen, die Republik Salvador und die Regentschaft Tunis beigetreten.

Postfrachtstücke, Sendungen, auf welche die von den verschiedenen dem Weltpostverein angehörenden Postverwaltungen über den Austausch von Postpaketen (colis postaux) getroffenen Abmachungen keine Anwendung finden, oder welche zwischen zwei Ländern befördert werden, von denen das eine oder auch beide der zu Paris getroffenen Übereinkunft vom 3. Nov. 1880 über den Austausch von Postpaketen nicht beigetreten sind. Die Postpakete dürfen nur 5 kg (im Verkehr zwischen bestimmten Ländern nur 3 kg) schwer sein; P. sind Pakete über 5 kg und werden meist von Privatgesellschaften befördert.

Postnachnahmen. Seit 1. Juni 1890 werden erhoben: 1) das Porto für die Sendung; 2) eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 3) die Gebühren für Übermittelung des eingezogenen Betrags an den Absender und zwar bis 5 Mk. 10 Pf., über 5-100 Mk. 20 Pf., über 100-200 Mk. 30 Pf., über 200-400 Mk. 40 Pf.

Postpaketverkehr, internationaler. Auf der Lissaboner Postkonferenz von 1885 wurden folgende Verbesserungen beschlossen: 1) die Ausdehnung der Gewichtsgrenze der Postpakete von 3 auf 5 kg; 2) die Zulassung von Nachnahmen auf Postpakete bis zum Betrag von 500 Fr.; 3) die Zulassung der Wertversicherung für Postpakete, welche jedoch nicht unter 500 Fr. betragen darf; 4) die Zulassung sperriger