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Abschnitt – Abschreibung
bereits vorhandenen Punkten erforderlich. Aus jeder dieser Aufstellungen zieht man eine Visierlinie nach dem zu
bestimmenden Punkt, der dann in dem Schnittpunkt derselben liegt. Gewißheit für die richtige Ausführung dieser Arbeit
gewinnt man erst, wenn auch die von einem dritten Aufstellungspunkt aus dahin gezogene Visierlinie genau den Schnittpunkt
der beiden ersten trifft. Dieses Verfahren wird meist als Vorwärtsabschneiden
bezeichnet. Beide Arten können sowohl unmittelbar graphisch als durch Messen und späteres Auftragen der Horizontalwinkel
ausgeführt werden.
Abschnitt, Segment, in der Geometrie ein Teil einer Figur, der
durch eine gerade, zwei Punkte ihres Umfangs verbindende Linie, in der Stereometrie
ein Teil eines Körpers, der von einer durch diesen Körper gelegten Ebene abgeschnitten wird. Man gebraucht die Bezeichnung
A. besonders in Bezug auf krummlinig begrenzte Figuren, bez. Körper mit gekrümmter Oberfläche (z. B. Kreisabschnitt,
Kugelabschnitt, Kegelabschnitt).
Abschnitte, im Festungsbau Verteidigungslinien, die, hinter der Hauptumwallung liegend und an
dieselbe sich seitlich anschließend, nach Wegnahme derselben noch eine Fortsetzung der Verteidigung ermöglichen sollen,
indem sie durch das Feuer ihrer Besatzung den in die vordere Stellung eingedrungenen Angreifer womöglich wieder vertreiben,
wenigstens sein Festsetzen in derselben erschweren, sein weiteres Fortschreiten hindern und die Wiedereroberung der
verlorenen Stellung durch rückwärtige Reserven begünstigen. Solche A., die fast nur in der permanenten Befestigung
vorkommen und sich namentlich häufig in der Kehle von Bastionen finden (s. z. B.
Vaubans dritte Manier), bestehen gewöhnlich aus mauerbekleideten Erdbrustwehren. Von
den Reduits (s. d.), die im allgemeinen dieselbe Aufgabe haben, unterscheiden sich die A. in Bezug auf
die Anordnung dadurch, daß sie das hinter der vordern Stellung liegende Gebiet in seiner ganzen Breite abschließen, während
Reduits dagegen kleinere, meist ringsum verteidigungsfähige und geschlossene Posten sind, die das Vorbeigehen des Feindes
wenigstens möglich erscheinen lassen. (S. Kronwerk.) S. auch Verteidigungsgefecht.
Abschnüren, in der Baukunst das Bestimmen einer geraden Linie mittels einer straff angezogenen
Schnur, indem diese Schnur entweder dauernd zwischen die beiden Endpunkte der Linie (Bauflucht, s. d.)
eingezogen wird (s. Abstecken) oder, mit Kreide gefärbt, durch Anziehen nach oben auf den geebneten Boden
geschlagen wird, so daß auf dem Boden eine gerade Linie sich abbildet.
Abschoß oder Erbschaftsgeld
(census hereditarius, gabella hereditaria,
quindena, detractus realis,), eine Abgabe, welche
von einer in das Ausland gehenden Erbschaft entrichtet wird. Man unterscheidet die Abgabe, welche von dem Nachlasse eines im
Inlande gestorbenen Ausländers, soweit der Nachlaß im Inlande sich befand, erhoben wird
(gabella hereditaria, census hereditarius), und die
Abgabe, welche von dem Nachlasse eines Inländers erhoben wird, soweit dieser an Fremde und folgeweise in das Ausland gelangt
(jus detractus). Die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 sichert im Art. 18 die
Freiheit von aller Nachsteuer (jus detractus,
gabella emigrationis), «insofern das Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat
übergeht». Der Bundesbeschluß vom 23. Juni 1817 ↔ stellt die Tragweite dieser Bestimmungen näher fest.
Das Preuß. Allg. Landrecht ordnet den Gegenstand in II, 17, §§. 102 fg. Das inländische Abfahrts- und Abschoßgeld wurde für
Preußen durch Gesetz vom 21. Juni 1810 aufgehoben. Die Allerhöchste Kabinettsorder vom
11. April 1822 bestimmte aus Anlaß der Regelung der Beziehungen zu den Staaten der Nordamerikanischen Union, «daß auch
gegen andere Staaten, in denen das jus detractus nicht mehr zur Anwendung kommt,
forthin weder A. noch Abfahrtsgeld erhoben werden soll». Vgl. ferner preuß. Verfassungsurkunde vom 31. Jan. 1850, Art. 11
(«Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden»). Im ehemaligen Hannover sollte die Erhebung nur noch zum Zwecke der
Retorsion (s. d.) zulässig sein. Im ehemaligen Kurhessen wurde das Recht nach Herkommen und gesetzlicher
Bestimmung nur vergeltungsweise ausgeübt. Für das ehemalige Herzogtum Nassau wird A. nicht mehr erwähnt. In Frankfurt a. M.
bestand für Erben, welche angefallenes Vermögen wegbringen wollten, die Abgabe des zehnten Pfennigs. In den neuern Provinzen
Preußens gilt nach dem Gesetz vom 20. Dez. 1800 die preuß. Verfassung. – In Bayern
steht das Recht, A. zu erheben, gegenwärtig nur noch dem Staate zu. Jedoch soll die Erhebung nicht mehr stattfinden, selbst
soweit mit auswärtigen Staaten Verträge nicht geschlossen sind. – In Sachsen ist die
Nachsteuer durch Art. 29 der Verfassungsurkunde beseitigt; der A. im Inlande wurde durch Patent vom 24. Mai 1814 aufgehoben.
Gegenüber dem Auslande besteht der A., soweit nicht Staatsverträge vorliegen, nach Meinung einiger Rechtslehrer noch in
Geltung, nach der Ansicht anderer nur für den Retorsionsfall. – In Württemberg soll der A. noch in Geltung gestanden haben,
das Gesetz vom 24. März 1881 läßt jedoch eine nachteiligere Behandlung der Ausländer bei der Besteuerung von Erbschaften
nur unter den Voraussetzungen des Retorsionsrechts zu. – Für Baden ist noch in dem
Gesetz vom 26. März 1852, §. 1, bestimmt , daß, wenn Vermögen ausgeführt wird in einen Staat, dem gegenüber Freizügigkeit
nicht besteht, eine näher bestimmte Abgabe für die Staatskasse in Ansatz zu bringen sei. – In
Hessen ist durch Finanzgesetz vom 20. Juni 1836 die Nachsteuer bei Auswanderungen und
Vermögensexportationen aufgehoben. – Wegen des dem Code civil und dem bad. Rechte
bekannten droit d’aubain vgl. Heimfallsrecht. – Für Reichsangehörige
in ihren Beziehungen zu Bundesstaaten wird Befreiung von A. aus dem Reichsangehörigkeitsgesetze abgeleitet. In einer Reihe
von Staatsverträgen ist die Beseitigung derartiger Beschränkungen festgestellt, so in den Verträgen mit Salvador vom 13.
Juni 1870, Costa-Rica vom 18. Mai 1875, den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. Dez. 1871 (Art. 10, Abs. 3) u. a.
Soweit in einzelnen Staaten des Reichs der A. noch anerkannt ist, hat er in der Regel nur für den Retorsionsfall Bedeutung.
Abschreibung, in der Buchhaltung die Verringerung des Solls
(s. d. und Debet) eines Contos, wie sie z. B. nötig wird, wenn das Conto einen Wert, mit dem es belastet
war., wieder zurückgiebt. Wichtiger ist die A., welche in gänzlicher oder teilweiser Absetzung des bisher angenommenen
Wertes eines Vermögensstückes bei Aufnahme eines neuen, das Verhältnis des Vermögens zu den Schulden darstellenden
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 67.