Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Aktie und Aktiengeseelschaft I. Begriff und rechtliche Struktur'
auferlegt, den Gründungshergang im Interesse der Gesellschaft zu prüfen – erster Vorstand und Aufsichtsrat, sowie
Emissionshäuser (s. das Nähere bei Emission und
Gründung) –, der Gesellschaft die den gegebenen
Versicherungen zuwider am Grundkapital fehlenden oder auf verhüllte Gründerbelohnungen hin wieder entgehenden Beträge,
sowie bei frivoler Veranschlagung des Wertes von Sacheneinlagen zu einem zu hohen Grundkapitalsbetrage die Summen, um
welche hinter diesem Betrage der wahre Wert zurücktritt, zu ersetzen. Die Prüfung seitens des Registerrichters behufs des
Eintrags ist eine nur formale. Er kontrolliert, ob alle vom Gesetz erforderten Erklärungen in der vorgeschriebenen Form
abgegeben sind. Die Abweichung dieser Erklärungen von der Wirklichkeit sollen die bezeichneten Verantwortlichkeiten
decken. Die für das Publikum wesentlichen Festsetzungen werden vom Registerrichter unverzüglich nach der Eintragung im
Auszuge veröffentlicht. Die Gesellschaft gelangt in den Besitz ihres Grundkapitals, soweit es nicht bereits zur Zeit
ihrer Entstehung eingezahlt ist, mittels der Haftung jedes Aktionärs für den Nominal- oder normierten höhern
Ausgabebetrag seiner Aktie. Da aber auch während des Zeitraums bis zur Vollzahlung die Möglichkeit der Weiterübertragung
des Aktienrechts nicht ausgeschlossen werden soll, so ist diese Haftung zuvörderst Haftung des letzten im Aktienbuche
eingetragenen Aktienerwerbers und zeitlich beschränkte Nachhaftung der eingetragenen Rechtsvorgänger. Vor der
Vollzahlung soll, da eine Unterpariemission (s. d.) unzulässig ist, die Aktienurkunde nicht
ausgegeben werden. Die Übertragung wird daher durch von der Gesellschaft ausgegebene provisorische Anteilsurkunden,
Interimsscheine (s. d.), die als solche gekennzeichnet sein müssen
und nur auf die namentlich bezeichnete Person, nicht auf den bloßen Inhaber, lauten dürfen, vermittelt. Die Übertragung
kann durch eine nach ihrer Form dem im Wechselrecht vorgesehenen Indossament (s. d.) entsprechende
Erklärung auf dem Interimsschein erfolgen. Solange aber der Übergang nicht unter Vorlegung des Interimsscheins zum
Aktienbuche, welches die Gesellschaft zum Zwecke der Eintragung der Interimsscheine und ihrer Inhaber hält, angemeldet
ist, gilt der Gesellschaft gegenüber nur der bisher Eingetragene und daher, sofern noch gar kein Übergang angemeldet
ist, der zuerst einzutragende ursprüngliche Übernehmer oder Zeichner der Aktie als Aktionär. Bei der Ausschreibung der
ausstehenden Aktienbeträge zur Einzahlung ist daher der letzte bei der Aktie im Aktienbuche eingetragene Inhaber der
unmittelbar Verpflichtete. Bei Säumnis in der Zahlung, deren Betrag durch Verzugszinsen und statutengemäße
Konventionalstrafen vermehrt werden kann, erfolgt dessen Ausschließung unter Kraftloserklärung
(Kaduzierung) der bisher ausgegebenen Anteilsurkunde, an deren Stelle behufs
Übernahme des Anteilsrechts seitens eines der nachhaftenden Rechtsvorgänger oder eines Käufers des Anteilsrechts eine
neue, auch die früher bereits geleisteten Teilzahlungen umfassende Anteilsurkunde tritt. Von der Nachhaftung ist ein
Rechtsvorgänger befreit, wenn von dem Zeitpunkt der Anmeldung des im Aktienbuche auf ihn folgenden Erwerbers bis zur
Einforderung des in Rede stehenden Betrages bereits zwei Jahre verstrichen sind. Der Regreß gegen die danach haftbaren
Rechtsvorgänger ist der Reihenfolge nach, also immer zunächst gegen den nächsten Vormann rückwärts zu ↔
richten. Ist auf diese Weise die Zahlung nicht zu erlangen, so kann das Anteilsrecht öffentlich verkauft werden. Der
unmittelbar haftbar gewesene Ausgeschlossene bleibt wegen des Ausfalls sowohl an dem zur Zahlung stehenden Betrage, wie
an den später eingeforderten der Gesellschaft haftbar. Aus keiner dieser Verbindlichkeiten können die Verpflichteten
entlassen werden. Behufs Vermeidung dieser Wirkung darf die Aktiengesellschaft ihre eigenen noch nicht vollgezahlten
Aktien auch im geschäftlichen Betriebe weder erwerben noch zum Pfande nehmen. Die Einforderung der Aktienbeträge erfolgt
entsprechend den Bedürfnissen der Gesellschaft unter Einhaltung der hierfür im Statut getroffenen Bestimmungen. Bei
Versicherungsaktiengesellschaften pflegt ein Teil der Aktienbeträge nicht zur Verwendung im gewöhnlichen
Geschäftsbetriebe, sondern nur zur Heranziehung behufs Deckung der entstehenden Verpflichtungen bestimmt zu sein. Der
betreffende Teil des Grundkapitals wird Garantiekapital genannt. Um die schleunige Erlangung dieser Beträge im
Bedarfsfälle zu sichern, ist hier die Verpflichtung der Aktionäre üblich, über dieselben der Gesellschaft Sichtwechsel
auszustellen.
Unter der erforderten dauernden Erhaltung des Grundkapitals ist, da dieses im Geschäftsbetriebe umgesetzt wird,
Erhaltung des Gesellschaftsvermögens in der Werthöhe des ursprünglichen Grundkapitals zu verstehen. Deshalb dürfen den
Aktionären, abgesehen von den sog. Bauzinsen (s. d.), für die von ihnen gezahlten Aktienbeträge keine
festen Bezüge, Zinsen, gewährt werden. Vielmehr darf unter dieselben nur der gemäß dem Abschluß der jährlichen
Geschäftsperioden nach erfolgter Wiederergänzung des durch Verluste verminderten ursprünglichen Grundkapitals
verbleibende Gewinn verteilt werden. Um entsprechend diesem Grundsatze die Verteilung von Grundkapital oder von zu
dessen Wiederergänzung erforderlichen Beträgen als Gewinn zu verhüten, muß in der auf den Schluß jedes Geschäftsjahres
nach dessen Ablauf zu ziehenden und nach ihrer Genehmigung zu veröffentlichenden Bilanz (s. d.), der
nach Konten erfolgenden Vermögensaufstellung, unter den Passiven stets der Betrag des ursprünglichen Grundkapitals
angesetzt werden. Demselben Zwecke dienen bestimmte Bewertungsvorschriften. Danach dürfen nur wirkliche Wertgegenstände,
nicht durch Ausgaben erzielte bloß ideelle Vorteile (s. Organisationskosten) als Aktiva und die
Vermögensgegenstände nur zu ihrem derzeitigen Werte, welcher für marktgängige Objekte ihr Realisierungswert ist, aber
auch nicht über ihren geringern Anschaffungspreis angesetzt werden. Nur die im Gegensatz zur Weiterveräußerung dauernd
zum Geschäftsbetriebe bestimmten Gegenstände dürfen ohne Rücksicht auf einen derzeitigen Minderwert zum
Anschaffungspreise unter Abschreibungen (s. d.) auf Abnutzung angesetzt
werden. Aber auch von dem so ermittelten Jahresreingewinn muß mindestens ein Zwanzigstel zur Vermehrung des
Grundkapitals durch Bildung eines Reservefonds (s. d.) bis zur Erreichung eines Zehntels des
Grundkapitals zurückgelegt werden. Der verteilungsfähige Gewinn, Dividende (s. d.), wird, abgesehen
von diesem obligatorischen Reservefonds, bei vielen Gesellschaften auch noch durch andere auf dem Statut oder bei freiem
Ermessen der Gesellschaft über die Höhe der Dividende auch auf bloßen Gesellschaftsbeschlüssen beruhende Bildungen
besonderer Rück-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 291.