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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Arbeiterschutzgesetzgebung (Italien)

Mittagspause gewährt werden. Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag ½ Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens 1½ Stunde beträgt. Die Zahl der Personen, für welche diese Bestimmungen in Betracht kommen, beträgt über 300,000, davon waren im August 1890 etwa 130,000 verheiratet. Die bisherige Arbeitszeit war vielfach länger als 11 Stunden, nach den Motiven überwiegend 12-13 Stunden, dazu kam, daß diese Arbeitszeit sehr häufig durch Überstundenarbeit verlängert wurde. Die Motive erwähnen die von dem badischen Fabrikinspektor 1889 angeführte Thatsache, die auch nicht selten anderswo vorkommt, daß in der Textilindustrie einige Werke mit 12stündiger Arbeitszeit noch stets an zwei Wochentagen 4-5 Überstunden gearbeitet haben. Die Nachtzeit dagegen ist nicht häufig; es wurden nur gegen 13,000 Arbeiterinnen nachts beschäftigt. Um den berechtigten Bedürfnissen der Industrie Rechnung zu tragen, sollen Ausnahmen von diesen Bestimmungen teils für gewisse Betriebe durch den Bundesrat (§ 139a, aber dann wöchentliche Maximalarbeitszeit in Ziegeleien 70 Stunden, in andern Betrieben 65 Stunden und Maximalarbeitszeit für Nachtarbeit mit Schichtwechsel 10 Stunden), teils vorübergehend für den einzelnen Fall durch die Verwaltungsbehörden in bestimmten Grenzen und unter gewissen Kautelen (§ 138a, 139) zugelassen werden können. Der Bundesrat ist, wie schon früher, ermächtigt, die Verwendung von Arbeiterinnen für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besondern Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besondern Bedingungen abhängig zu machen (§ 139a). Die neuen Schutzvorschriften im Interesse von Moral und Sittlichkeit (§ 120 b) sind schon unter 2) erwähnt worden. Erweitert ist auch der Schutz der Wöchnerinnen; sie dürfen während 4 Wochen (bisher 3 Wochen) nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden 2 Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt. Die Schutzbestimmungen für weibliche Arbeiter können ebenso, wie die für Kinder und jugendliche Arbeiter, durch kaiserliche Verordnung auf andre Betriebe ausgedehnt werden. Die neuen Bestimmungen treten mit dem 1. April 1892 in Kraft. Nur für Betriebe, in welchen vor Verkündung des Gesetzes Arbeiterinnen über 16 Jahre nachts beschäftigt worden sind, kann die Landeszentralbehörde die Ermächtigung erteilen, längstens bis zum 1. April 1894 solche Arbeiterinnen in der bisherigen Anzahl während der Nachtzeit weiter zu beschäftigen, wenn die Fortführung des Betriebs im bisherigen Umfang bei Beseitigung der Nachtarbeit Betriebsveränderungen bedingt, die ohne unverhältnismäßige Kosten nicht früher hergestellt werden können. Die Nachtarbeit darf aber in 24 Stunden die Dauer von 10 Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer von mindestens 1 Stunde unterbrochen sein, und die Tag und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. — Bei den Verhandlungen in der Kommission und im Reichstag ist auch die Frage aufgeworfen und erörtert worden, ob nicht verheirateten Frauen die industrielle Arbeit außer dem Hause ganz untersagt oder doch wenigstens für sie eine geringere Maximalarbeitszeit als für nicht verheiratete weibliche Arbeiter vorgeschrieben werden sollte. Ader so wünschenswert es an sich ist, daß verheiratete Frauen, wenigstens solche, die noch für unerwachsene Kinder zu sorgen haben, nicht in industriellen Unternehmungen außerhalb ihres Hauses beschäftigt werden, so würde doch das Verbot dieser Beschäftigung für viele Familien, in denen zur Erhaltung derselben dieser Verdienst der Frau nicht entbehrt werden könnte, zu einem größern Übelstande werden als eine den neuen Bestimmungen entsprechend geregelte Beschäftigung derselben. Aus dem gleichen Grunde ist auch nicht zu befürworten eine gesetzliche Vorschrift, welche die Maximalarbeitszeit der verheirateten Frauen geringer bemißt als die der unverheirateten weiblichen Arbeiter, weil sie, da eine verschiedene Arbeitszeit derselben Arbeiterklasse in derselben Unternehmung für den Betrieb mit großen Schwierigkeiten verknüpft und unter Umständen gar nicht durchführbar ist, die Folge haben könnte und wohl vielfach haben würde, daß in solchen Betrieben die Beschäftigung verheirateter Frauen ganz aufhören würde. Mit Recht wurden deshalb auch Anträge in dieser Richtung abgelehnt.

Die vorstehenden neuen Schutzbestimmungen zeigen die wichtige sozial-politische Bedeutung des Gesetzes vom 1. Juni 1891. Es sind zwar noch nicht alle berechtigten und ausführbaren Anforderungen an die Arbeiterschutzgesetzgebung erfüllt, noch fehlen z.B. notwendige Schutzbestimmungen für die männlichen 16- und 17jährigen Arbeiter, für die Hausindustrie, ferner bezüglich der Nachtarbeit, der Arbeiterwohnungen etc., und manche Vorschriften werden im Laufe der Zeit auch noch günstiger für die Arbeiter gestaltet werden können und müssen, aber die noch wünschenswerten Maßregeln erfordern wegen der kollidierenden Interessen und der zum Teil sehr schwierigen Durchführung reifliche Erwägungen, umfassende Erhebungen und hätten schon deshalb, mit wenigen Ausnahmen, nicht gleichzeitig beschlossen werden können. Das Gesetz erfüllt jedenfalls die wichtigsten und dringlichsten Anforderungen und ermöglicht auch die weitere Ausdehnung des Schutzes nach Maßgabe der realen Bedürfnisse und berechtigten Interessen im Verwaltungsweg. Das Gesetz bedeutet einen großen Fortschritt in der Aufgabe, der Arbeiterklasse ohne Schädigung ebenso berechtigter anderweitiger Interessen den notwendigen Schutz zu gewähren und dadurch den sozialen Frieden zu fördern, und das Deutsche Reich ist mit ihm in die Reihe derjenigen Staaten getreten, welche der Arbeiterklasse den weitestgehenden Schutz gewähren.

Außerdeutsche Staaten.

In Italien ist der Zustand der A. trotz mannigfacher Reformversuche noch sehr unbefriedigend. Sie beschränkt sich dort noch heute auf die Kinderarbeit. Ihre erste Regelung erfolgte für die Lombardei und Venedig durch Verordnung vom 7. Dez. 1843, welche in den größern industriellen Etablissements die Verwendung von Kindern unter 9 Jahren und in lebens- und gesundheitsgefährlichen Betrieben die Kinderarbeit überhaupt verbot, daneben Beschränkungen der Arbeitszeit, der Nachtarbeit etc. aussprach. Im J. 1859 wurde durch das Bergwerksgesetz (Artikel 88) für Piemont, die Lombardei und die Marken die Arbeit von Kindern unter 10 Jahren im Innern von Bergwerken untersagt; diese Bestimmung wurde 1885 auf das ganze Königreich ausgedehnt, aber mangels genügender Strafbestimmungen wenig beachtet. Das Gesetz vom 21. Dez. 1873 verbot die Verwendung von Kindern in herumziehenden Gewerben. Die erste allgemeine, aber auch noch keineswegs