Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

265

Erbschaftssteuer (Neuregelung in Preußen)

Verwaltung minder kostspielig als die jährliche Veranlagung und Hebung eines Bruchteils vom Einkommen. Dazu komme noch ein andrer Zweck. Die E. biete ein wertvolles, anderweit nicht zu ersetzendes Kontrollmittel dar, indem die durch sie bedingte Offenlegung der Erbanfälle nicht nur unmittelbar die Erkenntnis der Besitz- und Einkommensverhältnisse des Erben erleichtert, sondern auch, wie die Erfahrung in andern Ländern lehre, auf den Steuerpflichtigen selbst einen wirksamen Antrieb zur Gewissenhaftigkeit bei Abgabe der Einkommensdeklaration ausübe.

Nun ist die in Preußen bestehende E. keine allgemeine, da bei den meisten Erbfällen, d. h. bei Erbübergängen an Ehegatten und Deszendenten, keine Steuer zu entrichten ist. Bis zum Erlaß des Gesetzes vom 30. Mai 1873 hatten Ehegatten eine E. von 1 Proz. zu zahlen; befreit hiervon waren nur die überlebenden Ehefrauen, insofern sie zugleich mit ehelichen Kindern ihres Ehemannes zur Erbschaft des letzten gelangten. Damals wurde die Aufhebung der E. für Ehegatten für wünschenswert erachtet, weil dieselbe bei der Verschiedenheit der ehelichen Güterrechte in den verschiedenen Teilen der Monarchie zu ungleichmäßigen Erfolgen führte und die Steuerverwaltung sich mit den örtlichen Rechten und der Rechtsauffassung der Bevölkerung in Widerspruch gesetzt haben würde, wenn sie in Bezug auf die Versteuerung des Nachlasses der Ehegatten zum Zweck der Milderung der vorhandenen Ungleichheit besondere Grundsätze über den Umfang desjenigen hätte zur Geltung bringen wollen, was dem überlebenden Ehegatten als erbschaftlicher Erwerb anzurechnen sei.

In dem 1891 vorgelegten Gesetzentwurf war aus den genannten Gründen eine Ausdehnung der Besteuerung auf Erbfälle an Ehegatten, Aszendenten und Deszendenten vorgesehen. Es sollte bezahlt werden 1/2 Proz. des Betrags, wenn er an Ehegatten gelange oder an Verwandte in absteigender Linie (Deszendenten), sofern dieselben aus gültigen Ehen abstammten oder legitimiert seien. Auch uneheliche Kinder sollten von dem Nachlaß ihrer Mutter und deren Verwandten aufsteigender Linie (Aszendenten) die Steuer zahlen. 1 Proz. vom Betrag aber sollte bezahlt werden, wenn derselbe an Verwandte in aufsteigender Linie gelange. Es wird nicht besorgt, daß bei einer Steuer von dieser Höhe der Erwerbs- und Sparsinn in nachteiliger Weise beeinflußt werde, oder daß dieselbe in einen Widerspruch mit der deutschen Auffassung der Familiengemeinschaft und des Verhältnisses der Eltern und Kinder zu einander trete. Etwa in dieser Richtung aufsteigende Bedenken würden zum größten Teil wegfallen, wenn der überlebende Ehegatte, wie auch vorgeschlagen wurde, im Fall des Vorhandenseins von Nachkommen aus der Ehe von der Entrichtung von Erbschaftssteuern für den nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht oder Verfügung des Erblassers ihm zufallenden Besitz und Genuß des Nachlasses und die damit verbundene Befugnis zur Verfügung über die Nachlaßbestandteile befreit und für die Dauer dieses Verhältnisses von der Erhebung einer E. für den Nachlaß abgesehen werde. Um nach dieser Richtung noch weitere Vorsorge zu treffen und die weniger bemittelten Erben zu entlasten, war ferner vorgeschrieben, daß Anfälle an die bezeichneten Personen zum Werte von weniger als 1000 Mk. steuerfrei zu lassen seien, während bei sonstigen Anfällen die Steuerpflicht schon bei einem Betrag von 150 Mk. beginne. Die gewünschte Ausdehnung der E. fand jedoch nicht die Zustimmung der Volksvertretung.

^[Spaltenwechsel]

Befreit von der E. sind gegenwärtig die Verwandten in absteigender Linie im ganzen Deutschen Reich mit Allsnahme von Elsaß-Lothringen, wo dieselben 1 Proz. zu entrichten haben. Für Verwandte in aufsteigender Linie besteht eine Steuer und zwar für Eltern, Großeltern und weitere Aszendenten in Elsaß-Lothringen (6 1/2-8 Proz.), Bayern (4-6 Proz.), Württemberg (2-3 Proz.), Hamburg (2 1/2 Proz.), Hessen (4-5 Proz.), nur für Großeltern und weitere Aszendenten in Baden (10 Proz.) und Sachsen-Altenburg (4-6 Proz.). Eine E. für Ehegatten besteht in Elsaß-Lothringen (3 Proz. bei letztwilliger Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall, sonst 9 Proz.), Baden (1 1/3 Proz.), Sachsen-Koburg-Gotha (1 Proz.), Schwarzburg-Sondershausen (3 Proz.) u. im Kreise Herzogtum Läuenburg (1 Proz.). In den meisten übrigen Staaten Europas (England, Holland, Belgien, Frankreich, Dänemark, Rußland, Österreich, einem Teil der Schweiz) haben sowohl Verwandte ab- und aufsteigender Linie als Ehegatten Erbschaftssteuern zu entrichten. Die Einnahmen in diesen Ländern sind dementsprechend höher als in Deutschland. Der Ertrag der E. beziffert sich in sehr abgerundeten Zahlen auf:

Im ganzen Mill. Mark Pro Kopf Mark

England 170 4,70

Frankreich 130 3,42

Belgien 20 3,40

Holland 15 3,40

Österreich 24 1,10

Italien 33 1,10

Dänemark 5 1,00

Rußland 14 0,16

Hamburg 1,10 1,77

Lübeck 0,12 1,74

Bremen 0,26 1,56

Elsaß-Lothrigen 2,00 1,25

Hessen 0,47 0,47

Baden 0,64 0,42

Bayern 1,87 0,34

Sachsen 0,90 0,27

Württemberg 0,50 0,24

Preußen 5,80 0,20

Nach dem neuen preußischen Gesetz kann bei Bestimmung des Steuersatzes nicht auf ein Verhältnis zurückgegangen werden, welches durch richterliches Erkenntnis oder Vertrag schon vor dem Eintritt des Anfalles zu bestehen aufgehört hat, namentlich werden Anfälle, die nach erfolgter Trennung einer Ehe oder nach aufgehobener Einkindschaft eintreten, lediglich nach dem Steuersatz versteuert, welcher ohne Rücksicht auf das aufgehobene Verhältnis anwendbar ist. Der Steuersatz von Lehns- und Fideikommißanfällen sowie von Hebungen aus Familienstiftungen wird nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem letzten Inhaber und dem Steuerpflichtigen bestimmt. Zu den Deszendenten einer Frau werden auch uneheliche Kinder derselben und deren Deszendenten gerechnet. Vor der Ehe geborne uneheliche Kinder einer Frau werden (außer im Fall der Legitimation durch nachfolgende Ehe) zu den Stiefkindern des Ehemannes derselben gerechnet. Den legitimierten Kindern eines Mannes werden diejenigen außer der Ehe erzeugten Kinder gleichgeachtet, welche erweislich gegen denselben die Rechte ehelicher Kinder in andrer Art als durch nachfolgende Ehe erworben haben. Eheliche und uneheliche Kinder derselben Mutter, ingleichen eheliche und legitimierte Kinder desselben Vaters werden als halbbürtige Geschwister betrachtet.

Der Anfall wird versteuert: 1) mit 1 Proz. des Betrags, wenn er an Personen gelangt, welche dem Hausstande des Erblassers angehört und in diesem in einem Dienstverhältnis gestanden haben, sofern der Anfall in Pensionen, Renten oder andern auf