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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Adel

zweitgeborene Sohn eines Herzogs wird Marquis, die fernern Söhne rangieren in der sog. Gentry neben Baronets und Knights, Gelehrten, Künstlern, Advokaten, Bankiers, großen Kaufleuten u. s. w., und wenn sie auch gesellschaftlich einen etwas höhern Rang einnehmen, so bildet dieses doch keinen eigentlichen Standesunterschied. Die jüngern Söhne der drei ersten Adelsklassen führen den einfachen Familiennamen mit dem Lordstitel unter Beifügung des Taufnamens. - Vgl. Gneist, A. und Ritterschaft in England (Berl. 1853); ders., Das heutige engl. Verfassungs- und Verwaltungsrecht (2 Tle., ebd. 1857-60; Tl. 1 [in 2 Bdn.], 3. Aufl. 1883, 1884).

Ganz anders war die Entwicklung der Adelsverhältnisse auf dem Festlande, mit Ausnahme etwa der Niederlande und Italiens, wo der A. auch zum Teil infolge der allgemeinen nationalen Schicksale dieser Länder den andern Klassen des Volks immerfort näher blieb. Am schroffsten dagegen sonderte er sich vom Bürgertum ab in Frankreich, etwas weniger anfangs in Deutschland, bis das franz. Beispiel auch hier Eingang fand. In Frankreich hatte es eine Zeit lang den Anschein, als ob A. und Bürgertum gemeinschaftlich in einer allgemeinen Vertretung (den états généraux) die Rechte des Landes gegen das Übergewicht der königl. Prärogative verteidigen sollten. Allein das Königtum wußte den A. an sich zu ziehen, ihn aus einem selbständigen, mitten im Volke stehenden Grundbesitzadel zu einem gefügigen, vom Volke losgetrennten Hofadel zu machen. Dabei hielt er alle die drückenden Privatvorrechte fest, welche ihn, zumal der kleinen ländlichen Bevölkerung gegenüber, als ein dem Volke fremdartiges, feindliches Element erscheinen ließen. Der Grundsatz des Rassenunterschiedes, wonach der A. von anderm, edlerm Blute ist als das Volk, ward in seiner ganzen Schroffheit ausgebildet, proklamiert und bethätigt. Heiraten zwischen Adligen und Bürgerlichen, wenn schon durchs Gesetz nicht verboten, galten doch für Mißheiraten (mésalliances).

In Deutschland erhob sich auf den Trümmern der Gemeinfreiheit und einer starken Reichseinheit, die beide ungefähr gleichzeitig und aus den gleichen Ursachen zu Grunde gingen, die Übermacht und der Übermut des A. Im Reformationszeitalter sehen wir so ziemlich die letzten Spuren einer edlern, gemeinnützig-polit. Tendenz des A. in Bezug auf das Ganze in den Bestrebungen eines Teils der Reichsritterschaft für Herstellung einer zeitgemäßen, insbesondere die verschiedenen Stände und ihre Sonderinteressen einander mehr annähernden Reichsverfassung, in den Einzelstaaten in dem von dem A., gemeinsam mit dem Bürgertum, durch das Organ der Landtage teilweise mit großer Hingebung und Opferfreudigkeit unternommenen Kampfe für polit. und Glaubensfreiheit. Später hört dies mehr und mehr auf. Der A., in den prot. Ländern durch die Aufhebung der geistlichen Pfründen um die Mittel der Versorgung seiner jüngern Söhne gebracht, fast allerwärts infolge der Herabdrückung der Stände in Ohnmacht und in Abhängigkeit von der fürstl. Gewalt, in seiner bisherigen, wenigstens zum Teil volkstümlichen Wirksamkeit beschränkt, suchte Ersatz und Entschädigung im Hofdienste und nahm allmählich alle Hofämter in Besitz. Der Grundsatz der Ebenbürtigkeit tritt in seiner vollen Strenge (selbst beim hohen A.) erst im 17. Jahrh. auf.

Das Streben des deutschen wie des französischen A. ging insonderheit seit dem Ende des Dreißigjährigen Krieges unablässig dahin, einerseits für seine Personen und Güter eine Ausnahmestellung und Befreiungen von dem für die andern Klassen gültigen Gemeinen Recht, andererseits über die Hintersassen auf seinen Gütern eine möglichst ausgedehnte Gewalt zu erlangen. Für seine Person und Familie Steuerfreiheit, Freiheit von der Konskription, besonderer Gerichtsstand, Bevorzugungen im Hof-, Civil- und Militärdienste, sodann allerhand gesellschaftliche Auszeichnungen (Recht der Haustrauung, der unbeschränkten Zahl von Paten bei Taufen u. s. w.), für seine Güter Patrimonialgerichtsbarkeit, Patronatsrecht, Jagdrecht auf fremder Flur, Gutspolizei, endlich Schutzherrlichkeit über seine Gutsunterthanen mit allen den dazu gehörigen Rechten auf seiten des Herrn, dagegen mit Diensten und Lasten auf seiten der Unterthanen u. s. w.: dies war die bisweilen ins Ungemessene ausgedehnte Summe von Ausnahme- und Herrenrechten, welche der A. auch in Deutschland, der große wie der kleine, nach und nach an sich riß. In den meisten Ländern bildete der A. eine geschlossene, entweder durch ausdrückliche, von den Landesherren anerkannte Ordnungen oder doch durch sein gemeinschaftliches Auftreten auf den Landtagen als besonderer Stand, eng verbundene Korporation, welche den Zutritt fremder Elemente streng von sich abhielt. In Mecklenburg ist bis auf die neueste Zeit die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den sog. "recipierten A.", den bestehenden Adelskörper, von der Zustimmung dieses letztern abhängig geblieben. Lange Zeit sträubte sich der A. heftig gegen den Übergang adliger, ritterschaftlicher Güter in bürgerlichen Besitz, und viele Landesfürsten glaubten, zur Erhaltung des A. als Stand ein freilich nicht durchführbares Verbot dagegen erlassen zu müssen. Ebenso gab es viel Streit um die Zulassung nichtadliger oder neu geadelter Rittergutsbesitzer zu den Landtagen, und in manchen Ländern, z. B. Sachsen, fand diese Zulassung nur unter Beschränkungen statt. Die noch ausgedehntern Vorrechte des hohen A., welche demselben nach Wegfall der eigentlichen Landeshoheit noch übrigblieben, waren im Art. XIV der Deutschen Bundesakte, der diese Rechte garantierte, folgendermaßen specialisiert: Ebenbürtigkeit mit den regierenden Häusern in Bezug auf Ehen; Autonomie in Anordnung ihrer Familienverhältnisse und Disposition über ihre Güter,jedoch unter Oberaufsicht des Staats; das Recht der Landstandschaft als sog. Standesherren; privilegierter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militärpflichtigkeit für sich und ihre Familien; die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerichtspflege in erster, beziehentlich auch zweiter Instanz; Forstgerichtsbarkeit; Ortspolizei; Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, alles unter Oberaufsicht der Landesregierung. Auch dem ehemaligen bloßen Reichsadel (Reichsfreiherren, Reichsrittern) ward Autonomie, Landstandschaft, Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat, privilegierter Gerichtsstand zugesichert, jedoch nur nach Vorschrift der Landesgesetze.

In Frankreich hob die Revolution von 1789 nicht nur alle Vorrechte des A. (die Deputierten des A. selbst verzichteten darauf in der berühmten Nacht des 4. Aug.), sondern auch den A. selbst als besondern Stand auf. Der Gebrauch adliger Titel, Wappen u. s. w. ward verpönt. Napoleon I. schuf durch die Dekrete von 1806 und 1808 einen neuen A., zum Teil mit Majoraten. In dem