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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Knappschaftskassen (in Österreich)
Knappschaftskasscn (Bruderladen) in Österreich. Durch Gesetz vom 28. Juli 1889 und eine Novelle vom 17. Jan. 1890 wurden in Österreich die nach dem allgemeinen Berggesetz errichteten Bruderladen einer neuen Regelung ihrer Verhältnisse unterzogen, doch war es bisher noch nicht möglich, dieses Gesetz in seinem ganzen Umfang, namentlich in Bezug auf sogen. Provisionen ls. unten), in Wirksamkeit zu setzen. Diese Neuordnung war durch das neue österreichische Krankenversicherungsgesetz nahegelegt. Die Errichtung von Bruderladen ist in Österreich nach dem in Geltung stehenden Berggesetz vom W.Mai 1854 obligatorisch. Nunmehr sind 'die Pflichten und die innere Organisation der Vrnderladen wie folgt geordnet: Die Bruderladen haben ihren Mitgliedern Krankenunterstützungenund Begräbnisgelder, Provisionen für Invaliden und für Witwen und Waisen von Mitgliedern zu gewähren, und zwar sind die Krankenunterstützungen und Begräbnisgelder mindestens in dem Umfang, der Dauer und Höhe zu leisten, wie dies im Krankenversicherungsgesetz vom 30. März 1888 für Arbeiter festgesetzt'ist.
Die Provisionskasse der Vruderlade hat einem infolge Krankheit oder Alters oder Betriebsunfalles erwerbsunfähig gewordenen Mitglied eine Rente (Provision) Zu bestellen, welchefür männliche Arbeiter mindestens 100 Gulden pro Jahr, für weibliche Arbeiter mindestens 50 Guld. pro Jahr zu betragen hat. Den Hinterbliebenen von Mitgliedern sind folgende Unterstützungen zu gewähren: der Witwe mindestens ein Drittel der den: verstorbenen Ehegatten zukommenden Rente, den ehelichen Kindern bis zum zurückgelegten 14 Jahre, falls sie vaterlos sind, ein Sechstel, wenn sie vater^ und mutterlos sind, ein Drittel der oem verstorbenen Vater gebührenden Rente. Es darf jedoch die Summe der Witwen- und Waisenprovision drei Viertel der dem Verstorbenen gebührenden Provision nicht übersteigen. Für den Fall des Übertrittes von einer Vruderlade zu einer andern, des Austrittes aus einer Bruderlade, der Beurlaubung vom Dienste und der Unterbrechung der Mitgliedschaft durch den Militärdienst sind genaue Bestimmungen getroffen.
Zum Eintritt in die Bruderlade und zur Versicherung für den Fall der Erkrankung wie der Arbeitsunfähigkeit sind alle Bergarbeiter, welche beim Bergbaubetriebe beschäftigt werden, verpflichtet. Arbeiter, die nur vorübergehend bei einer mit dem Werksbetriebe bloß in mittelbarer Verbindung stehenden Arbeit thätig sind, müssen bloß bei der Krankenkasse der Bruderlade und nur für den Fall einer aus einem Betriebsunfall herrührenden Erwerbsunfähigkeit auch bei der Provisionskasse versichert werden.
Sämtliche Betriebsbeamte sind bei der Krankenkasse, jene mit einein 1200 Gulden nicht übersteigenden Iahresverdienft auch bei der Provisionskasse zu versichern. Personen, welche in einem Vcrgwerksbetrieb des Staates, eines Landes, einer Gemeindeoder eines öffentlichen Fonds mit festem Gehalt angestellt sind, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht, sofern ihnen für den Krankheitsfall der Fortbezug dieses Gehaltes, ihnen und ihren Angehörigen bei Eintritt der Invalidität ein Anspruch auf eine Provision zusteht, welche nicht hinter den oben mitgeteilten Provisionen zurückbleibt.
Die Bruderladen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen oder verklagt werden. An der Spitze derselben steht ein Vorstand, derselbe wird teils aus Bruderlademitgliedern, welche von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden, teils
aus Werksbesitzern zusammengesetzt. Die Zahl der Werksbesitzer darf zusammen nicht mehr als ein Drittel der Stimmen im Vorstand betragen. Der Vorstand ist zur Besorgung aller Angelegenheiten berufen, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Diese besteht aus den eigenberechtigten Mitgliedern der Vruderlade und, wenn ihre Zahl 300 übersteigt, aus Nahlmä'r.nern, deren Anzahl, Wahl und Fnnktionsdauer das Statut der Bruderlade festsetzt. Die Werksbesitzer haben Anspruch darauf, bis zu einem Drittel der Stimmen in der Generalversammlung vertreten zu sein. Zu den Obliegenheiten der Generalversammlung gehören: die Wahl des Vorstandes, die Beschlußfassung über den Jahresbericht des Vorstandes und Änderungen des Statuts.
Endlich wird für die Bruderladen je eines Revierbergamtsbezirkes ein Schiedsgericht eingesetzt, dessen Vorsitzender ein Beamter des Revierbergamtes ist, und das aus zwei Werksbesitzern oder Werksleitern und zwei von den Vorständender Bruderladen gewählten Personen besteht. Dasselbe entscheidet endgültig die Streitigkeiten zwischen den Bruderladen eines Bezirkes sowie jene zwischen den Versicherten und den Bruderladen. Streitigkeiten zwischen den Nerksbesitzern und den Bruderladen oder deren Mitgliedern entscheidet die politische Behörde. Die Beaufsichtigung der Bruderladen liegt den Bergbehörden ob.
Aus versicherungstechnischen Gründen ist die zwangsweise Zusammenlegung verschiedener in dem Bezirk Einer Berghauptmannschaft gelegener Bruderladen zulässig; nicht minder die freiwillige Vereinigung.
Die Beiträge zur Vruderlade sind zur Hälfte von den Werksbesitzern, zur Hälfte von den Versicherten zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird durch das Statut der Vruderlade festgesetzt, welches der Genehmigung der Behörden unterliegt. Der auf die Versicherten entfallende Beitrag ist von den Werksbesitzern zu entrichten, denen das Recht zusteht, den Arbeitslohn entsprechend zu kürzen. Für jede Krankenkasse der Vruderlade ist ein Reservefonds im Mindestbetrag der zweifachen durchschnittlichen Jahresausgäbe anzusammeln. Erzielt der Jahresabschluß ein Überwiegen der Einnahmen oder Ausgaben, so müssen die Beiträge herabgesetzt oder erhöht, oder die Unterstützungen erhöht oder bis zur zulässigen Grenze herabgesetzt werden. Reichen die Bestände der Krankenkasse zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht aus, so sind Vorschüsse von den Werksbesitzern unverzinslich gegen sofortige Rückzahlung nach Flüssigmachung der erforderlichen Barmittel zu leisten. Die Provisionskassen sind verpflichtet, für die versicherungstechnische Deckung ihrer Verpflichtungen Sorge zu tragen und zu diesem Behufe von 5 zu 5 Jahren! eineüberprüfung des Standes durch Sachverständige! vornehmen zu lassen und die Ergebnisse dm Behörden mitzuteilen sowie allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Es wird dann in jedem Fall? Vorsorge getroffen, daß die Provisionskassen ihren gesetzlichen Verpflichtungen genügen. Überdies muffen sämtliche Werksbesitzer einen Zentralreservefonds gründen, welcher den Provisionskassen für den Fall Unterstützungen gewährt, daß dieselben durch Unfälle, bei denen mehr als fünf versicherte Personen invalid oder getötet wurden, zu Mehrauslagen genötigt sind.
Dieser Fonds wird durch Beiträge gebildet, welche jeder Werksbesitzer im Verhältnis zu den in seinem Werke im abgelaufenen Jahre gezahlten Gesamtlöhnen, jedoch höchstens mit 0,i Proz. dieser Lohnsumme, zu entrichten hat. Derselbe wird in Wien unter dem Vorsitz des Ackerbauministeriums durch