Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

326

Fortbildungsschulen (neueste Entwickelung in Preußen)

lich verfügte. Die Grundzüge von 1874 hatten einen zweistufigen Aufbau der F. als Regel vorausgesetzt, wobei der Unterstufe die Aufgabe zugedacht war, im Dienste allgemeiner Fortbildung thunlichst sämtliche Lehrgegenstände einer gehobenen Volksschule zu umfassen, während der Oberstufe die berufliche Fortbildung leitender Gesichtspunkt sein und demgemäß dort ein womöglich achtstündiger Zeichenunterricht eintreten sollte. Gegenüber der erfahrungsgemäß viel kürzern zu Gebote stehenden Unterrichtszeit ließ sich das nicht festhalten ohne Gefahr der Zersplitterung und der Versäumnis des praktisch Wichtigsten und Wertvollsten. Der Minister bestimmt daher: »Bei Annahme einer Unterrichtszeit von wöchentlich 6 Stunden wird die gewerbliche Fortbildungsschule auf die Lehrgegenstände sich beschränken müssen, welche nach dem Bedürfnis des Handwerks und des kleinern Gewerbstandes am nächsten liegen, und das sind nach allgemeinem Anerkenntnis das Deutsche, das Rechnen nebst den Anfängen der Geometrie und (für die Mehrzahl der Handwerkslehrlinge) das Zeichnen. Jedem dieser Gegenstände werden in der Regel 2 Stunden zu widmen sein«, so jedoch, daß, wo irgend möglich, im weitern Fortschritte derselbe Schüler auf einer obern Stufe bei eingeschränkter Teilnahme an den beiden übrigen Fächern mehr Stunden (etwa 4) auf das Zeichnen zu verwenden hat. Da es keinen Erfolg verspricht, die wenigen Stunden derart zu teilen, daß neben dem Deutschen noch Geschichte, Geographie, Naturlehre besonders behandelt werden, so muß thunlichst das Lesebuch für diese Fächer mit aufkommen und Stücke enthalten, deren Lektüre und Besprechung für sie fruchtbar gemacht werden kann. Rechnen und Raumlehre müssen sich eng den Bedürfnissen des gewerblichen Lebens anschließen. Das Kopfrechnen ist so zu üben, daß schriftliches Rechnen erst da einzutreten braucht, wo die Zahlen wegen ihrer Größe schwer im Gedächtnis haften. Wo irgend möglich, muß jeder Schüler lernen, Umfang und Inhalt geradlinig begrenzter ebener Figuren und des Kreises sowie Oberfläche und Inhalt von Körpern mit ebenen Flächen und der Kugel zu berechnen. Im Zeichnen ist mit Übung des Augenmaßes und der Handfertigkeit an einfachen Figuren nach Wandtafeln, dann nach einfachen Holzmodellen und Werkzeugen zu beginnen. Außerdem ist Wert zu legen auf Gebrauch von Zirkel, Lineal, Reißfeder bei Darstellung von Flächenmustern und vom Auf-, Grund- und Seitenriß einfacher Körper. Erst danach darf zur Darstellung von Körpern in gerader und schiefer Projektion, Abwickelungen, Schnitten, Durchdringungen, Geräten, Maschinenteilen mit Rücksicht auf den besondern Beruf der einzelnen Schüler fortgeschritten werden. Die Erweiterung des Lehrplanes bei günstiger gestellten F. richtet sich nach den Umständen. Wo dagegen gar nur 4 Stunden in der Woche verfügbar sind, empfiehlt der Minister, für die Unterstufe ganz vom Zeichnen abzusehen und diesem dafür die Zeit auf der Oberstufe ganz oder vorwiegend zu widmen. Wünschenswert ist, daß bei Tage, d. h. thatsächlich am Sonntag, gezeichnet wird. Davor jeder Neubewilligung staatlicher Zuschüsse der Lehrplan der betreffenden Schule genau vereinbart wird, was besonders noch ein Erlaß des Handelsministers vom 8. Dez. 1886 den Mittelbehörden einschärft, so haben diese Vorschriften auf das innere Leben der preußischen F. bereits segensreich eingewirkt.

Ernste Gefahr drohte den F. von einer andern Seite. Nach den preußischen Erfahrungen gedeiht (wenigstens in kleinern und mittlern Städten) der

^[Spaltenwechsel]

Fortbildungsunterricht fast nur da, wo der Besuch der F. den Lehrlingen und mittelbar ihren Lehr-Herren als Pflicht auferlegt werden darf. In Süddeutschland (Bayern, Württemberg, Baden) hat man freilich mit der bloßen Empfehlung und Ermutigung durch Prämien und Beihilfen gute Ergebnisse erzielt. Allein, abgesehen von den dort für das Gewerbe durchweg günstigern Verhältnissen und dem gegenüber dem preußischen Osten durchschnittlich höhern Stande der Schulbildung, ist zu beachten, daß in diesen Staaten unmittelbare Besuchspflicht zwar für die gewerblichen F. nicht, wohl aber für die allgemeinen F. besteht, und daß der thatsächliche Besuch jener von der Pflicht zum Besuche dieser befreit. Die preußische Erfahrung hatte dazu geführt, daß bereits in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes, die 1871 auf das Deutsche Reich überging, den Gemeinden das Recht eingeräumt war, die Lehrlinge bis zu 18 Jahren zum Besuch der gewerblichen F. des Ortes zu verpflichten. Dieser gesetzlichen Bestimmung haftete nur der Mangel an, daß nicht zugleich den Gemeinden das Recht gegeben war, mutwilligen Nichtbesuch der F. seitens der Lehrlinge oder vorschriftswidriges Zurückhalten der Lehrlinge durch die Meister unter Strafe zu stellen. Dies hatte die beteiligten Minister bereits 1871 (4. März) veranlaßt, den Weg zu empfehlen, daß neben dem Ortsstatut, das den Besuch der F. den Beteiligten auferlegte, durch eine besondere Polizeivorschrift die Zuwiderhandelnden mit Strafe bedroht würden. Für beides waren Formeln festgesetzt und vielfältig empfohlen, so daß in einer größern Zahl von Städten die Angelegenheit befriedigend geordnet schien. Da sprach in einem Erkenntnis vom 1. Juni 1878 das vormalige preußische Obertribunal einer derartigen Polizeiverordnung aus der Stadt Solingen die Rechtsverbindlichkeit ab, »weil die Sorge für eine gewissen Gesellschaftsklassen noch über Maß und Dauer der Volksschulpflicht Zu beschaffende Bildung nicht zu den an der maßgebenden Stelle des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 bezeichneten Gegenständen ortspolizeilicher Vorschriften gehörte«. Das Obertribunal nahm sogar an, daß die Fassung dieser Gegenstände unter den Ausdruck »alles, was im besondern polizeilichen Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen geordnet werden muß«, die landespolizeiliche Ordnung des Besuches der F. ausschlösse. Daß der angeführte Paragraph nach der Gesetzsammlung richtiger lautet: »Alles, was im besondern Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß«, kann dem gegenüber wenig austragen. Indes eignete anfangs das seit 1879 zuständige Kammergericht zu Berlin die Auslegung des Vorgerichts sich nicht an und erkannte in einer analogen Berufungssache 23. Nov. 1885 eine derartige Polizeivorschrift als rechtskräftig an, da der Zwang zum Besuch der F. im besondern Interesse der Gemeinden läge. Erst 27. Dez. 1888 kam das Kammergericht, indem es das Gesetz von 1850 in der schon vom Obertribunal angenommenen Wortfassung citiert, auf die ablehnende Haltung zurück und hielt in mehreren folgenden Fällen diese aufrecht. Selbstverständlich lenkten nun auch die niedern Gerichte in denselben Weg ein, und die Folge war eine Unsicherheit des Bestandes der F., die namentlich in den Provinzen Posen und Westpreußen zu empfindlichem Rückgang der guten Sache führte. Erst durch eine Novelle zur Reichsgewerbeordnung vom 1. Juni 1891 ist diesem schlimmen Zustand ein Ende bereitet. Nach ihr lautet