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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Agents provocateurs

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Agents provocateurs

Aufträgen eines Fürsten. Gewerbliche und Handelsagenten dienen zum Teil gewerbsmäßig dem Publikum zur Erleichterung von Geschäftsabschlüssen; sie betreiben Stellenvermittelung, Nachweisung von Grundstückskäufen, die Vermittelung von Miet- und Darlehnsgeschäften, des Erwerbs und der Verwertung von Erfinderpatenten, Erteilung von Auskünften (z. B. über Börsen- und Kreditverhältnisse), periodische Zusendung neuer Muster von Modewaren, Beförderung von Auswanderern u. dgl. A. dieser Art unterscheiden sich wenig von den Maklern (s. d.), stehen aber nicht, wie die amtlichen Makler, in öffentlicher Pflicht. Eine etwas andere Stellung nehmen die zu bestimmten Anstalten in Beziehung stehenden A. ein, wie die Lotterieagenten (Collecteure) und die Versicherungsagenten. Die letztern sammeln in dem Bezirk, für welchen sie bestellt sind, die Versicherungsanträge an und nehmen das Interesse der Versicherungsgesellschaft wahr, ohne daß sie die Gesellschaft, welche die Geschäfte selbst oder durch ihren Generalagenten abschließt, durch alle ihre geschäftlichen Handlungen verpflichten. Soweit alle diese Personen die Vermittelung eigentlicher Handelsgeschäfte gewerbsmäßig betreiben oder solche Geschäfte für andere abschließen, sind sie Kaufleute (Handelsgesetzbuch Art. 272, Nr. 4). Die A. großer Handels- und Fabriketablissements bemühen sich in ähnlicher Weise um Aufträge für das Etablissement, welches sie vertreten, geben demselben Handelsnachrichten u. dgl. Ob sie ihr Etablissement unmittelbar verpflichten, hängt davon ab, ob sie Vollmacht haben, im Namen desselben abzuschließen. Hierdurch wie auch sonst unterscheiden sie sich von den gewöhnlichen Handlungsbevollmächtigten und Gehilfen, welche im Dienste des Prinzipals stehen; wie sie denn häufig auch für eigene Rechnung Geschäfte treiben. Der A. hält oft ein Lager der Waren (Fabrikate) seines Kommittenten und ist dann im stande, einen großen Teil des Begehrs durch unmittelbare Lieferung der Ware zu befriedigen. A. treten behufs ihres Gewerbebetriebs in Vergesellschaftung, halten Gehilfen (Commis) und Lehrlinge, unter den erstern bisweilen auch zur Ausbeutung eines größern Bezirks besoldete Reisende. Zu den kaufmännischen A. gehören auch jene an größern Handels- und Fabrikplätzen ansässigen Vermittler, welche es zu ihrer Aufgabe machen, für überseeische Häuser Konsignationen zu erlangen. Handelsagenten, welche zur Ausrichtung ihrer Aufträge Reisen machen, heißen Provisionsreisende. Die gleichzeitige Besorgung der Angelegenheiten mehrerer Häuser ist dein Handelsagenten gestattet, wenn die Interessen der Auftraggeber einander nicht entgegenstehen. Im übrigen haften die A. dem Auftraggeber, zu welchem sie im dauernden Vertragsverhältnisse stehen, nach Maßgabe dieses Vertrags, event. nach den Regeln des Auftragsverhältnisses (s. Auftrag); dem Dritten, mit welchem sie in eigenem Namen kontrahiert haben, haften sie aus dem abgeschlossenen Vertrage, wenn sie aber im Namen ihres Geschäftsherrn abgeschlossen haben, ohne Vollmacht zu besitzen, oder wenn sie diese übertreten haben, haften sie so, als ob sie im eigenen Namen kontrahiert hätten.

Den Inbegriff der Geschäfte eines A. nennt man Agentur, Agentschaft, in Österreich auch Agentie. Wenn der örtliche Bereich einer Agentur ein verhältnismäßig großer ist, so wird es oft nötig, für die einzelnen Bezirke desselben oder für einzelne Orte eine besondere Vertretung durch einen untergeordneten A. herzustellen; in solchem Falle ist jene erstere eine Hauptagentur, die mit dem ursprünglichen Auftraggeber kommuniziert, während der Unteragent vom Hauptagenten abhängig ist; so unterhalten bedeutendere Versicherungsanstalten eine Anzahl von Hauptagenturen, von denen eine größere Zahl Unteragenturen ressortiert.

In Österreich versteht man unter öffentlichen A. Eingaben und andern nicht streng der advokatorischen Praxis zugewiesenen Konzeptionen zu ihrem Gewerbe machen, unter Privatagenten amtlich die Zollmakler, im gemeinen Verkehr aber auch andere auf Grund eines speciellen Auftrags Vermittelnde. Der Handelsagent, reisende A. oder wandernde Handelsagent ist dort nichts anderes als der Handelsreisende, mag er Provisionsreisender oder fest besoldeter Commis eines Hauses sein. Börsenagent ist in Wien der amtliche Name eines Geld-, Wechsel-, Fonds- und Aktienmaklers mit beschränkten Rechten; der Börsenagent gilt aber vor dem Gesetz nicht als Handelsmakler.

In Frankreich ist die Benennung Agents nicht bloß für A. in unserm Sinne, sondern auch für einige öffentlich verpflichtete Personen im Gebrauch. Die Agents de change entsprechen unsern Fonds-, Aktien- und Wechselmaklern. Außerdem heißen Agents comptables gewisse Rechnungs- und Kassenbeamte, Agents de police die untern örtlichen Sicherheitsdiener. Der Agent judicaire du trésor ist der Vertreter des Fiskus in Prozessen, und Agents de faillite hieß vor 1838 der vom Handelsgericht ernannte Sequester, welcher die Geschäfte eines zahlungsunfähigen Kaufmanns so lange fortführte, bis die Gläubigerschaft einen Massenverwalter ernannt hatte. Unter der Benennung "A. der öffentlichen Gewalt" (Agents de la force publique) begreift endlich das franz. Gesetz alle Exekutiv- und Sicherheitsbeamten.

In England und den Vereinigten Staaten von Amerika werden die Bezeichnungen A., Kommissionär, Makler (Broker) und Faktor vielfach als gleichbedeutend gebraucht, und man begreift gewöhnlich unsere drei letztern Kategorien samt dem A. im deutschen Sinne unter dem gemeinsamen Namen Agent; der Vermittler der Warenverzollung wird ebensowohl Custom-House agent wie Custom-House broker genannt. Unter Handelsagenten (Commercial agents) versteht man dort auch diejenigen Personen, welche streitige Rechnungsangelegenheiten, Nachlaß- und Fallimentssachen regulieren. Die Mercantile agencies in England und den Vereinigten Staaten sind eine Art kaufmännischer Intelligenzbureaus, die sich die Aufgabe gestellt haben, mit Hilfe von Korrespondenten und Unteragenten in Städten und Dörfern über die Kreditwürdigkeit jedes Handeltreibenden des Staates zuverlässige Auskunft zu geben. Die Gesamtzahl der reisenden und der Lokalagenten, welche die vier Neuyorker Mercantile agencies in den Vereinigten Staaten und Britisch-Nordamerika unterhalten, wird auf 8000 angeschlagen; sie berücksichtigen selbst die Jagdliebhaberei des Sohnes, die Putzsucht der Tochter als unter Umständen Einfluß übend auf die Kreditfähigkeit des Vaters. Bureaus ähnlicher Tendenz in bescheidenerm Maße bestehen in Berlin, Frankfurt a. M., Wien, Zürich und andern Städten.

Agents provocateurs (frz., spr. ascháng-tör), Gehilfen der geheimen Polizei, welche sich in das