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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Staatsschuldbuch (in Preußen, Frankreich)
sends« (Basel 1891), eine in Form eines Traumes gekleidete (von Bellamy unabhängige) Schilderung der Zustände im I. 2000. Obgleich auch hier von Verstaatlichung der Produktion u. dgl. die Rede ist, so liegt doch das Schwergewicht auf der Schilderung der gesellschaftlichen Verhältnisse und der technischen Fortschritte. Unter diesen nimmt das Boland einen großen Raum ein; es ist das eine Art in kleine Patronen geformtes Dynamit, das als Triebkraft auch in kleinem Maße verwendet wird; ferner das Slektroskop, welches die Hervorbringung von Bildern entfernter Personen ermöglicht. Derartigen Zukunftsbildern dürfte in der Litteratur der nächsten Zeit noch eine größere Rolle zu spielen bestimmt sein.
Vgl. Kleinwächter,DieS.(Wien1891);Mohl, Geschichte und Litteratur der Staatswissenschaften, Bd. i/ S. 165 ff. (Erlang. 1855); K. Kautsky, Thomas More und seine Utopie (Stuttg. 1888).
Staatsschuldbuch. Das in Preußen durch Gesetz vom 20. Juli 1883 und seit 1. Okt. 1884 bestehende S., welches von der Hauptverwaltung der Staatsschulden und dem derselben unterstellten Staatsschuldbuchbüreau geführt wird, erfreut sich einer von Jahr zu Jahr wachsenden Benutzung, ein Zeichen, daß die neue Einrichtung einem Bedürfnis entspricht.
Es waren eingetragen am 1. April der Jahre:
Konten Mill. Mk.
Konlcn Mill. Mk
1885
643 mit 52 1889 6781 mit 388
1886
2918 - 156 1890 7871 - 451
1888
5929 - 334 1891 9632 - 543
Von den 1891 verzeichneten Konteninhabern wohnten in Preußen 8438, in andern deutschen Staaten 1094 und außerhalb Deutschlands 100. Zurückverwandelt in Schulden mit Schuldverschreibungen wurden in Prozenten des je am Ende des Jahres verbliebenen Schuldbetrags:
188-l-85
1885-86
'/in? 1886-8? i/i4? 1887-88
'/38
'/°5
Über ein Zehntel sämtlicher preußischen Staatsschulden besteht zur Zeit aus in das S. eingetragenen Buchschulden. Diese Thatsache gab in der neuern Zeit dazu Veranlassung, den Kreis der eintragungsfähigen Gläubiger zu erweitern und eine gleiche Einrichtung, wie für Preußen, auch für das Deutsche Reich zu schaffen. In den deutschen Ländern waren bis in die neuere Zeit meist nur Inhaberpapiere ausgegeben worden. In Preußen war an denselben seit dem Edikt über die Finanzen des Staates vom 27. Okt. 1810 planmäßig festgehalten worden. 1820 wurden deswegen die damals noch umlaufenden, auf Namen lautenden Papiere eingezogen, und durch Gesetze vom 29. Febr. 1868 und 11. Febr. 1869 wurde, um eine Übereinstimmung der Verhältnisse der neuen Landesteile mit denen der alten Provinzen herbeizuführen, bestimmt, daß eine Einschreibung von Inhaberpapieren auf Namen nicht mehr stattfinden folle; auch wurde die Hauptverwaltung der Staatsschulden ermächtigt, auf Antrag Namenpapiere gegen Inhaberpapiere zu vertauschen.
Die Inhaberpapiere sind zwar sehr bequem für Verkehr und Zinsbezug, aber der Umstand, welcher die Besitzübertragung erleichtert, stellt höhere Anforderungen an die Sorgfalt der Aufbewahrung, vergrößert die Gefahr des Verlustes durch Verlieren, Verlegen, Vernichtung und Entwendung und bedingt kostspielige Weiterungen bei einem Antrag auf Amortisation. Die Außerkurssetzung erhöht zwar die Sicherheit für den Gläubiger, bietet aber doch keinen ausreichenden Schutz. Eine solche kann er folgen durch Vermerk einer Behörde oder eines Privaten auf dem Papier. Ein einfacher Privatvermcrk hat aber keine bindende Kraft für die Anstalt, welche Zinszahlung und Tilgung besorgt. Im übrigen bietet die Außerkurssetzung, durch welche ein Inhaberpapier in ein Namenpapier umgewandelt wird, zwar die Gewähr, daß nicht ein Dritter die aus der Urkunde sich ergebenden Rechte ohne jede andre Legitimation als den Besitz dieser Urkunde in eigenmächtiger Weise geltend macht; dagegen kann der Eigentümer bei einem Verlust die Rechte aus der Urkunde nur dadurch verwirklichen, daß er nicht allein den Verlust der Urkunde, sondern auch den Umstand nachweist, daß er zur Zeit dieses Verlustes als Berechtigter in der Urkunde eingetragen war. Die Weiterungen der Amortisation bleiben somit nicht erspart. Ein andrer Weg, die Übertragung nur von der Mitwirkung der Behörde abhängig zu machen, ist zu umständlich.
Ein dritter Weg, den man nun in den meisten europäischen Ländern beschritten hat, ist der, daß das Recht des Gläubigers vom Besitz der Urkunde unabhängig gestellt wird, indem der Schuld die Form einer Buchschuld gegeben wird, in welchem Falle nur derjenige berechtigt ist und Zinsen und Renten ausgezahlt erhält, welcher in einem hierzu bestimmten öffentlichen Buche, dem S., eingetragen ist. Bei einer solchen Einrichtung ist zwar die Übertragung erschwert, jedoch ist die Gefahr des Verlierens, der Vernichtung und der Entwendung gänzlich ausgeschlossen.
Die Sicherheit für den Gläubiger kann noch besonders dadurch erhöht werden, daß zwei Exemplare des Buches an verschiedenen Orten aufbewahrt werden, wie dies in Preußen und jetzt auch im Deutschen Reiche geschieht. Dann werdendem Gläubiger Kosten und Mühen der Aufbewahrung und der Verwaltung erspart. Zinsen können ihm zugesandt oder an eine von ihm bevollmächtigte Stelle ausgezahlt werden, welche dieselben ansammeln und zinstragend anlegen kann. Dagegen hat der Gläubiger kein Schulddokument als Beweismittel für Dritte in der Hand, wenn er eines solchen zum Zwecke von Kautionsbestellungen, Krediteröffnungen, Vermögensausweisen 2c. bedarf.
Zwar erhält er eine schriftliche Benachrichtigung über den erfolgten Eintrag in das S., doch hat dieselbe weder die Bedeutung eines Schuldscheines noch ist sie ein zureichendes Beweismittel für den Bestand der Schuld, letzteres insbesondere dann nicht, wenn bei Übertragungen und Löschungen dn. Beuachrichtigungszettel nicht zurückgefordert wird. Andre übelstände, wie der, daß die Rückverwandlung der Schuld in eine solche mit Inhaberpapier mit Umständlichkeiten verknüpft ist und daß dann die Papiere erst nach Verlauf längerer Zeit ausgefolgt werden, find nicht erheblich oder doch leicht zu vermeiden.
Ein solches S. bestsht in Frankreich seit 1793. Nachdem alle Schulden der Republik in eine einzige fundierte umgewandelt worden waren, wurde durch Gesetz vom 24. Aug. 1793 das (^nä I.ivr6 cw I^i-ss.nc6 oder das große (Staatsschuld-) Buch von Frankreich geschaffen, in welches alle Schuldposten eingetragen werden müssen, wenn dieselben für den Staat verbindlich sein sollen. Seit 1878 besteht dieses Buch aus zwei Abteilungen. Die eine enthält die gesamten alten Schulden, welche als sogen.
Rentenschulden (i 6nt68 iiki'pötusiies i'6indoui'8^d1s8) nur ein Rentenversprechen enthalten. Dieselben werden weder ausgelost, noch besteht für sie eine Tilgungspflicht für den Staat. Doch kann der Staat sie kündigen oder auch an der Börse zurückkaufen. Die zweite Abteilung enthält die neue für